NL 1994, S. 12 (NL 94/1/05)

A K gegen Österreich

Zulässigkeitsentscheidung vom 1. Dezember 1993

EKMR

Beschwerde 20832/92


Untersuchungshaft eines Asylwerbers (Verdacht der Urkundenfälschung und Fluchtgefahr)


Sachverhalt:
    Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Zaire, der am 24. Oktober 1991 in Österreich eingereist war und tags darauf um Asyl angesucht hatte, erhielt eine vorläufige Aufenthaltsgenehmigung. Am 3. Dezember 1991 wurde er von Gendarmen wegen des Verdachts der Fälschung seiner Ausweispapiere festgenommen. Der Untersuchungsrichter ordnete wegen Fluchtgefahr seine Anhaltung in Untersuchungshaft an.
    Am 23. Dezember 1991 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Haftentlassung ein und begründete ihn einerseits mit fehlenden Verdachtsmomenten und andererseits damit, daß er eine Unterkunft finden und eine dies bestätigende Verpflichtungserklärung vorlegen könne. Dieser Antrag wurde am 9. Jänner 1992 von der Ratskammer mangels Vorlage einer Verpflichtungserklärung, aufgrund bestehender Verdachtsmomente und unter Hinweis auf die Tatsache verworfen, daß in vergleichbaren Situationen auch andere Flüchtlinge das Land ohne gültige Ausweispapiere verlassen hätten.
    Am 17. Jänner legte der Beschwerdeführer die Erklärung vor und wurde daraufhin am 24. Jänner gegen Eid entlassen.
    Eine Berufung an das OLG Wien gegen den Beschluß der Ratskammer vom 9. Jänner 1992 wurde mangels rechtlichen Interesses an einer Entscheidung zurückgewiesen.
 

Rechtsausführungen:
    Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht gemäß Art. 5 (1) (c) EMRK dadurch verletzt, daß die Vorwürfe der Polizeibehörde gegen ihn ungeprüft übernommen worden waren und der Vertreter des Beschwerdeführers nicht auf das Fehlen der Verpflichtungserklärung hingewiesen worden war. Eine Verletzung des Art. 13 EMRK erblickt der Beschwerdeführer in der Verweigerung einer Sachentscheidung seitens des OLG.
    Gemäß § 180 (1) und (2) StPO kann eine Person in Haft gehalten werden, wenn sie ernsthaft verdächtigt wird, ein bestimmtes Vergehen begangen zu haben und wenn Flucht-, Verdunklungs- oder Wiederholungsgefahr besteht. Da in diesem frühen Stadium der Untersuchung ein begründeter Verdacht der Urkundenfälschung bestanden hat, ist aus dem Verhalten der österreichischen Justiz weder auf ein Fehlurteil noch auf Willkür zu schließen.
    Die zur Verletzung von Art. 5 (4) EMRK vorgebrachten Argumente sind ähnlich jenen zu Art. 5 (1) (c). Jedoch hatte der durch einen Anwalt vertretene Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich zu verteidigen und Argumente für seine Freilassung vorzubringen. Zur Zurückweisung seiner Berufung durch das OLG ist festzustellen, daß Art. 5 (4) EMRK nicht nach einer Möglichkeit verlangt, nach der Entlassung aus der Haft die Feststellung zu erreichen, daß diese ungesetzlich war. Es liegt demnach keine Verletzung des Art. 5 (1) und (4) EMRK vor. In Anbetracht dieses Ergebnisses ist die Beschwerde nicht hinsichtlich Art. 13 EMRK zu prüfen, da Art. 5 (4) EMRK als lex specialis gilt (siehe Urteil De Jong, Ba jet und van den Brink, A/ 77, § 60).
    Aus all diesen Gründen erklärte die Kommission die Beschwerde für unzulässig.

 

Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).