NL 1993/6, S. 27 (NL 93/6/11)

Gerardus Cornelia Ten Oever gegen Stichting Bedrijfspensioenfonds voor het Glazenwassers en Schoonmaakbedrijf

Gerichtshof der Europäischen Gemeinschafen

Rechtssache C-109/91

Urteil vom 6. Oktober 1993

 

Hinterbliebenenrente und Art. 119 EWG-V

 

Sachverhalt:

Das Kantongerecht Utrecht hat zwei Fragen nach der Auslegung von Art. 119 EWG-Vertrag (EWGV) Im Hinblick auf dessen Anwendbarkeit auf Hinterbliebenenrenten und nach der Auslegung des Urteils des Gerichtshofes vom 17. Mal 1990 In der Rs. C-262/88 (Barber] betreffend die Beschränkung der zeitlichen Wirkungen dieses Urteils zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die Ehefrau des G.C. Ten Oever gehörte bis zu ihrem Tod am 13. Oktober 1988 einem beruflichen Rentensystem an, das von Arbeitgebern und Arbeitnehmern finanziert wird. Damals sahen die Rentenbestimmungen der Stichting Bedryfspensioenfonds voor het Glazenwassers en Schoonmaakbedrijf [im folgenden: Beklagte) eine Hinterbliebenenrente nur für Witwen vor. Dieses Recht wurde erst am 1. Jänner 1989 auf Witwer erstreckt.

Nach dem Tod seiner Frau beantragte Ten Oever (der Kläger) die Gewährung einer Witwerrente. Die Beklagte verweigerte ihm diese mit der Begründung, daß eine Witwerrente zum Zeitpunkt des Todes seiner Frau nicht vorgesehen gewesen sei. Eine Ungleichbehandlung von Männern und Frauen im Sinne des Art. 119 EWGV wie im Urteil Barber (Rs. C-262/88) liege nicht vor, da dieses nach dem Tod der Frau Ten Oevers ergangen und seine zeitlichen Wirkungen beschränkt worden seien.

Ten Oever erhob daraufhin Klage beim Kantongerecht Utrecht mit dem Antrag, zu entscheiden, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm die beantragte Rente zu gewähren.

 

Rechtsausführungen:

Ist eine Hinterbliebenenrente "Entgelt" i.S.d. Art. 119 EWGV? Nach gefestigter Rechtsprechung umfaßt der Begriff des Entgelts i.S.d. Art. 119 EWGV alle gegenwärtigen und künftigen in bar oder in Sachleistungen gewährten Vergütungen, sofern sie der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wenigstens mittelbar aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses gewährt. Das gilt auch für Leistungen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (vgl. Urteil Barber, Randnummer 12). Nur unmittelbar durch Gesetz geregelte, zwingend für allgemein umschriebene Gruppen von Arbeitnehmern geltende Systeme der sozialen Sicherheit sind von diesem Entgeltbegriff nicht umfaßt.

Die strittige Hinterbliebenenrente fällt in den Anwendungsbereich des Art. 119 EWGV, da der Leistungsanspruch auf eine Vergütung gerichtet ist, die ihren Ursprung in der Zugehörigkeit des Ehegatten des Hinterbliebenen zu dem Rentensystem hat. Der Rentenanspruch wird somit im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem Ehegatten und dem Arbeitgeber erworben.

Ab wann kann der Kläger folglich die Zahlung einer Witwerrente beanspruchen?

Die zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils Barber wurde im Zusammenhang mit Renten ausgesprochen, die im Rahmen betrieblicher Systeme vorgesehen sind und als Entgelt im Sinne des Art. 119 EWGV qualifiziert wurden. Damit sollte der in der zeitlichen Trennung zwischen dem Entstehen und der tatsächlichen Gewährung des Rentenanspruchs liegenden Besonderheit dieser Form des Entgelts Rechnung getragen werden. Gemäß dem Urteil Barber kann somit auch in diesem Fall die unmittelbare Wirkung des Art. 119 EWGV zur Stützung der Forderung nach Gleichbehandlung auf dem Gebiet der beruflichen Renten nur für Leistungen geltend gemacht werden, die für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 geschuldet werden. Dies gilt vorbehaltlich jener Ausnahmen, die für Arbeitnehmer oder deren anspruchsberechtigte Angehörige vorgesehen sind, die vor diesem Zeitpunkt nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben.

 

Das Urteil im Originalwortlaut (pdf-Format).