NL 1994, S. 6 (NL 94/1/01)

Allesch u.a. gegen Österreich

Zulässigkeitsentscheidung vom 1. Dezember 1993

EKMR

Beschwerde 18168/91


Pflichtpensionsbeitrag der Zivilingenieure als Eigentumsverletzung ?


Sachverhalt:
    36 Mitglieder der Bundes-Ingenieurkammer beantragten beim Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen ihrer Kammer eine Befreiung von der verpflichtenden Leistung von Beiträgen für den Versorgungsfonds bzw. die Erlassung eines Feststellungsbescheids über das Bestehen einer derartigen Verpflichtung. Während die Mehrzahl der Antragsteller wegen einer gleichzeitig ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit ohnehin von einer gesetzlichen Pflichtversicherung erfaßt bzw. nach Beendigung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit freiwillig weiterversichert waren, verfügten andere über keine gesetzliche Sozialversicherung. Das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen wies die Anträge aller drei Personengruppen mit gleichlautenden Bescheiden ab. Die Berufungen an den Kammertag blieben erfolglos, und der Verfassungsgerichtshof lehnte eine Behandlung der Beschwerden unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung ab.
 

Rechtsausführungen:
    Die Beschwerdeführer erachten sich durch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen für den Versorgungsfonds in ihrem Recht auf Achtung des Eigentums nach Art. 1 des 1. ZP zur EMRK verletzt.
    Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu einem Sozialversicherungssystem gehört zum Recht der Staaten auf Erlassung von Gesetzen, die dem Zweck der Sicherung der Zahlung von Steuern und anderen Abgaben i.S.d. Art. 1 (2) des 1. ZP zur EMRK dienen (vgl. die Beschwerden 5763/72, X gegen die Niederlande, Collection of Decisions 45, 76, sowie 11036/84, Svenska Managementgruppen A.B. gegen Schweden, Decisions and Reports 45, 211). Die Verpflichtung zur Leistung von Steuern und anderen Abgaben kann das Eigentum beeinträchtigen, wenn sie für die betroffene Person eine übermäßige Belastung darstellt oder ihre finanzielle Lage grundlegend beeinflußt. Welche Arten von Abgaben einzuheben sind, haben jedoch die Staaten grundsätzlich selbst zu beurteilen. Die diesen Entscheidungen zugrundeliegenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Erwägungen werden von der Konvention ebenfalls den Staaten überlassen, weshalb ihnen ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt. Die Bestimmungen des Ingenieur-KammerG stellen in Verbindung mit dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundes-Ingenieurkammer eine ausreichende gesetzliche Grundlage für einen Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführer dar. Die gesetzliche Grundlage war auch klar genug, um die zu erwartenden Pflichtbeiträge vorhersehen zu können (vgl. Urteil Barthold, A/90, § 45). Die Entscheidung zur Einrichtung einer gesetzlichen Pflichtversicherung für Ingenieure auf der Grundlage der Solidarität stellt überdies eine politische Entscheidung dar, die keinen Anlaß zur Annahme einer Überschreitung des staatlichen Ermessensspielraums bietet. Dieser Teil der Beschwerde ist daher offensichtlich unbegründet.
    Die Beschwerdeführer behaupten weiters eine Verletzung des Art. 1 des 1. ZP zur EMRK i.V.m. Art. 14 EMRK wegen einer Benachteilung im Pensionsrecht gegenüber anderen freien Berufen. Art. 14 EMRK gewährt für in vergleichbaren Situationen befindliche Personengruppen Schutz vor einer diskriminierenden Behandlung. Von einer Diskriminierung kann dagegen nicht gesprochen werden, wenn unter Berücksichtigung der gesamten für den jeweiligen Berufsstand geltenden Rechtsnormen keine vergleichbare Situation vorliegt. In diesem Fall wäre es unnatürlich, einen bestimmten unterschiedlichen Aspekt herauszugreifen (vgl. Urteil van der Mussele, A/70, § 46). Von den Beschwerdeführern konnte nicht dargetan werden, warum sie sich hinsichtlich des Pensionsfonds in einer mit anderen Berufsgruppen, etwa den von ihnen genannten Tierärzten, vergleichbaren Situation befanden. Auch dieser Teil der Beschwerde ist daher offensichtlich unbegründet.
    Schließlich liegt auch die behauptete Verletzung des Rechts auf Entscheidung durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäß Art. 6 (1) EMRK nicht vor. Die Beschwerdeführer hatten schon in ihren Anträgen zugestanden, daß sie die in § 29 Ingenieur-KammerG aufgestellten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Beitragsleistung nicht erfüllten, weshalb sie einen Anspruch auf Ausnahme von der Beitragspflicht nicht aus guten Gründen behaupten konnten. Im gegenständlichen Fall waren daher keine strittigen Sachverhaltsfragen oder Fragen der Art oder des Umfangs eines Anspruches oder einer Verpflichtung zu klären, sondern es wurde die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes selbst behauptet. Art. 6 (1) EMRK ist somit nicht anwendbar.
    Die Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

 

Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).