NL 1994, S. 12 (NL 94/1/05)
A K gegen Österreich
Zulässigkeitsentscheidung vom 1. Dezember 1993
EKMR
Beschwerde 20832/92
Untersuchungshaft eines Asylwerbers (Verdacht der
Urkundenfälschung und Fluchtgefahr)
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Zaire, der am 24. Oktober 1991 in
Österreich eingereist war und tags darauf um Asyl angesucht hatte, erhielt eine
vorläufige Aufenthaltsgenehmigung. Am 3. Dezember 1991 wurde er von Gendarmen
wegen des Verdachts der Fälschung seiner Ausweispapiere festgenommen. Der
Untersuchungsrichter ordnete wegen Fluchtgefahr seine Anhaltung in
Untersuchungshaft an.
Am 23. Dezember 1991 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf
Haftentlassung ein und begründete ihn einerseits mit fehlenden Verdachtsmomenten
und andererseits damit, daß er eine Unterkunft finden und eine dies bestätigende
Verpflichtungserklärung vorlegen könne. Dieser Antrag wurde am 9. Jänner 1992
von der Ratskammer mangels Vorlage einer Verpflichtungserklärung, aufgrund
bestehender Verdachtsmomente und unter Hinweis auf die Tatsache verworfen, daß
in vergleichbaren Situationen auch andere Flüchtlinge das Land ohne gültige
Ausweispapiere verlassen hätten.
Am 17. Jänner legte der Beschwerdeführer die Erklärung vor und wurde daraufhin
am 24. Jänner gegen Eid entlassen.
Eine Berufung an das OLG Wien gegen den Beschluß der Ratskammer vom 9. Jänner
1992 wurde mangels rechtlichen Interesses an einer Entscheidung zurückgewiesen.
Rechtsausführungen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht gemäß Art. 5 (1) (c) EMRK
dadurch verletzt, daß die Vorwürfe der Polizeibehörde gegen ihn ungeprüft
übernommen worden waren und der Vertreter des Beschwerdeführers nicht auf das
Fehlen der Verpflichtungserklärung hingewiesen worden war. Eine Verletzung
des Art. 13 EMRK erblickt der Beschwerdeführer in der Verweigerung einer
Sachentscheidung seitens des OLG.
Gemäß § 180 (1) und (2) StPO kann eine Person in Haft gehalten werden, wenn sie
ernsthaft verdächtigt wird, ein bestimmtes Vergehen begangen zu haben und wenn
Flucht-, Verdunklungs- oder Wiederholungsgefahr besteht. Da in diesem
frühen Stadium der Untersuchung ein begründeter Verdacht der Urkundenfälschung
bestanden hat, ist aus dem Verhalten der österreichischen Justiz weder auf ein
Fehlurteil noch auf Willkür zu schließen.
Die zur Verletzung von Art. 5 (4) EMRK vorgebrachten Argumente sind ähnlich
jenen zu Art. 5 (1) (c). Jedoch hatte der durch einen Anwalt vertretene
Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich zu verteidigen und Argumente für seine
Freilassung vorzubringen. Zur Zurückweisung seiner Berufung durch das OLG ist
festzustellen, daß Art. 5 (4) EMRK nicht nach einer Möglichkeit verlangt, nach
der Entlassung aus der Haft die Feststellung zu erreichen, daß diese
ungesetzlich war. Es liegt demnach keine Verletzung des Art. 5 (1) und (4) EMRK
vor. In Anbetracht dieses Ergebnisses ist die Beschwerde nicht hinsichtlich Art.
13 EMRK zu prüfen, da Art. 5 (4) EMRK als lex specialis gilt (siehe Urteil De
Jong, Ba jet und van den Brink, A/ 77, § 60).
Aus all diesen Gründen erklärte die Kommission die Beschwerde für unzulässig.
Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).