NL 1994, S. 6 (NL 94/1/01)
Allesch u.a. gegen Österreich
Zulässigkeitsentscheidung vom 1. Dezember 1993
EKMR
Beschwerde 18168/91
Pflichtpensionsbeitrag der Zivilingenieure
als Eigentumsverletzung ?
Sachverhalt:
36 Mitglieder der Bundes-Ingenieurkammer beantragten beim Kuratorium der
Wohlfahrtseinrichtungen ihrer Kammer eine Befreiung von der verpflichtenden
Leistung von Beiträgen für den Versorgungsfonds bzw. die Erlassung eines
Feststellungsbescheids über das Bestehen einer derartigen Verpflichtung. Während
die Mehrzahl der Antragsteller wegen einer gleichzeitig ausgeübten
unselbständigen Erwerbstätigkeit ohnehin von einer gesetzlichen
Pflichtversicherung erfaßt bzw. nach Beendigung einer unselbständigen
Erwerbstätigkeit freiwillig weiterversichert waren, verfügten andere über keine
gesetzliche Sozialversicherung. Das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen wies
die Anträge aller drei Personengruppen mit gleichlautenden Bescheiden ab. Die
Berufungen an den Kammertag blieben erfolglos, und der Verfassungsgerichtshof
lehnte eine Behandlung der Beschwerden unter Hinweis auf seine ständige
Rechtsprechung ab.
Rechtsausführungen:
Die Beschwerdeführer erachten sich durch die Verpflichtung zur Leistung von
Beiträgen für den Versorgungsfonds in ihrem Recht auf Achtung des Eigentums nach
Art. 1 des 1. ZP zur EMRK verletzt.
Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu einem Sozialversicherungssystem
gehört zum Recht der Staaten auf Erlassung von Gesetzen, die dem Zweck der
Sicherung der Zahlung von Steuern und anderen Abgaben i.S.d. Art. 1 (2) des 1.
ZP zur EMRK dienen (vgl. die Beschwerden 5763/72, X gegen die Niederlande,
Collection of Decisions 45, 76, sowie 11036/84, Svenska Managementgruppen A.B.
gegen Schweden, Decisions and Reports 45, 211). Die Verpflichtung zur Leistung
von Steuern und anderen Abgaben kann das Eigentum beeinträchtigen, wenn sie für
die betroffene Person eine übermäßige Belastung darstellt oder ihre finanzielle
Lage grundlegend beeinflußt. Welche Arten von Abgaben einzuheben sind, haben
jedoch die Staaten grundsätzlich selbst zu beurteilen. Die diesen Entscheidungen
zugrundeliegenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Erwägungen werden
von der Konvention ebenfalls den Staaten überlassen, weshalb ihnen ein weiter
Beurteilungsspielraum zukommt. Die Bestimmungen des Ingenieur-KammerG stellen in
Verbindung mit dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundes-Ingenieurkammer
eine ausreichende gesetzliche Grundlage für einen Eingriff in die Rechte der
Beschwerdeführer dar. Die gesetzliche Grundlage war auch klar genug, um die zu
erwartenden Pflichtbeiträge vorhersehen zu können (vgl. Urteil Barthold, A/90, §
45). Die Entscheidung zur Einrichtung einer gesetzlichen Pflichtversicherung für
Ingenieure auf der Grundlage der Solidarität stellt überdies eine politische
Entscheidung dar, die keinen Anlaß zur Annahme einer Überschreitung des
staatlichen Ermessensspielraums bietet. Dieser Teil der Beschwerde ist daher
offensichtlich unbegründet.
Die Beschwerdeführer behaupten weiters eine Verletzung des Art. 1 des 1. ZP zur
EMRK i.V.m. Art. 14 EMRK wegen einer Benachteilung im Pensionsrecht gegenüber
anderen freien Berufen. Art. 14 EMRK gewährt für in vergleichbaren Situationen
befindliche Personengruppen Schutz vor einer diskriminierenden Behandlung. Von
einer Diskriminierung kann dagegen nicht gesprochen werden, wenn unter
Berücksichtigung der gesamten für den jeweiligen Berufsstand geltenden
Rechtsnormen keine vergleichbare Situation vorliegt. In diesem Fall wäre es
unnatürlich, einen bestimmten unterschiedlichen Aspekt herauszugreifen (vgl.
Urteil van der Mussele, A/70, § 46). Von den Beschwerdeführern konnte nicht
dargetan werden, warum sie sich hinsichtlich des Pensionsfonds in einer mit
anderen Berufsgruppen, etwa den von ihnen genannten Tierärzten, vergleichbaren
Situation befanden. Auch dieser Teil der Beschwerde ist daher offensichtlich
unbegründet.
Schließlich liegt auch die behauptete Verletzung des Rechts auf Entscheidung
durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäß Art. 6 (1) EMRK nicht
vor. Die Beschwerdeführer hatten schon in ihren Anträgen zugestanden, daß sie
die in § 29 Ingenieur-KammerG aufgestellten Voraussetzungen für eine Befreiung
von der Beitragsleistung nicht erfüllten, weshalb sie einen Anspruch auf
Ausnahme von der Beitragspflicht nicht aus guten Gründen behaupten konnten. Im
gegenständlichen Fall waren daher keine strittigen Sachverhaltsfragen oder
Fragen der Art oder des Umfangs eines Anspruches oder einer Verpflichtung zu
klären, sondern es wurde die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes selbst
behauptet. Art. 6 (1) EMRK ist somit nicht anwendbar.
Die Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).