NL 1993/6, S. 29 (NL 93/6/12)

1 Ob 10/93

Oberster Gerichtshof

Urteil vom 25. August 1993

 

Bindung an Urteile des EGMR; Mündliche Revisionsverhandlung vor dem Obersten Gerichtshof

 

Sachverhalt:

Der Kläger wurde mit Urteil eines Geschworenengerichts wegen Verbrechens des Mordes und eines Vergehens gegen das Waffengesetz für schuldig erkannt, und dieses Urteil im Juli 1986 vom Obersten Gerichtshof (OGH) bestätigt. Der OGH wandelte die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 20 Jahren In eine lebenslange Freiheitsstrafe um.

Die Klage begehrt, gestützt auf das Amtshaftungsgesetz, die Verurteilung der Republik Österreich zum Ersatz eines Schadens von S 1.109.000,— wegen des der EMRK widersprechenden Freiheitsentzugs in der Zeit von 1984 bis 1987 (1.109 Tage ä S 1.000,-) sowie die Feststellung, die Republik habe für alle Schäden einzustehen, die der Kläger aus dem Urteil des Geschworenengerichts erleiden werde.

[Anmerkung der Redaktion: Beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte war zum Zeitpunkt der Entscheidung des OGH ein Verfahren wegen behaupteter Verletzungen des Art. 6 (1) bis (3) EMRK anhängig. In diesem Verfahren entschied der EGMR mit Urteil vom 21. September 1993, Kremzow gegen Österreich, A/268-B = "Newsletter" 93/5/13-GH.)

 

Rechtsausführungen:

Der OGH führt unter anderem aus:

Zur Bindungswirkung des OGH an Urteile des EGMR: Der in § 2 (3) Amtshaftungsgesetz (AHG) festgelegte Haftungsausschluß [kein Amtshaftungsanspruch bei Erkenntnissen der Höchstgerichte] ist verfassungskonform. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, daß der EGMR gerade auch über die vom Kläger beanstandeten Verfahrensfehler im Verfahren vor dem OGH (Art. 6 EMRK) zu befinden hat, "weil dessen Entscheidung unmittelbare Wirkungen nur auf völkerrechtlicher Ebene entfaltet und keine Bindungswirkung für österreichische Gerichtsentscheidungen äußern kann (SZ 63/223; SZ 55/18 u.a.) und Amtshaftungsansprüche in diesem Umfang selbst bei Verurteilung der Republik Österreich gemäß § 2 (3) AHG ausgeschlossen blieben." Aus diesem Grund ist auch der Antrag des Klägers auf Unterbrechung des Revisionsverfahrens bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem EGMR abzuweisen.

Zur beantragten Anberaumung einer mündlichen Revisionsverhandlung: Die Anberaumung  einer  solchen Verhandlung  steht  nach  ständiger  Rechtsprechung im Ermessen des OGH.   Der Kläger führt aus, Art. 6 (1) EMRK beinhalte zwar keinen Anspruch auf Gewährung eines Rechtsmittelverfahrens, verlange jedoch für den Fall, daJ5 die nationale Rechtsordnung ein solches Verfahren eingerichtet hat, die Beachtung der dort enthaltenen Verfahrensgarantien (darunter: öffentliche Verhandlung und Entscheidungsverkündung) auch in Verfahren vor den Rechtsmittelgerichten.

Nach Ansicht des Klägers ist der Vorbehalt Österreichs, wonach Art. 6 EMRK mit der Maßgabe angewandt werde, daß die in Art. 90 B-VG festgelegten Grundsätze der Öffentlichkeit in gerichtlichen Verfahren nicht beeinträchtigt werden, wie folgt zu beurteilen: Der Vorbehalt sei rechtlich ungültig, da sein Inhalt den Erfordernissen des Art. 64 (2) EMRK nicht entspreche, wonach jeder Vorbehalt mit einer kurzen Inhaltsangabe des betreffenden Gesetzes verbunden sein muß. Selbst wenn dieses Vorbringen angesichts der Judikatur des EGMR nicht jeder Berechtigung entbehrt, ist für den Kläger nichts daraus gewonnen: Nach der Straßburger Rechtsprechung kann das Fehlen einer mündlichen Verhandlung in der zweiten und dritten Instanz durch die besondere Struktur des in Rede stehenden Verfahrens gerechtfertigt sein (vgl. Urteil Helmers, A/212-A = "Newsletter" 92/1/04-GH = ÖJZ 1992, 304 ff.). Hat in erster Instanz - hier sogar in erster und zweiter Instanz - eine mündliche Verhandlung stattgefunden, kann ein bloß schriftliches Verfahren, das nur Rechtsfragen betrifft, mit der Garantie des Art. 6 (1) EMRK übereinstimmen. Unter gewissen Voraussetzungen trifft dies sogar auf ein Verfahren zu, in welchem noch Tatfragen entschieden werden könnten, wenngleich der Rechtsmittelwerber dann keine Gelegenheit hat, persönlich vor dem Rechtsmittelgericht gehört zu werden.

Auch die Prüfungskompetenz des OGH ist letztlich auf Rechtsfragen beschränkt. Wenn der Kläger Aktenwidrigkeit geltend macht (daß nämlich das Berufungsgericht Umstände in seine Beurteilung mit einbezog, die in den Akten nicht vorkommen), kann dieser Umstand nur und allein aufgrund der Aktenlage geprüft werden. Deswegen durfte der OGH schon aus diesen Gründen von einer mündlichen Revisionsverhandlung Abstand nehmen.

Der Öffentlichkeit schließlich ist die Möglichkeit eingeräumt, in die Urteile des OGH Einsicht zu nehmen oder davon Kopien anzufertigen. Folglich bedarf es auch keiner öffentlichen Verkündung des Revisionsurteils.

Die Anträge des Klägers waren sohin ab- bzw. zurückzuweisen, die Revision war zurückzuweisen bzw. es war ihr nicht Folge zu geben.

 

Das Urteil im Originalwortlaut (pdf-Format).