NL 1994, S. 13 (NL 94/1/06)

O L gegen Österreich

Zulässigkeitsentscheidung vom 1. Dezember 1993

EKMR
Beschwerde 22287/93


Inspektionen nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz


Sachverhalt:
    Im Juni 1990 inspizierte das Arbeitsinspektorat Graz das Firmengelände des Beschwerdeführers zum Zweck der Überprüfung der Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften. Als Folge dieser Inspektion stellte der Magistrat Graz u.a. Verletzungen des Arbeitnehmerschutzgeselzes (ASchG, BGBI 1986/393) und des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (BGBI 1987/599) fest und verhängte eine Geldstrafe.
    Eine Berufung gegen diesen Bescheid an das Amt der Landesregierung blieb erfolglos, der Verfassungsgerichtshof verwarf im Dezember 1992 eine Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist noch anhängig.

Rechtsausführungen:
    Der Beschwerdeführer erachtet sich durch die Inspektion des Firmengeländes ohne richterlichen Durchsuchungsbefehl in seinen Rechten gemäß Art. 8 EMRK verletzt.
    Die Inspektion des Firmengeländes durch Beamte des Arbeitsinspektorats kann als Eingriff in die Rechte gemäß Art. 8 (1) EMRK angesehen werden (vgl. Urteil Niemietz, A/251-B, §§ 29-33 = "Newsletter" 93/1/06-GH). Ein derartiger Eingriff bedarf gemäß Absatz 2 des Art. 8 EMRK einer Rechtfertigung. Die staatliche Eingriffsbefugnis darf nach der ständigen Rechtsprechung jedoch im Fall von beruflichen oder geschäftlichen Aktivitäten oder Räumlichkeiten weitergehender als in anderen Fällen sein (siehe Urteil Niemietz, § 31).
    Der Eingriff im vorliegenden Fall war durch § 3 Arbeitsinspektionsgesetz (BGBI 1974/143) gesetzlich vorgeschrieben. Diese gesetzliche Vorschrift ist nicht nur ausreichend klar und zugänglich, überdies bewirkt der Mangel einer gerichtlichen Anordnung von Inspektionen keineswegs an sich, daß die Maßnahme i.S.d. Art. 8 (2) EMRK nicht gesetzlich vorgeschrieben wäre.
    Weiters ist unstreitig, daß der gegenständliche Eingriff dem Zweck des Schutzes der Gesundheit und Moral sowie des Schutzes der Rechte anderer, hier der Beschäftigten, diente.
    Um notwendig i.S.d. Art. 8 (2) EMRK zu sein, muß ein Eingriff durch ein zwingendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt sein. Der staatliche Ermessensspielraum geht Hand in Hand mit einer europäischen nachprüfenden Kontrolle (siehe Urteile Silver u.a., A/61, § 97 und Funke, A/256-A, § 55). Im vorliegenden Fall fand die Inspektion als Routineüberprüfung statt, ohne daß ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer anhängig gewesen wäre. Wenngleich der Beschwerdeführer generell den Mangel einer gerichtlichen Anordnung der Inspektion rügt, weist er in keiner Weise auf angebliche Willkür hin.
    Die staatliche Rechtsordnung muß einen ausreichenden Rechtsschutz bieten, um Mißbrauch von Eingriffsermächtigungen hintanzuhalten (vgl. Urteile Klass u.a., A/28, §§ 49-50, und Funke, § 56). Im gegenständlichen Fall hat die Kommission den generellen Charakter der Routineüberprüfungen im Bereich der betrieblichen Sicherheit und die begrenzten Befugnisse des Beamten des Arbeitsinspektorats, Betriebsstätten zu betreten und zu untersuchen, einerseits, und die Notwendigkeit, die betriebliche Sicherheit zu gewährleisten sowie die Interessen der Arbeitnehmer andererseits abgewogen und sieht kein Anzeichen dafür, daß die in Beschwerde gezogene Eingriffshandlung im Lichte der angestrebten legitimen Ziele (Art. 8 (2) EMRK) unangemessen gewesen wäre.
    Die Kommission erklärte die Beschwerde aus diesen Gründen für unzulässig.

 

Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).