NL 1994, S. 7 (NL 94/1/02)

S. gegen Österreich

Zulässigkeitsentscheidung vom 1. Dezember 1993

EKMR

Beschwerde 18778/91


Beschlagnahme verpfändeter Juwelen


Sachverhalt:
    Im April 1982 beschlagnahmten Zollbeamte zur Beweissicherung Juwelen, die der beschwerdeführenden Bank von einem Kunden als Pfand für Darlehen gegeben worden waren. Nachdem das zuständige Gericht die Beschlagnahme im Juli 1987 teilweise und im März 1991 endgültig aufgehoben hatte, beschlagnahmte das Zollamt im August 1987 und im März 1990 einige der Juwelen nach § 178 ZollG wegen nicht erfüllter Zollabgaben des Kunden, entstanden bei deren Einfuhr (Sachhaftung). Bei beiden Beschlagnahmen erhob die Beschwerdeführerin Berufung an die Finanzlandesdirektion und schließlich - nach Ablehnung der Behandlung der Beschwerden durch den Verfassungsgerichtshof im September 1990 bzw. Februar 1991 - an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser erachtete im Februar bzw. Mai 1991 eine Sachhaftung angesichts der außergewöhnlichen Höhe der Umsatzsteuerschulden des Bankkunden für gerechtfertigt. Weiters seien die Steuerschulden derartig eng mit den beschlagnahmten Gegenständen verknüpft, daß sie unabhängig von etwaigen Rechten Dritter (einschließlich allfälliger Eigentumsrechte) als Sicherheit für die Einbringung der Abgaben anzusehen seien. Dies sei im konkreten Fall auch gerechtfertigt, da das öffentliche Interesse an der Einbringung von Steuern gegenüber dem Interesse der Beschwerdeführerin überwiege, die verpfändeten Juwelen als Sicherheit zu behalten.


Rechtsausführungen:
    Durch die Beschlagnahme der Juwelen und deren Inanspruchnahme im Wege der Sachhaftung erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihren Rechten auf Achtung des Eigentums gemäß Art. 1 des 1. ZP zur EMRK und auf Entscheidung durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäß Art. 6 (1) EMRK verletzt. [Die Beschwerde 12593/86 im selben Fall wegen der unangemessenen Dauer der Verfahren gemäß Art. 6 (1) EMRK wurde von der Kommission am 10. Oktober 1990 für zulässig erklärt und ist derzeit beim Ministerkomitee anhängig.] Die gegenständlichen Entscheidungen des Zollamts stellen als solche noch keine Entziehung des Pfandrechts der Beschwerdeführerin dar. Sie sind daher nicht als Eigentumsentziehung i.S.d. Art. 1 (1), sondern eher als Maßnahmen zur Sicherung der Bezahlung von Steuern anzusehen, die nach Art. 1 (2) des 1. ZP zur EMRK zu beurteilen sind.
    Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß diese Entscheidungen nicht rechtmäßig waren und dem legitimen Interesse der Einbringung von Zollabgaben dienten. Es ist jedoch zu überprüfen, ob zwischen diesem öffentlichen Interesse und den Erfordernissen des Grundrechtsschutzes des Einzelnen ein fairer Ausgleich gefunden wurde, das heißt, ob ein vernünftiges Verhältnis zwischen den eingesetzten Mitteln und dem angestrebten Ziel besteht (vgl. die Urteile Agosi, A/108, § 52, und Tre Traktörer A.B., A/159, § 59). Den Staaten steht sowohl hinsichtlich der eingesetzten Mittel als auch der Entscheidung, ob die Auswirkungen dieser Maßnahmen durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu.
    Die Verhältnismäßigkeit einer Beschlagnahme geschmuggelter Güter hängt unter anderem vom Verhalten des Eigentümers ab, insbesondere vom Grad seiner Sorgfalt. Die entsprechenden Verfahren müssen die zuständigen Behörden in die Lage versetzen, den Anteil des Verhaltens des Eigentümers am Gesetzesbruch gebührend zu würdigen (vgl. Urteil Agosi, §§ 54-55). Analog dazu ist im vorliegenden Fall festzustellen, daß das Zollamt die Tatsache berücksichtigt hat, daß die Beschwerdeführerin für die geschuldeten Abgaben nicht verantwortlich war. Die Zollbehörden haben von ihrem Ermessensspielraum bei der Abwägung zwischen öffentlichen und privaten Interessen in Übereinstimmung mit § 178 ZollG und § 20 Bundesabgabenordnung Gebrauch gemacht und das Interesse an der Einbringung der Abgaben höher bewertet. Es wurde der Bank von der Finanzlandesdirektion unter anderem als Sorgfaltsverletzung angelastet, daß sie sich nicht nach der Herkunft der Juwelen erkundigt hatte. Die Beschwerdeführerin hat diesem Vorwurf nicht widersprochen. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof den Vorrang der Sachhaftung gegenüber allen anderen Rechtstiteln bestätigt und keine Überschreitung des behördlichen Ermessensspielraums feststellen können.
    Die Einwendungen der Beschwerdeführerin in Ihrer Eigenschaft als Pfandgläubigerin wurden daher in einer dem Art. 1 (2) des 1. ZP zur EMRK entsprechenden Weise berücksichtigt. Dieser Teil der Beschwerde ist daher offensichtlich unbegründet.
    Weiters erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Entscheidung durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht nach Art. 6 (1) EMRK verletzt. Verfahren in Steuerangelegenheiten liegen grundsätzlich außerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 6 EMRK (vgl. etwa X gegen Österreich, Beschwerde 8903/80, Decisions and Reports 21, 246). Die gegenständliche Beschwerde betrifft jedoch keine Steuerschulden, sondern die Beschlagnahme von Gegenständen und die Inanspruchnahme der Sachhaftung, die mit dem zivilrechtlichen Pfandrecht der Beschwerdeführerin im Widerspruch stand. Gegenstand des Verfahrens waren somit die Möglichkeit und das Ausmaß der Nutzung dieses Pfandrechts. Art. 6(1) EMRK ist daher anwendbar. Diese Bestimmung verlangt jedoch nicht, daß in allen Instanzen unabhängige und unparteiische Tribunale bestehen. Ein Verwaltungsverfahren kann der Entscheidung durch ein Gericht i.S.d. Art. 6 (1) EMRK vorangehen (vgl: Bericht Ettl u.a., A/117, Anhang, §§ 77 ff.). Dieses Gericht muß jedoch zur vollen Überprüfung des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht befugt sein und den Garantien des Art. 6 (1) EMRK entsprechen (vgl. die Urteile Le Compte, Van Leuven und De Meyere, A/43, § 51, Albert und Le Compte, A/58, § 29, sowie Zumtobel, A/268-A, § 29 = "Newsletter" 93/5/12-GH).
    Die Steuer- und Zollbehörden haben keinen Tribunalcharakter und dem Verfassungsgerichtshof kommt nur begrenzte Jurisdiktion zu. Folglich ist hier die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofs zu untersuchen. Die von ihm zu lösenden Fragen waren hauptsächlich rechtlicher Natur, und der Verwaltungsgerichtshof war keineswegs an die Entscheidungen der Unterinstanzen gebunden. Nach eingehender Prüfung der Position der Beschwerdeführerin kam er zu dem Schluß, daß die Unterinstanzen das öffentliche Interesse an der Einbringung der Steuerschulden zurecht höher bewertet hatten.  Die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofs entsprach daher den Erfordernissen des Art. 6 (1) EMRK.
    Die Beschwerde war daher als offensichtlich unbegründet für unzulässig zu erklären.

 

Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).