NL 1993/6, S. 25 (NL 93/6/10)
Zander gegen Schweden
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Urteil vom 25. November 1993, A/279-B
Zugang zum Gericht (Art. 6 EMRK) und nachbarrechtlicher Umweltschutz
Sachverhalt:
Im Jahre 1979 wurde eine durch Zyanid verursachte Vergiftung des Trinkwassers im Bereich des Wohnortes der Beschwerdeführer, die ihr Trinkwasser aus einem eigenen Brunnen bezogen, festgestellt. Deshalb wurde eine Versorgung der Anwohner mit Trinkwasser durch die Gemeinde nötig. 1986 beantragte dieselbe Firma, die bereits zuvor auf dem Gelände eine Mülldeponie unterhalten hatte, eine Genehmigung zur Ablagerung von Asche und Schlacke. Die Beschwerdeführer brachten vor der Behörde vor, dies könne zu einer weiteren Vergiftung des Trinkwassers führen, und beantragten als vorsorgliche Maßnahme, die Firma solle verpflichtet werden, die Anwohner mit Trinkwasser zu versorgen. Die Behörde wies dieses Ersuchen mit der Begründung ab. es bestehe keine Verbindung zwischen der Deponie und der Vergiftung des Trinkwassers, und eine derartige Auflage wäre unangemessen. Dagegen wurde die Firma verpflichtet, das Brunnenwasser regelmäßig auf Schadstoffe untersuchen zu lassen und die Anwohner von den Ergebnissen zu unterrichten sowie, bei Vorliegen eines begründeten Verdachts einer Beeinträchtigung des Grundwassers durch die Deponie, die Anwohner mit Wasser zu versorgen. Die Regierung bestätigte als oberste Instanz diese behördliche Entscheidung.
Rechtsausführungen:
Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht auf Zugang zu einem Gericht gemäß Art. 6 (1) EMRK verletzt, da nach damaliger Rechtslage den Anwohnern keine Möglichkeit offenstand, die letztinstanzliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde vor Gericht zu bekämpfen.
Um in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK zu fallen, muß eine Auseinandersetzung ein Recht betreffen, das im staatlichen Recht anerkannt ist, muß ursächlich mit diesem Recht zusammenhängen und von ernster Bedeutung sein. Die Streitigkeit muß nicht die Existenz eines Rechtes an sich, sondern kann die Tragweite und konkrete Verwirklichung desselben im Einzelfall betreffen (vgl. u.a. Urteile Skärby, A/180-B. § 27 und Kraska, A/254-B, § 24 = "Newsletter" 93/3/09-GH).
Der Anspruch der Beschwerdeführer stützt sich auf § 5 des schwedischen Umweltschutzgesetzes von 1969, der jedermann bestimmte Pflichten auferlegt, der eine potentiell umweltgefährdende Aktivität zu setzen beabsichtigt, freilich ohne den Kreis der Begünstigten festzulegen. Die Beschwerdeführer genossen jedoch als Nachbarn Beteiligtenstellung vor der Behörde und konnten beantragen, der Firma gewisse Auflagen vorzuschreiben, und es kam ihnen ein Berufungsrecht an die Regierung zu. Die von der Behörde schließlich beschlossenen Auflagen zugunsten der Anwohner basierten gleichfalls auf § 5 des Gesetzes. Folglich konnten die Beschwerdeführer mit gutem Grund ein Recht auf Schutz vor Schädigung ihres Brunnenwassers behaupten.
Überdies betraf das Verfahren eine ernsthafte rechtliche Auseinandersetzung zwischen der Behörde und den Beschwerdeführern: Letztere hatten in ihrer Berufung eine unrichtige Ermessensentscheidung der erstinstanzlichen Behörde, die sich nach § 5 auch auf die Verhinderung bzw. Behebung von Umweltbeeinträchtigungen mit geeigneten Mitteln erstreckte, gerügt. Es ging sohin um die Frage der Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Schließlich war das Ergebnis der Auseinandersetzung unmittelbar entscheidend dafür, ob die Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf Schutz vor Beeinträchtigung des Brunnenwassers genossen. Folglich war Gegenstand des Verfahrens die Entscheidung über ein Recht i.S.d. Art. 6 (1) EMRK.
Gegenstand des Begehrens der Beschwerdeführer war, ob sie ihr Brunnenwasser trinken konnten. Dies ist ein Aspekt des Grundeigentums. Das Recht auf Eigentum ist aber unzweifelhaft ein "civil right" (vgl. u.a. Urteile Tre Traktörer AB, A/159, § 43 und Oerlemans, A/219, § 48 = "Newsletter" 92/1/09-GH). Auch wenn das Umweltschutzgesetz von 1969 überwiegend öffentlich-rechtlichen Charakter hat, vermag dies dem gegenständlichen Recht nicht den Charakter eines "civil right" i.S.d. Art. 6 (1) EMRK zu nehmen.
Da die Entscheidung der Regierung nach damaligem schwedischem Recht nicht auf Antrag der Beschwerdeführer von einem Gericht geprüft werden konnte, wurde Art. 6 (1) EMRK verletzt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).