NL 1994, S. 9 (NL 94/1/03)

A H gegen Österreich

Zulässigkeitsentscheidung vom 1. Dezember 1993

EKMR

Beschwerde 18822/91


Enteignung und Art. 6 (1) EMRK

 

Sachverhalt:
    Die OÖ. Landesregierung enteignete 80 m2 des im Eigentum der Beschwerdeführerin befindlichen Grundstücks zum Zwecke des Ausbaus einer Straße und setzte eine Entschädigung fest. Sie stützte sich dabei auf §§ 57 und 58 OÖ. Landes-StraßenverwaltungsG, wonach eine Enteignung für Zwecke der Straßenerweiterung zulässig ist, wenn ihre Notwendigkeit im Interesse des öffentlichen Straßenverkehrs erwiesen ist.
    Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Enteignungsbescheid Beschwerde an den VfGH. Sie behauptete, das Enteignungsverfahren hätte ihr Recht auf Achtung ihres Eigentums verletzt (Art. 1. des 1. ZP zur EMRK), außerdem läge eine Verletzung ihres Rechts auf Zugang zu einem Gericht mit voller Jurisdiktionsgewalt (Art. 6 EMRK) vor. Der VfGH lehnte die Behandlung der Beschwerde unter Verweis auf seine Rechtsprechung zu Art. 6 EMRK wegen mangelnder Aussicht auf Erfolg ab. Außerdem stellte er fest, daß der gegenständliche Fall nicht von der Zuständigkeit des VwGH, bei dem die Beschwerdeführerin keine Beschwerde eingebracht hatte, ausgeschlossen sei.

Rechtsausführungen:
    Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Zugang zu einem Gericht (Art. 6 EMRK) verletzt und bringt vor, daß der VwGH keine volle Jurisdiktionsgewalt zur Überprüfung der Angemessenheit der Enteignung hätte. Es handelt sich im vorliegenden Fall um einen Rechtsstreit um das "civil right" Eigentum i.S.d. Art. 6 (1) EMRK. Art. 6 EMRK ist somit anwendbar. Die Beschwerdeführerin hatte folglich das Recht, den Enteignungsbescheid zur Überprüfung vor ein Gericht mit voller Kognitionsbefugnis zu bringen. Zu diesem Zweck hätte sie im vorliegenden Fall Beschwerde sowohl beim VfGH als auch beim VwGH einbringen können. Sie entschied sich lediglich für eine Individualbeschwerde an den VfGH. Dieser erfüllte nicht die Kriterien des Art. 6 (1) EMRK, da er das strittige Verfahren nur auf seine Verfassungskonformität, nicht jedoch auf alle relevanten Tatsachen hin untersuchen konnte (vgl. Urteil Zumtobel, A/268-A, § 30 = "Newsletter" 93/5/12-GH).
    Die Kommission teilt nicht die Meinung der Beschwerdeführerin, daß eine Beschwerde beim VwGH keinen Sinn gehabt hätte. Der VwGH hat gemäß Art. 130 B-VG sehr wohl die Kognitionsbefugnis über Beschwerden gegen die Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden (siehe Urteil Zumtobel, § 18). Außerdem hat er gemäß Art. 42 VwGG einen Bescheid u.a. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, wenn der Sachverhalt von der belangten Behörde aktenwidrig angenommen wurde. Der VwGH ist somit nicht völlig an die von der Verwaltungsbehörde festgestellten Tatsachen gebunden. Der Umfang der Prüfungsbefugnis des VwGH muß dabei im Lichte des Umstandes gesehen werden, daß eine Enteignung nicht im alleinigen Ermessen der Verwaltungsbehörde liegt. Das Landes-StraßenverwaltungsG macht die Rechtmäßigkeit einer Enteignung von bestimmten Bedingungen abhängig. Der VwGH kann selbst nachprüfen, ob diese Bedingungen erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin hätte aus diesen Gründen Zugang zu einem Gericht mit voller Jurisdiktionsgewalt gehabt. Eine Verletzung des Art. 6 (1) EMRK liegt somit nicht vor.
    Die Kommission erklärte die Beschwerde aus diesem Grund für unzulässig.

 

Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).