NL 1993/6, S. 30 (NL 93/6/13)

2 Ob 539/93

Oberster Gerichtshof

Beschluss vom 26. November 1993

 

Gerichtliche Überprüfung einer Unterbringung

 

Sachverhalt:

Ein Patient wurde ohne amtsärztliche Bescheinigung auf Veranlassung einer Oberärztin mit Polizeigewalt in einen Pavillon des Psychiatrischen Krankenhauses gebracht. Dort drohte man ihm nach eigener Darstellung mit der unverzüglichen Rückholung durch die Polizei, sollte er die Anstalt verlassen. Weiters seien ihm später unter Zwang Beruhigungsmittel verabreicht worden, wobei er von drei Pflegern festgehalten worden sei.

Der Antrag der Patientenanwältin auf Überprüfung der Zulässigkeit der Unterbringung wurde in erster Instanz zurückgewiesen, well das Gericht seine Zuständigkeit für die rückwirkende Prüfung vergangener Unterbringungsmaßnahmen ablehnte. Diese Entscheidung wurde vom Rekursgericht bestätigt.

 

Rechtsausführungen:

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Patientenanwältin. Sie bestreitet, daß die Überprüfung der Unterbringung durch das Gericht ausgeschlossen sei, weil sie den Antrag erst nach Entlassung des Patienten gestellt habe.

Der OGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß auch nach der Aufhebung einer freiheitsbeschränkenden Unterbringung eines Patienten oder einer an ihm vorgenommenen, allenfalls auch unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung weiterhin ein rechtliches Interesse an der Feststellung besteht, ob die Unterbringung bzw. Behandlung zu Recht erfolgte (RZ 1991/85 = NZ 1992, 129; EvBl 1993/33; 4 Ob 513,514/93; 8 Ob 537/93). Die vom Staat gewährten Rechtsschutzmöglichkeiten sind nämlich im Lichte des Art. 13 EMRK auszulegen. Dieser räumt dem einzelnen das Recht ein, vor einer nationalen Instanz wirksame Abhilfe gegen Verletzungen der materiellen Konventionsrechte zu suchen. Über dieses Individualrecht hinaus schafft Art. 13 EMRK auch eine Verpflichtung des Staates, einen wirksamen Rechtsschutz zu gewähren.

Bei behaupteten Verstößen gegen das Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gemäß Art. 3 EMRK oder des Rechts auf Freiheit und Sicherheit gemäß Art. 5 EMRK hat der Patient daher auch nach Beendigung der Unterbringung oder Behandlung ein rechtliches Interesse an der Feststellung, ob diese Maßnahme zu Recht ergriffen wurde (vgl. auch EvBl 1993/33 und RZ 1991/85).

Das strafrechtliche Verbot einer eigenmächtigen Heilbehandlung (§110 StGB) ist entgegen der Ansicht des Rekursgerichts zur Gewährung eines wirksamen Rechtsweges nicht ausreichend, weil diese Norm nur einen staatlichen Strafanspruch schafft, dem Patienten jedoch keinen individuellen Rechtsschutz gewährt.

Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.

 

Der Beschluss im Originalwortlaut (pdf-Format).