NL 1994, S. 13 (NL 94/1/06)
O L gegen Österreich
Zulässigkeitsentscheidung vom 1. Dezember 1993
EKMR
Beschwerde 22287/93
Inspektionen nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz
Sachverhalt:
Im Juni 1990 inspizierte das Arbeitsinspektorat Graz das Firmengelände des
Beschwerdeführers zum Zweck der Überprüfung der Einhaltung von
Arbeitnehmerschutzvorschriften. Als Folge
dieser Inspektion stellte der Magistrat Graz u.a. Verletzungen des
Arbeitnehmerschutzgeselzes (ASchG, BGBI 1986/393) und des Bundesgesetzes über
die Beschäftigung von Kindern und
Jugendlichen (BGBI 1987/599) fest und verhängte eine Geldstrafe.
Eine Berufung gegen diesen Bescheid an das Amt der Landesregierung blieb
erfolglos, der Verfassungsgerichtshof verwarf im Dezember 1992 eine Beschwerde
als offensichtlich unbegründet. Ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist
noch anhängig.
Rechtsausführungen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch die Inspektion des Firmengeländes ohne
richterlichen Durchsuchungsbefehl in seinen Rechten gemäß Art. 8 EMRK verletzt.
Die Inspektion des Firmengeländes durch Beamte des Arbeitsinspektorats kann als
Eingriff in die Rechte gemäß Art. 8 (1) EMRK angesehen werden (vgl. Urteil
Niemietz, A/251-B, §§ 29-33 = "Newsletter" 93/1/06-GH). Ein derartiger Eingriff
bedarf gemäß Absatz 2 des Art. 8 EMRK einer Rechtfertigung. Die staatliche
Eingriffsbefugnis darf nach der ständigen Rechtsprechung jedoch im Fall von
beruflichen oder geschäftlichen Aktivitäten oder Räumlichkeiten weitergehender
als in anderen Fällen sein (siehe Urteil Niemietz, § 31).
Der Eingriff im vorliegenden Fall war durch § 3 Arbeitsinspektionsgesetz (BGBI
1974/143) gesetzlich vorgeschrieben. Diese gesetzliche Vorschrift ist nicht nur
ausreichend klar und zugänglich, überdies bewirkt der Mangel einer gerichtlichen
Anordnung von Inspektionen keineswegs an sich, daß die Maßnahme i.S.d. Art. 8
(2) EMRK nicht gesetzlich vorgeschrieben wäre.
Weiters ist unstreitig, daß der gegenständliche Eingriff dem Zweck des Schutzes
der Gesundheit und Moral sowie des Schutzes der Rechte anderer, hier der
Beschäftigten, diente.
Um notwendig i.S.d. Art. 8 (2) EMRK zu sein, muß ein Eingriff durch ein
zwingendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt sein. Der staatliche
Ermessensspielraum geht Hand in Hand mit einer europäischen nachprüfenden
Kontrolle (siehe Urteile Silver u.a., A/61, § 97 und Funke, A/256-A, § 55). Im
vorliegenden Fall fand die Inspektion als Routineüberprüfung statt, ohne daß
ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer anhängig gewesen wäre.
Wenngleich der Beschwerdeführer generell den Mangel einer gerichtlichen
Anordnung der Inspektion rügt, weist er in keiner Weise auf angebliche Willkür
hin.
Die staatliche Rechtsordnung muß einen ausreichenden Rechtsschutz bieten, um
Mißbrauch von Eingriffsermächtigungen hintanzuhalten (vgl. Urteile Klass u.a.,
A/28, §§ 49-50, und Funke, § 56). Im gegenständlichen Fall hat die Kommission
den generellen Charakter der Routineüberprüfungen im Bereich der betrieblichen
Sicherheit und die begrenzten Befugnisse des Beamten des Arbeitsinspektorats,
Betriebsstätten zu betreten und zu untersuchen, einerseits, und die
Notwendigkeit, die betriebliche Sicherheit zu gewährleisten sowie die Interessen
der Arbeitnehmer andererseits abgewogen und sieht kein Anzeichen dafür, daß die
in Beschwerde gezogene Eingriffshandlung im Lichte der angestrebten legitimen
Ziele (Art. 8 (2) EMRK) unangemessen gewesen wäre.
Die Kommission erklärte die Beschwerde aus diesen Gründen für unzulässig.
Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).