NL 1994, S. 9 (NL 94/1/03)
A H gegen Österreich
Zulässigkeitsentscheidung vom 1. Dezember 1993
EKMR
Beschwerde 18822/91
Enteignung und Art. 6 (1) EMRK
Sachverhalt:
Die OÖ. Landesregierung enteignete 80 m2 des im Eigentum der Beschwerdeführerin
befindlichen Grundstücks zum Zwecke des Ausbaus einer Straße und setzte eine
Entschädigung fest. Sie stützte sich dabei auf §§ 57 und 58 OÖ.
Landes-StraßenverwaltungsG, wonach eine
Enteignung für Zwecke der Straßenerweiterung zulässig ist, wenn ihre
Notwendigkeit im Interesse des öffentlichen Straßenverkehrs erwiesen ist.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Enteignungsbescheid Beschwerde an den
VfGH. Sie behauptete, das Enteignungsverfahren hätte ihr Recht auf Achtung ihres
Eigentums verletzt (Art. 1. des 1. ZP zur EMRK), außerdem läge eine Verletzung
ihres Rechts auf Zugang zu einem
Gericht mit voller Jurisdiktionsgewalt (Art. 6 EMRK) vor. Der VfGH lehnte die
Behandlung der Beschwerde unter Verweis auf seine Rechtsprechung zu Art. 6 EMRK
wegen mangelnder Aussicht auf Erfolg ab. Außerdem stellte er fest, daß der
gegenständliche Fall nicht von der Zuständigkeit des VwGH, bei dem die
Beschwerdeführerin keine Beschwerde eingebracht hatte, ausgeschlossen sei.
Rechtsausführungen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Zugang zu einem Gericht
(Art. 6 EMRK) verletzt und bringt vor, daß der VwGH keine volle
Jurisdiktionsgewalt zur Überprüfung der Angemessenheit der Enteignung hätte. Es
handelt sich im vorliegenden Fall um einen Rechtsstreit um das "civil right"
Eigentum i.S.d. Art. 6 (1) EMRK. Art. 6 EMRK ist somit anwendbar. Die
Beschwerdeführerin hatte folglich das Recht, den Enteignungsbescheid zur
Überprüfung vor ein Gericht mit voller Kognitionsbefugnis zu bringen. Zu diesem
Zweck hätte sie im vorliegenden Fall Beschwerde sowohl beim VfGH als auch beim
VwGH einbringen können. Sie entschied sich lediglich für eine
Individualbeschwerde an den VfGH. Dieser erfüllte nicht die Kriterien des Art. 6
(1) EMRK, da er das strittige Verfahren nur auf seine Verfassungskonformität,
nicht jedoch auf alle relevanten Tatsachen hin untersuchen konnte (vgl. Urteil
Zumtobel, A/268-A, § 30 = "Newsletter" 93/5/12-GH).
Die Kommission teilt nicht die Meinung der Beschwerdeführerin, daß eine
Beschwerde beim VwGH keinen Sinn gehabt hätte. Der VwGH hat gemäß Art. 130 B-VG
sehr wohl die Kognitionsbefugnis über Beschwerden gegen die Rechtswidrigkeit von
Bescheiden der Verwaltungsbehörden (siehe Urteil Zumtobel, § 18). Außerdem hat
er gemäß Art. 42 VwGG einen Bescheid u.a. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts
oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften
aufzuheben, wenn der Sachverhalt von der belangten
Behörde aktenwidrig angenommen wurde. Der VwGH ist somit nicht völlig an die von
der Verwaltungsbehörde festgestellten Tatsachen gebunden. Der Umfang der
Prüfungsbefugnis des VwGH muß dabei im Lichte des Umstandes gesehen werden, daß
eine Enteignung nicht im alleinigen Ermessen der Verwaltungsbehörde liegt. Das
Landes-StraßenverwaltungsG macht die Rechtmäßigkeit einer Enteignung von
bestimmten Bedingungen abhängig. Der VwGH kann selbst nachprüfen, ob diese
Bedingungen erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin hätte aus diesen Gründen Zugang
zu einem Gericht mit voller Jurisdiktionsgewalt gehabt. Eine Verletzung des Art.
6 (1) EMRK liegt somit nicht vor.
Die Kommission erklärte die Beschwerde aus diesem Grund für unzulässig.
Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).