NL 1994, S. 11 (NL 94/1/04)

G S gegen Österreich

Zulässigkeitsentscheidung vom 6. Dezember 1993

EKMR
Beschwerde 20577/92

 

Unparteilichkeit eines Richters im Berufungsverfahren


Sachverhalt:
    Der Beschwerdeführer wurde vor dem Landesgericht St. Pölten der schweren Körperverletzung, begangen an seiner Ehefrau, angeklagt. In der Hauptverhandlung vor Richter B. bekannte sich der Beschwerdeführer nicht schuldig, seine Frau verweigerte die Aussage. Ein ärztlicher Gutachter wurde bestellt und beauftragt, die Schwere und die Ursachen der Verletzungen des Opfers festzustellen. Der Arzt gab anläßlich einer weiteren Verhandlung an, daß die Verletzungen minder schwer gewesen waren, weswegen der Fall an das Bezirksgericht verwiesen wurde. Dieses sprach den Beschwerdeführer in erster Instanz frei. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft wurde er jedoch vom Landesgericht der Körperverletzung für schuldig befunden. Berichterstatter im Verfahren vor dem Berufungsgericht war Richter B. Ein Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers gegen seine Teilnahme an der Verhandlung war erfolglos geblieben.

Rechtsausführungen:
    Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf ein Verfahren vor einem unparteiischen Gericht (Art. 6 EMRK) verletzt, da einer der drei Richter im Berufungsverfahren zuvor als Einzelrichter die Hauptverhandlung in derselben Sache geleitet hatte.
    Die Unparteilichkeit eines Gerichts i.S.d. Art. 6 (1) EMRK ist anhand eines subjektiven und eines objektiven Tests zu prüfen. Somit sind einerseits die persönlichen Überzeugungen eines bestimmten Richters ausschlaggebend, andererseits ist zu hinterfragen, ob angesichts aller Umstände ein begründeter Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters ausgeschlossen ist (vgl. Urteil Fey, A/255, § 28 = "Newsletter" 93/2/06-GH).
    Eine persönliche Unparteilichkeit von Richter B. wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Somit muß im Rahmen des objektiven Tests geprüft werden, ob die Umstände im Einzelfall Zweifel an der Unparteilichkeit eines Richters rechtfertigen. In diesem Zusammenhang steht das Vertrauen der Öffentlichkeit und auch des Angeklagten in die Gerichte in Frage. Der Standpunkt des Angeklagten ist in diesem Zusammenhang bedeutend, jedoch nicht entscheidend, er muß vielmehr objektiv überprüfbar sein (siehe Urteil Fey, § 30). Nach der ständigen Rechtsprechung kann der bloße Umstand, daß ein Richter Entscheidungen im Vorverfahren getroffen hat, nicht allein Grund für die Annahme seiner Parteilichkeit sein (vgl. Urteil Hauschildt, A/ 154, § 50). Dieses Prinzip muß auf alle Arten von Entscheidungen in Strafverfahren angewendet werden, die ein Richter zu treffen hat, bevor er zur Entscheidung über die Schuld des Angeklagten aufgerufen ist.
    In der Hauptverhandlung entschied der Richter nach ersten Einvernahmen, daß die Einholung eines medizinischen Gutachtens erforderlich sei. Nach Ansicht des Beschwerdeführers war der Richter zu diesem Zeitpunkt bereits von der Schuld des Angeklagten überzeugt, da er ansonsten einen sofortigen Freispruch hätte fällen müssen. Es bleibt jedoch festzustellen, daß in dem anläßlich einer weiteren Verhandlung vorgelegten medizinischen Gutachten sowohl Fragen der Schwere als auch der Ursachen der Verletzungen behandelt wurden. Angesichts dessen kann die Kommission nicht finden, daß der Richter von der Schuld des Angeklagten bereits überzeugt gewesen war. Vielmehr scheint Richter B. Zweifel an der Ursache der Verletzungen gehabt zu haben, weswegen er auch das medizinische Gutachten anforderte. Infolge dessen stellte er seine Unzuständigkeit fest, bevor er über die Schuldfrage entschieden hatte. Die Befürchtungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Unparteilichkeit des Richter B. erscheinen sohin objektiv unbegründet.
    Die Kommission erklärte die Beschwerde aus diesen Gründen für unzulässig.

 

Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).