NL 1994, S. 11 (NL 94/1/04)
G S gegen Österreich
Zulässigkeitsentscheidung vom 6. Dezember 1993
EKMR
Beschwerde 20577/92
Unparteilichkeit eines Richters im Berufungsverfahren
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer wurde vor dem Landesgericht St. Pölten der schweren
Körperverletzung, begangen an seiner Ehefrau, angeklagt. In der Hauptverhandlung
vor Richter B. bekannte sich der Beschwerdeführer nicht schuldig, seine Frau
verweigerte die Aussage. Ein ärztlicher Gutachter wurde bestellt und beauftragt,
die Schwere und die Ursachen der Verletzungen des Opfers festzustellen. Der Arzt
gab anläßlich einer weiteren Verhandlung an, daß die Verletzungen minder schwer
gewesen waren, weswegen der Fall an das Bezirksgericht verwiesen wurde. Dieses
sprach den Beschwerdeführer in erster Instanz frei. Auf Berufung der
Staatsanwaltschaft wurde er jedoch vom Landesgericht der Körperverletzung für
schuldig befunden. Berichterstatter im Verfahren vor dem Berufungsgericht war
Richter B. Ein Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers gegen seine Teilnahme an
der Verhandlung war erfolglos geblieben.
Rechtsausführungen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf ein Verfahren vor einem
unparteiischen Gericht (Art. 6 EMRK) verletzt, da einer der drei Richter im
Berufungsverfahren zuvor als Einzelrichter die Hauptverhandlung in derselben
Sache geleitet hatte.
Die Unparteilichkeit eines Gerichts i.S.d. Art. 6 (1) EMRK ist anhand eines
subjektiven und eines objektiven Tests zu prüfen. Somit sind einerseits die
persönlichen Überzeugungen eines bestimmten Richters ausschlaggebend,
andererseits ist zu hinterfragen, ob angesichts aller Umstände ein begründeter
Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters ausgeschlossen ist (vgl. Urteil
Fey,
A/255, § 28 = "Newsletter" 93/2/06-GH).
Eine persönliche Unparteilichkeit von Richter B. wurde vom Beschwerdeführer
nicht behauptet. Somit muß im Rahmen des objektiven Tests geprüft werden, ob die
Umstände im Einzelfall Zweifel an der Unparteilichkeit eines Richters
rechtfertigen. In diesem Zusammenhang steht das Vertrauen der Öffentlichkeit und
auch des Angeklagten in die Gerichte in Frage. Der Standpunkt des Angeklagten
ist in diesem Zusammenhang bedeutend, jedoch nicht entscheidend, er muß vielmehr
objektiv überprüfbar sein (siehe Urteil Fey, § 30). Nach der ständigen
Rechtsprechung kann der bloße Umstand, daß ein Richter Entscheidungen im
Vorverfahren getroffen hat, nicht allein Grund für die Annahme seiner
Parteilichkeit sein (vgl. Urteil Hauschildt, A/ 154, § 50). Dieses Prinzip muß
auf alle Arten von Entscheidungen in Strafverfahren angewendet werden, die ein
Richter zu treffen hat, bevor er zur Entscheidung über die Schuld des
Angeklagten aufgerufen ist.
In der Hauptverhandlung entschied der Richter nach ersten Einvernahmen, daß die
Einholung eines medizinischen Gutachtens erforderlich sei. Nach Ansicht des
Beschwerdeführers war der Richter zu diesem Zeitpunkt bereits von der Schuld des
Angeklagten überzeugt, da er ansonsten einen sofortigen Freispruch hätte fällen
müssen. Es bleibt jedoch festzustellen, daß in dem anläßlich einer weiteren Verhandlung vorgelegten medizinischen Gutachten sowohl Fragen der Schwere
als auch der Ursachen der Verletzungen behandelt wurden. Angesichts dessen kann
die Kommission nicht finden, daß der Richter von der Schuld des Angeklagten
bereits überzeugt gewesen war. Vielmehr scheint Richter B. Zweifel an der
Ursache der Verletzungen gehabt zu haben, weswegen er auch das medizinische
Gutachten anforderte. Infolge dessen stellte er seine Unzuständigkeit fest,
bevor er über die Schuldfrage entschieden hatte. Die Befürchtungen des
Beschwerdeführers hinsichtlich der Unparteilichkeit des Richter B. erscheinen
sohin objektiv unbegründet.
Die Kommission erklärte die Beschwerde aus diesen Gründen für unzulässig.
Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).