NL 1993/6, S. 23 (NL 93/6/09)

Informationsverein Lentia u.a. gegen Österreich

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Urteil vom 24. November 1993, A/276

 

Zum österreichischen Rundfunkmonopol

 

Sachverhalt:

Die fünf Individualbeschwerdeführer hatten geplant bzw. beabsichtigt, Radiostationen, bzw., Im Fall Lentia, ein Kabelfernsehsystem In einer Wohnanlage zu errichten.  Dies war ihnen auf Grund der österreichischen Rechtslage verwehrt.

(Siehe Bericht der Kommission vom 9. September 1992 im vollen Wortlaut: "Newsletter" 92/6/05-KO).

 

Rechtsausführungen:

Die Beschwerdeführer erachten sich durch das in Österreich bestehende Monopol des österreichischen Rundfunks als in ihren Rechten nach Art. 10 EMRK verletzt. Da zwischen den Parteien unstreitig ist, daß es zu einen Eingriff in das Recht auf Mitteilung von Informationen und Ideen gekommen ist, bleibt nur die Frage zu klären, ob dieser Eingriff gerechtfertigt war. Nach Ansicht der Regierung genügt als Rechtsgrundlage für den Eingriff Art. 10 (1) EMRK in fine, der autonom ausgelegt werden muß. Demgegenüber bestätigt der Gerichtshof seine bisherige Praxis, wonach die Bestimmung in Art. 10 (1) 3. Satz EMRK [diese schließt nicht aus, daß die Staaten Rundfunk, Lichtspiele oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen] im Zusammenhalt mit dem gesamten Art. 10 und insbesondere den Erfordernissen des Abs. 2 zu prüfen ist (vgl. Urteile Groppera Radio AG, A/173, § 61 und Autronic AG, A/178. § 52).   Folglich ist zu prüfen, ob die gegenständlichen Rechtsvorschriften mit Art. 10 (1) 3. Satz und (2) in Einklang stehen.

Zu Art. 10 (1) 3. Satz EMRK:

Im Fall Groppera Radio AG (A/173, § 61) hat der Gerichtshof festgestellt, daß der 3. Satz des Abs. 1 den Staaten das Recht einräumt, die Organisation des Rundfunks in ihrem Territorium mittels eines Konzessionssystems zu regulieren, wobei dies insbesondere auf technische Aspekte abzielt. Ungeachtet dessen kann die Erteilung oder Verweigerung einer Konzession von weiteren Erwägungen abhängen: Dazu zählen etwa die Art und die Ziele einer zu errichtenden Rundfunkstation, die erwarteten Zuschauerkreise auf staatlicher, regionaler und lokaler Ebene, die Ansprüche und Bedürfnisse eines speziellen Publikums sowie internationale Verpflichtungen. Dadurch können Eingriffe unter Umständen durch den 3. Satz des Abs. 1 gerechtfertigt werden, obwohl sie keinem der legitimen Ziele des Abs. 2 entsprechen. Ein Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung muß ungeachtet dessen im Lichte der anderen Erfordernisse des Abs. 2 geprüft werden.

Das österreichische Rundfunkmonopol ist geeignet, zur Qualität und Ausgewogenheit der Programme beizutragen, indem es den öffentlichen Behörden eine Kontrollfunktion hinsichtlich der Medien überantwortet.   Folglich ist der Eingriff durch diese Rechtsvorschriften mit dem 3. Satz des Abs. 1 vereinbar. Q        Zu Abs. 2 des Art. 10 EMRK:

Es ist nunmehr zu prüfen, ob der Eingriff den Voraussetzungen des Abs. 2 entspricht. Unbestritten ist, daß der Eingriff gesetzlich vorgeschrieben und auf ein legitimes Ziel gerichtet war. Es bleibt zu prüfen, ob er in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war.

Der Ermessensspielraum der Staaten geht Hand in Hand mit einer nachprüfenden europäischen Kontrolle, deren Ausmaß im Lichte der Umstände variiert. In Fällen wie dem vorliegenden muß diese nachprüfende Kontrolle streng sein, da die in Frage stehenden Rechte von hervorragender Bedeutung sind. Die Notwendigkeit jeglichen Eingriffs muß überzeugend dargelegt werden (vgl. Urteil Autronic AG, A/178, § 61).

Der Gerichtshof hat schon oftmals die fundamentale Bedeutung der Meinungsäußerungsfreiheit für eine demokratische Gesellschaft betont, insbesondere wenn dieses Recht dem Zweck der Vermittlung von Meinungen und Informationen dient, auf welche die Öffentlichkeit ein Anrecht hat (vgl. Urteil Observer und Guardian, A/216, § 59 = "Newsletter" 92/1/08-GH). Die Informationsvermittlung durch die Presse kann nur erfolgreich verwirklicht werden, wenn das Prinzip des Pluralismus, dessen Garant der Staat ist, realisiert wird. Dies ist insbesondere im Fall audiovisueller Medien gültig, da solche Programme zumeist weiträumig ausgestrahlt werden.

Von allen zur Verfügung stehenden Eingriffsmöglichkeiten ist ein öffentliches Monopol das weitreichendste Mittel, das Recht auf Verbreitung von Informationen zu beschränken. Es bewirkt die vollständige Unmöglichkeit einer Verbreitung von Ideen auf andere Weise als durch die nationale Rundfunkstation. Ein solcher Eingriff kann unter Berücksichtigung seiner Tragweite nur gerechtfertigt sein, wenn er einem zwingenden sozialen Bedürfnis entspricht. Angesichts des technischen Fortschritts kann eine derartige Begrenzung nicht mehr unter Hinweis auf den Mangel zur Verfügung stehender Frequenzen gerechtfertigt werden. Einschränkungen haben weiters weitgehend an Sinn verloren, nachdem sich eine Vielzahl ausländischer Rundfunkprogramme auch an das österreichische Publikum wendet und der VwGH anerkannt hat, daß deren Verbreitung über Kabelkanäle zulässig ist.

Schließlich kann nicht argumentiert werden, daß keine alternative Maßnahme zur Verfügung stünde, mittels derer dasselbe Ziel zu erreichen wäre. Es könnte, nur um einige Möglichkeiten zu zitieren, eine Konzession von bestimmten Bedingungen abhängig gemacht oder die Möglichkeit eröffnet werden, daß sich private Unternehmungen an den Programmen der nationalen Rundfunkgesellschaft beteiligen.

Das von der Regierung vorgebrachte wirtschaftliche Argument, wonach der österreichische Markt für eine ausreichende Anzahl von Privatstationen zu klein wäre und vermieden werden sollte, daß private Monopole entstehen, wird durch die Erfahrungen einer Reihe europäischer Länder widerlegt. In diesen Ländern, die hinsichtlich ihrer Größe mit Österreich vergleichbar sind, funktioniert die Koexistenz von privaten und staatlichen Sendestationen (vgl. die Ausführungen von "Interrights" und "Article 19" vor dem Gerichtshof). Dies läßt die Befürchtungen der österreichischen Regierung unbegründet erscheinen.

Der Gerichtshof vermeint wie die Kommission, daß die Eingriffe als Gesamtheit in keinen Verhältnis zum angestrebten Zweck standen und folglich in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig waren. Art. 10 EMRK wurde daher verletzt.

 

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).