NL 1994, S. 15 (NL 94/1/07)
Titina LOIZIDOU gegen die Türkei
Bericht vom 8. Juli 1993
[Von der zypriotischen Regierung beim Gerichtshof anhängig gemacht]
EKMR
Beschwerde 15318/89
Prüfung von behaupteten Menschenrechtsverletzungen
durch türkische Militärbehörden auf Zypern
Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführerin wuchs im Nordteil von Zypern auf und übersiedelte nach
ihrer Heirat 1972 nach Nikosia. Sie bringt vor, Eigentümerin einer Reihe von
Grundstücken in Kyrenia in Nordzypern zu sein. Auf einem dieser sollen nach
ihren Angaben 1974 Arbeiten zur Errichtung eines Wohnhauses begonnen haben. Frau
Loizidou behauptet, sie werde seit diesem Zeitpunkt von den türkischen
Militärbehörden an der Rückkehr und an der friedlichen Nutzung ihres Eigentums
gehindert.
Die Regierung verweist in dieser Hinsicht auf ein türkisch-griechisches
Übereinkommen, wonach die beiden Bevölkerungsgruppen in den vom jeweiligen Staat
kontrollierten Teil Zyperns übersiedeln können, wobei ihr Eigentum in den Besitz
der Gemeinden übergeht. Eigentumsfragen sind Gegenstand eines
Verhandlungsprozesses zwischen den Gemeinden. Die Beschwerdeführerin habe nie in
der türkischen Republik Nordzypern gewohnt und auch nie Anspruch auf ihr
Eigentum erhoben.
2. Die Beschwerdeführerin nahm an einer Reihe von Protestmärschen teil.
Letzterer führte am 19. März 1989 zur Kirche vom Heiligen Kreuz im türkisch
besetzten Teil Zyperns. Die Teilnehmer passierten den UN-Kontrollposten und
wurden danach von unbewaffneten türkischen Soldaten an ihrem Weitermarsch zu
hindern versucht. Als sie den Kirchhof erreicht hatten, kesselten die Soldaten
sie ein. Nach und nach wurden die türkischen Soldaten durch Angehörige der
türkisch-zypriotischen Polizei ersetzt, die Helme, Schilde und Gummiknüppel
trugen. Die Beschwerdeführerin wurde von Polizeibeamten den Hügel, auf dem die
Kirche steht, hinabgestoßen und gemeinsam mit anderen Frauen veranlaßt, sich auf
den Boden zu setzen. Während die Frauen zwei Stunden lang sitzen bleiben mußten,
verhandelten UN-Beamte mit den türkischen Behörden.
Schließlich wurde die Beschwerdeführerin mit sechs oder sieben anderen Frauen in
einem Ambulanzfahrzeug, eskortiert von zwei türkisch-zypriotischen Polizistinnen
und einem UN-Beamten, in ein nahegelegenes Dorf gebracht, wo eine organisierte
Gegendemonstration von türkischen Zyprioten und Siedlern stattfand. Das Fahrzeug
geriet in einen Verkehrsstau und eine Reihe von Demonstranten begann, auf dieses
einzuschlagen und die Frauen zu bedrohen. Schließlich gelangte die Ambulanz zu
einer Polizeistation, die von türkischen Sicherheitskräften abgeriegelt wurde.
Das Fahrzeug fuhr in der Folge nach Nikosia zurück, wo die Beschwerdeführerin
zwei weitere Stunden warten mußte. Vor ihrer Freilassung wurden alle Betroffenen
einem UN-Arzt vorgeführt, dem die Beschwerdeführerin keine Verletzungen meldete.
Nach insgesamt etwa zehnstündiger Anhaltung wurde sie um Mitternacht
freigelassen.
Die Regierung weist in diesem Zusammenhang insbesondere auf die illegale
Überschreitung der Pufferzone durch die Demonstranten sowie darauf hin, daß
diese mittels Lautsprecher verwarnt wurden, daß die Verhafteten stets von
australischen Polizeibeamten der UNFICYP begleitet und
schließlich in Nikosia an die UN übergeben wurden.
Rechtsausführungen:
Allgemeine Vorbemerkungen zur Festnahme und Anhaltung:
Es steht fest, daß türkische Militärbehörden in die Vorfälle verwickelt waren
(siehe Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 31. Mai 1989,
Sicherheitsrats-Dokument S/20663). Die in Frage stehenden Akte sind der Türkei
somit zurechenbar.
Es liegen verschiedene Sachverhaltsdarstellungen der Verfahrensparteien vor.
Neben den Beweismitteln, die die Beschwerdeführerin vorgelegt hat, ist
diesbezüglich insbesondere der Bericht des Generalsekretärs der UN
ausschlaggebend. Dieser schildert einen erheblichen Aufruhr und weist nach, daß
von den Demonstranten beabsichtigt war, die Waffenstillstandslinie illegal zu
überschreiten. Die Demonstration stellte eine ernsthafte Bedrohung der
Sicherheit und öffentlichen Ordnung Im Bereich der Demarkationslinie auf Zypern
dar. Nur auf Grund der besonnenen Reaktion der türkischen Militär- und
Polizeibehörden konnten ernsthafte Zwischenfälle verhindert werden.
Eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch erniedrigende Behandlung sieht die
Beschwerdeführerin insbesondere in der Art und Weise, wie sie festgenommen und
als Gefangene in ihrem eigenen Land nach Nikosia verbracht wurde. Überdies sei
sie durch die Gegendemonstranten nicht nur bedroht, sondern auch angegriffen
worden. Die Kommission stellt insbesondere fest, daß die Beschwerdeführerin
einem UN-Arzt vorgeführt wurde und hier keinerlei Verletzungen behauptete.
UN-Beamte waren während des gesamten Vorfalls anwesend. Um in den
Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen muß eine Mißhandlung ein bestimmtes
Mindestmaß an Schwere erreichen, dessen Beurteilung von allen Umständen des
Einzelfalls abhängt, so etwa aus welchen Gründen und wie die Behandlung
vorgenommen wurde, wie lange sie dauerte, welche Folgen sie hatte, und
gegebenenfalls vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (vgl.
Urteil Soering, A/161, § 100). Dieses Mindestmaß an Schwere erreichte die hier
in Frage stehende Behandlung nicht. Art. 3 EMRK wurde daher nicht verletzt.
Zu prüfen bleibt Art. 8 EMRK. Zum geschützten Privatleben zählt auch die
physische Integrität einer Person (vgl. Urteil X und Y gegen die Niederlande,
A/9 1, § 22). Doch ist nicht jede Maßnahme, die die physische oder psychische
Integrität einer Person beeinträchtigt, ein Eingriff in das Privatleben (vgl.
Urteil Costello-Roberts, A/247-C, § 36 = "Newsletter" 93/3/08-GH). Selbst wenn
ein Eingriff vorliegt, kann die hier zu prüfende Festnahme der
Beschwerdeführerin nicht als das Ausmaß eines angemessenen Eingriffs
überschreitend interpretiert werden. Art. 8 EMRK wurde daher nicht verletzt.
Schließlich ist zu prüfen, ob die Freiheit der Beschwerdeführerin auf
gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen wurde (Art. 5 (1) EMRK. Die Konvention
verweist in dieser Bestimmung ausdrücklich auf das staatliche Recht und fordert,
daß dessen Vorschriften Genüge getan wird. Dennoch verlangt sie ergänzend, daß
jede Freiheitsentziehung mit dem Zweck des Art. 5 EMRK konform geht, also der
einzelne vor Willkür geschützt wird (vgl. Urteil Wassink, A/ 185-A, § 24). Nach
dem zypriotischen Strafprozeßrecht kann ein Polizeibeamter jemanden festnehmen,
der in seiner Gegenwart eine Straftat oder Widerstand gegen die Staatsgewalt
begeht. Die Beschwerdeführerin hatte die Waffenstillstandszone überschritten und war im nördlichen Teil Zyperns durch die türkisch-zypriotische
Polizei festgenommen worden. Somit erfolgte diese Festnahme auf die gesetzlich
vorgeschriebene Weise i.S.d. Art. 5 (1) EMRK.
Nach Art. 5 (1) (f) EMRK kann jemand festgenommen werden, um ihn daran zu
hindern, unberechtigt in fremdes Staatsgebiet einzudringen. Die Kommission hat
hier nicht den völkerrechtlichen Status der türkischen Republik Nordzypern zu
prüfen. Die Überschreitung der Waffenstillstandszone stellte eine Verletzung der
diese Zone einrichtenden vertraglichen Vereinbarung dar. Da die
Strafvorschriften, die zu ihrer Festnahme führten, dem Schutz dieser Zone
dienten, kann die Maßnahme nicht als willkürlich angesehen werden. Folglich
wurde Art. 5 (1) EMRK nicht verletzt.
Zum Zugang zum Eigentum:
Nach Art. 8 (1) EMRK hat jedermann den Anspruch auf Achtung seiner Wohnung. Die
Beschwerdeführerin verließ den Ort Kyrenia, in dem sie ihre Jugend verbracht
hatte, 1972 und lebt seit diesem Zeitpunkt in Nikosia, ohne jemals nach Kyrenia
zurückgekehrt zu sein. Eine Verletzung des Rechts auf Wohnung i.S.d. Art. 8 EMRK
liegt somit nicht vor.
Nach Art. 1 des 1. ZP zur EMRK hat jedermann ein Recht auf Achtung seines
Eigentums. Die Beschwerdeführerin ist vom Zugang zu ihrem Eigentum
ausgeschlossen. Die Kommission kann hier den Zeitraum bis zum 29. Jänner 1987
ratione temporis nicht prüfen (so die Zulässigkeitsentscheidung in diesem Fall
vom 4. März 1991, §§ 59-60). Für die darauffolgende Periode ist die behauptete
Verletzung des Rechts auf Eigentum jedoch der Türkei zuzurechnen. Zwischen dem
Recht auf Eigentum und dem Recht auf Freizügigkeit ist zu unterscheiden. Eine
Verletzung letzteren Rechts kann - hier auf Grund des Rechtsstatus eines
bestimmten Gebietes - auch das Eigentum beeinträchtigen. Doch greift eine
Verhinderung des Zugangs zu einem gewissen Gebiet nicht direkt in die Rechte
nach Art. 1 des 1. ZP zur EMRK ein. Mit anderen Worten, das Recht auf Eigentum
schließt nicht als notwendige Folge ein Recht auf Freizügigkeit mit
ein (vgl. Beschwerde 7671/76, 15 Ausländische Studenten gegen das Vereinigte
Königreich, Decisions and Reports 9, 185). Ein Anspruch auf Zugang nach
Nordzypern (zuvor geprüft unter Art. 5 EMRK) kann nicht auf die behauptete
Eigentümerschaft der Beschwerdeführerin zurückgeführt werden. Hinsichtlich Art.
1 des 1. ZP EMRK wirft die Beschwerde daher keine Fragen auf.
Zusammenfassung:
Keine Verletzung des Art. 3 EMRK [einstimmig].
Keine Verletzung des Art. 8 EMRK (Privatleben) [11:2 Stimmen].
Keine Verletzung des Art. 5 (1) EMRK [9:4 Stimmen].
Keine Verletzung des Art. 8 EMRK (Recht auf Wohnung) [9:4 Stimmen].
Keine Verletzung des Art. 1 des 1. ZP zur EMRK [8:5 Stimmen].
Der Bericht im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).