NL 1994, S. 7 (NL 94/1/02)
S. gegen Österreich
Zulässigkeitsentscheidung vom 1. Dezember 1993
EKMR
Beschwerde 18778/91
Beschlagnahme verpfändeter Juwelen
Sachverhalt:
Im April 1982 beschlagnahmten Zollbeamte zur Beweissicherung Juwelen, die der
beschwerdeführenden Bank von einem Kunden als Pfand für Darlehen gegeben worden
waren. Nachdem das zuständige Gericht die Beschlagnahme im Juli 1987 teilweise
und im März 1991 endgültig aufgehoben hatte, beschlagnahmte das Zollamt im
August 1987 und im März 1990 einige der Juwelen nach § 178 ZollG wegen nicht
erfüllter Zollabgaben des Kunden, entstanden bei deren Einfuhr (Sachhaftung).
Bei beiden Beschlagnahmen erhob die Beschwerdeführerin Berufung an die
Finanzlandesdirektion und schließlich - nach Ablehnung der Behandlung der
Beschwerden durch den Verfassungsgerichtshof im September 1990 bzw. Februar 1991
- an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser erachtete im Februar bzw. Mai 1991 eine
Sachhaftung angesichts der außergewöhnlichen Höhe der Umsatzsteuerschulden des
Bankkunden für gerechtfertigt. Weiters seien die Steuerschulden derartig eng mit
den beschlagnahmten Gegenständen verknüpft, daß sie unabhängig von etwaigen
Rechten Dritter (einschließlich allfälliger Eigentumsrechte) als Sicherheit für die Einbringung der Abgaben anzusehen seien. Dies sei im konkreten Fall
auch gerechtfertigt, da das öffentliche Interesse an der Einbringung von Steuern
gegenüber dem Interesse der
Beschwerdeführerin überwiege, die verpfändeten Juwelen als Sicherheit zu
behalten.
Rechtsausführungen:
Durch die Beschlagnahme der Juwelen und deren Inanspruchnahme
im Wege der
Sachhaftung erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihren Rechten auf Achtung
des Eigentums gemäß Art. 1 des 1. ZP zur EMRK und auf Entscheidung durch ein
unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäß Art. 6 (1) EMRK verletzt. [Die
Beschwerde 12593/86 im selben Fall wegen der unangemessenen Dauer der Verfahren
gemäß Art. 6 (1) EMRK wurde von der Kommission am 10. Oktober 1990 für zulässig
erklärt und ist derzeit beim Ministerkomitee anhängig.] Die gegenständlichen
Entscheidungen des Zollamts stellen als solche noch keine Entziehung des
Pfandrechts der Beschwerdeführerin dar. Sie sind daher nicht als
Eigentumsentziehung i.S.d. Art. 1 (1), sondern eher als Maßnahmen zur Sicherung
der Bezahlung von Steuern anzusehen, die nach Art. 1 (2) des 1. ZP zur EMRK zu
beurteilen sind.
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß diese Entscheidungen nicht rechtmäßig
waren und dem legitimen Interesse der Einbringung von Zollabgaben dienten. Es
ist jedoch zu überprüfen, ob zwischen diesem öffentlichen Interesse und den
Erfordernissen des Grundrechtsschutzes des Einzelnen ein fairer Ausgleich
gefunden wurde, das heißt, ob ein vernünftiges Verhältnis zwischen den
eingesetzten Mitteln und dem angestrebten Ziel besteht (vgl. die Urteile Agosi,
A/108, § 52, und Tre Traktörer A.B., A/159, § 59). Den Staaten steht sowohl
hinsichtlich der eingesetzten Mittel als auch der Entscheidung, ob die
Auswirkungen dieser Maßnahmen durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt
sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu.
Die Verhältnismäßigkeit einer Beschlagnahme geschmuggelter Güter hängt unter
anderem vom Verhalten des Eigentümers ab, insbesondere vom Grad seiner Sorgfalt.
Die entsprechenden Verfahren müssen die zuständigen Behörden in die Lage
versetzen, den Anteil des Verhaltens des Eigentümers am Gesetzesbruch gebührend
zu würdigen (vgl. Urteil Agosi, §§ 54-55). Analog dazu ist im vorliegenden Fall
festzustellen, daß das Zollamt die Tatsache berücksichtigt hat, daß die
Beschwerdeführerin für die geschuldeten Abgaben nicht verantwortlich war. Die
Zollbehörden haben von ihrem Ermessensspielraum bei der Abwägung zwischen
öffentlichen und privaten Interessen in Übereinstimmung mit § 178 ZollG und § 20
Bundesabgabenordnung Gebrauch gemacht und das Interesse an der Einbringung der
Abgaben höher bewertet. Es wurde der Bank von der Finanzlandesdirektion unter
anderem als Sorgfaltsverletzung angelastet, daß sie sich nicht nach der Herkunft
der Juwelen erkundigt hatte. Die Beschwerdeführerin hat diesem Vorwurf nicht
widersprochen. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof den Vorrang der
Sachhaftung gegenüber allen anderen Rechtstiteln bestätigt und keine
Überschreitung des behördlichen Ermessensspielraums feststellen können.
Die Einwendungen der Beschwerdeführerin in Ihrer Eigenschaft als
Pfandgläubigerin wurden daher in einer dem Art. 1 (2) des 1. ZP zur EMRK
entsprechenden Weise berücksichtigt. Dieser Teil der Beschwerde ist daher
offensichtlich unbegründet.
Weiters erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Entscheidung
durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht nach Art. 6 (1)
EMRK verletzt. Verfahren in Steuerangelegenheiten liegen grundsätzlich außerhalb
des Anwendungsbereichs von Art. 6 EMRK (vgl. etwa X gegen Österreich,
Beschwerde 8903/80, Decisions and Reports 21, 246). Die gegenständliche
Beschwerde betrifft jedoch keine Steuerschulden, sondern die Beschlagnahme von
Gegenständen und die Inanspruchnahme der Sachhaftung, die mit dem
zivilrechtlichen Pfandrecht der Beschwerdeführerin im Widerspruch stand.
Gegenstand des Verfahrens waren somit die Möglichkeit und das Ausmaß der Nutzung
dieses Pfandrechts. Art. 6(1) EMRK ist daher anwendbar. Diese Bestimmung
verlangt jedoch nicht, daß in allen Instanzen unabhängige und unparteiische
Tribunale bestehen. Ein Verwaltungsverfahren kann der Entscheidung durch ein
Gericht i.S.d. Art. 6 (1) EMRK vorangehen (vgl: Bericht Ettl u.a., A/117,
Anhang, §§ 77 ff.). Dieses Gericht muß jedoch zur vollen Überprüfung des Falles
in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht befugt sein und den Garantien des Art.
6 (1) EMRK entsprechen (vgl. die Urteile Le Compte, Van Leuven und De Meyere,
A/43, § 51, Albert und Le Compte, A/58, § 29, sowie Zumtobel, A/268-A, § 29 =
"Newsletter" 93/5/12-GH).
Die Steuer- und Zollbehörden haben keinen Tribunalcharakter und dem
Verfassungsgerichtshof kommt nur begrenzte Jurisdiktion zu. Folglich ist hier
die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofs zu untersuchen. Die von ihm zu
lösenden Fragen waren hauptsächlich rechtlicher Natur, und der
Verwaltungsgerichtshof war keineswegs an die Entscheidungen der Unterinstanzen
gebunden. Nach eingehender Prüfung der Position der Beschwerdeführerin kam er zu
dem Schluß, daß die Unterinstanzen das öffentliche Interesse an der Einbringung
der Steuerschulden zurecht höher bewertet hatten. Die Überprüfungsbefugnis des
Verwaltungsgerichtshofs entsprach daher den Erfordernissen des Art. 6 (1) EMRK.
Die Beschwerde war daher als offensichtlich unbegründet für unzulässig zu
erklären.
Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).