NL 1994, S. 15 (NL 94/1/07)

Titina LOIZIDOU gegen die Türkei

Bericht vom 8. Juli 1993
[Von der zypriotischen Regierung beim Gerichtshof anhängig gemacht]

EKMR

Beschwerde 15318/89


Prüfung von behaupteten Menschenrechtsverletzungen durch türkische Militärbehörden auf Zypern

 

Sachverhalt:
    1. Die Beschwerdeführerin wuchs im Nordteil von Zypern auf und übersiedelte nach ihrer Heirat 1972 nach Nikosia. Sie bringt vor, Eigentümerin einer Reihe von Grundstücken in Kyrenia in Nordzypern zu sein. Auf einem dieser sollen nach ihren Angaben 1974 Arbeiten zur Errichtung eines Wohnhauses begonnen haben. Frau Loizidou behauptet, sie werde seit diesem Zeitpunkt von den türkischen Militärbehörden an der Rückkehr und an der friedlichen Nutzung ihres Eigentums gehindert.
    Die Regierung verweist in dieser Hinsicht auf ein türkisch-griechisches Übereinkommen, wonach die beiden Bevölkerungsgruppen in den vom jeweiligen Staat kontrollierten Teil Zyperns übersiedeln können, wobei ihr Eigentum in den Besitz der Gemeinden übergeht. Eigentumsfragen sind Gegenstand eines Verhandlungsprozesses zwischen den Gemeinden. Die Beschwerdeführerin habe nie in der türkischen Republik Nordzypern gewohnt und auch nie Anspruch auf ihr Eigentum erhoben.
    2. Die Beschwerdeführerin nahm an einer Reihe von Protestmärschen teil. Letzterer führte am 19. März 1989 zur Kirche vom Heiligen Kreuz im türkisch besetzten Teil Zyperns. Die Teilnehmer passierten den UN-Kontrollposten und wurden danach von unbewaffneten türkischen Soldaten an ihrem Weitermarsch zu hindern versucht. Als sie den Kirchhof erreicht hatten, kesselten die Soldaten sie ein. Nach und nach wurden die türkischen Soldaten durch Angehörige der türkisch-zypriotischen Polizei ersetzt, die Helme, Schilde und Gummiknüppel trugen. Die Beschwerdeführerin wurde von Polizeibeamten den Hügel, auf dem die Kirche steht, hinabgestoßen und gemeinsam mit anderen Frauen veranlaßt, sich auf den Boden zu setzen. Während die Frauen zwei Stunden lang sitzen bleiben mußten, verhandelten UN-Beamte mit den türkischen Behörden.
    Schließlich wurde die Beschwerdeführerin mit sechs oder sieben anderen Frauen in einem Ambulanzfahrzeug, eskortiert von zwei türkisch-zypriotischen Polizistinnen und einem UN-Beamten, in ein nahegelegenes Dorf gebracht, wo eine organisierte Gegendemonstration von türkischen Zyprioten und Siedlern stattfand. Das Fahrzeug geriet in einen Verkehrsstau und eine Reihe von Demonstranten begann, auf dieses einzuschlagen und die Frauen zu bedrohen. Schließlich gelangte die Ambulanz zu einer Polizeistation, die von türkischen Sicherheitskräften abgeriegelt wurde. Das Fahrzeug fuhr in der Folge nach Nikosia zurück, wo die Beschwerdeführerin zwei weitere Stunden warten mußte. Vor ihrer Freilassung wurden alle Betroffenen einem UN-Arzt vorgeführt, dem die Beschwerdeführerin keine Verletzungen meldete. Nach insgesamt etwa zehnstündiger Anhaltung wurde sie um Mitternacht freigelassen.
    Die Regierung weist in diesem Zusammenhang insbesondere auf die illegale Überschreitung der Pufferzone durch die Demonstranten sowie darauf hin, daß diese mittels Lautsprecher verwarnt wurden, daß die Verhafteten stets von australischen Polizeibeamten der UNFICYP begleitet und schließlich in Nikosia an die UN übergeben wurden.

Rechtsausführungen:
 

Allgemeine Vorbemerkungen zur Festnahme und Anhaltung:
    Es steht fest, daß türkische Militärbehörden in die Vorfälle verwickelt waren (siehe Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 31. Mai 1989, Sicherheitsrats-Dokument S/20663). Die in Frage stehenden Akte sind der Türkei somit zurechenbar.
    Es liegen verschiedene Sachverhaltsdarstellungen der Verfahrensparteien vor. Neben den Beweismitteln, die die Beschwerdeführerin vorgelegt hat, ist diesbezüglich insbesondere der Bericht des Generalsekretärs der UN ausschlaggebend. Dieser schildert einen erheblichen Aufruhr und weist nach, daß von den Demonstranten beabsichtigt war, die Waffenstillstandslinie illegal zu überschreiten. Die Demonstration stellte eine ernsthafte Bedrohung der Sicherheit und öffentlichen Ordnung Im Bereich der Demarkationslinie auf Zypern dar. Nur auf Grund der besonnenen Reaktion der türkischen Militär- und Polizeibehörden konnten ernsthafte Zwischenfälle verhindert werden.
    Eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch erniedrigende Behandlung sieht die Beschwerdeführerin insbesondere in der Art und Weise, wie sie festgenommen und als Gefangene in ihrem eigenen Land nach Nikosia verbracht wurde. Überdies sei sie durch die Gegendemonstranten nicht nur bedroht, sondern auch angegriffen worden. Die Kommission stellt insbesondere fest, daß die Beschwerdeführerin einem UN-Arzt vorgeführt wurde und hier keinerlei Verletzungen behauptete. UN-Beamte waren während des gesamten Vorfalls anwesend. Um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen muß eine Mißhandlung ein bestimmtes Mindestmaß an Schwere erreichen, dessen Beurteilung von allen Umständen des Einzelfalls abhängt, so etwa aus welchen Gründen und wie die Behandlung vorgenommen wurde, wie lange sie dauerte, welche Folgen sie hatte, und gegebenenfalls vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (vgl. Urteil Soering, A/161, § 100). Dieses Mindestmaß an Schwere erreichte die hier in Frage stehende Behandlung nicht. Art. 3 EMRK wurde daher nicht verletzt.
    Zu prüfen bleibt Art. 8 EMRK. Zum geschützten Privatleben zählt auch die physische Integrität einer Person (vgl. Urteil X und Y gegen die Niederlande, A/9 1, § 22). Doch ist nicht jede Maßnahme, die die physische oder psychische Integrität einer Person beeinträchtigt, ein Eingriff in das Privatleben (vgl. Urteil Costello-Roberts, A/247-C, § 36 = "Newsletter" 93/3/08-GH). Selbst wenn ein Eingriff vorliegt, kann die hier zu prüfende Festnahme der Beschwerdeführerin nicht als das Ausmaß eines angemessenen Eingriffs überschreitend interpretiert werden. Art. 8 EMRK wurde daher nicht verletzt.
    Schließlich ist zu prüfen, ob die Freiheit der Beschwerdeführerin auf gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen wurde (Art. 5 (1) EMRK. Die Konvention verweist in dieser Bestimmung ausdrücklich auf das staatliche Recht und fordert, daß dessen Vorschriften Genüge getan wird. Dennoch verlangt sie ergänzend, daß jede Freiheitsentziehung mit dem Zweck des Art. 5 EMRK konform geht, also der einzelne vor Willkür geschützt wird (vgl. Urteil Wassink, A/ 185-A, § 24). Nach dem zypriotischen Strafprozeßrecht kann ein Polizeibeamter jemanden festnehmen, der in seiner Gegenwart eine Straftat oder Widerstand gegen die Staatsgewalt begeht. Die Beschwerdeführerin hatte die Waffenstillstandszone überschritten und war im nördlichen Teil Zyperns durch die türkisch-zypriotische Polizei festgenommen worden. Somit erfolgte diese Festnahme auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise i.S.d. Art. 5 (1) EMRK.
    Nach Art. 5 (1) (f) EMRK kann jemand festgenommen werden, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in fremdes Staatsgebiet einzudringen. Die Kommission hat hier nicht den völkerrechtlichen Status der türkischen Republik Nordzypern zu prüfen. Die Überschreitung der Waffenstillstandszone stellte eine Verletzung der diese Zone einrichtenden vertraglichen Vereinbarung dar. Da die Strafvorschriften, die zu ihrer Festnahme führten, dem Schutz dieser Zone dienten, kann die Maßnahme nicht als willkürlich angesehen werden. Folglich wurde Art. 5 (1) EMRK nicht verletzt.
   

Zum Zugang zum Eigentum:
    Nach Art. 8 (1) EMRK hat jedermann den Anspruch auf Achtung seiner Wohnung. Die Beschwerdeführerin verließ den Ort Kyrenia, in dem sie ihre Jugend verbracht hatte, 1972 und lebt seit diesem Zeitpunkt in Nikosia, ohne jemals nach Kyrenia zurückgekehrt zu sein. Eine Verletzung des Rechts auf Wohnung i.S.d. Art. 8 EMRK liegt somit nicht vor.
    Nach Art. 1 des 1. ZP zur EMRK hat jedermann ein Recht auf Achtung seines Eigentums. Die Beschwerdeführerin ist vom Zugang zu ihrem Eigentum ausgeschlossen. Die Kommission kann hier den Zeitraum bis zum 29. Jänner 1987 ratione temporis nicht prüfen (so die Zulässigkeitsentscheidung in diesem Fall vom 4. März 1991, §§ 59-60). Für die darauffolgende Periode ist die behauptete Verletzung des Rechts auf Eigentum jedoch der Türkei zuzurechnen. Zwischen dem Recht auf Eigentum und dem Recht auf Freizügigkeit ist zu unterscheiden. Eine Verletzung letzteren Rechts kann - hier auf Grund des Rechtsstatus eines bestimmten Gebietes - auch das Eigentum beeinträchtigen. Doch greift eine Verhinderung des Zugangs zu einem gewissen Gebiet nicht direkt in die Rechte nach Art. 1 des 1. ZP zur EMRK ein. Mit anderen Worten, das Recht auf Eigentum schließt nicht als notwendige Folge ein Recht auf Freizügigkeit mit ein (vgl. Beschwerde 7671/76, 15 Ausländische Studenten gegen das Vereinigte Königreich, Decisions and Reports 9, 185). Ein Anspruch auf Zugang nach Nordzypern (zuvor geprüft unter Art. 5 EMRK) kann nicht auf die behauptete Eigentümerschaft der Beschwerdeführerin zurückgeführt werden. Hinsichtlich Art. 1 des 1. ZP EMRK wirft die Beschwerde daher keine Fragen auf.
 

Zusammenfassung:
    Keine Verletzung des Art. 3 EMRK [einstimmig].
    Keine Verletzung des Art. 8 EMRK (Privatleben) [11:2 Stimmen].

    Keine Verletzung des Art. 5 (1) EMRK [9:4 Stimmen].
    Keine Verletzung des Art. 8 EMRK (Recht auf Wohnung) [9:4 Stimmen].

    Keine Verletzung des Art. 1 des 1. ZP zur EMRK [8:5 Stimmen].

 

Der Bericht im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).