NL 1994, S. 18 (NL 94/1/08)

Gasus Dosier- und Fördertechnik GmbH gegen die Niederlande

Bericht vom 21. Oktober 1993
[Von der Kommission Im Dezember 1993 beim Gerichtshof anhängig gemacht]

EKMR

Beschwerde 15375/89


Sachhaftung für Steuerschulden Dritter und Eigentumsgarantie


Sachverhalt:
    Das beschwerdeführende Unternehmen, eine GmbH mit Sitz in Deutschland, verkaufte eine Betonmischmaschine an ein holländisches Unternehmen. Nachdem der Käufer ausständige Steuerschulden nicht beglichen hatte, beschlagnahmten die holländischen Steuerbehörden die Mischmaschine noch während der Installationsarbeiten und ohne die Beschwerdeführerin zu informieren. Nach Konsultationen mit den Steuerbehörden und der Nationalen Investitionsbank wurden die Vermögenswerte des nunmehr in Konkurs befindlichen Käufers schließlich in Bausch und Bogen an ein weiteres Unternehmen verkauft, obwohl die Mischmaschine bis zur vollständigen Entrichtung des Kaufpreises unter Eigentumsvorbehalt stand und erst eine Anzahlung geleistet worden war. Der Erlös wurde zwischen der Bank und dem Fiskus aufgeteilt. Die Einwendung gegen die Beschlagnahme sowie ein gegen die Steuerbehörde angestrengtes Zivilverfahren, das bis vor den Obersten Gerichtshof gelangte, blieben erfolglos.
 

Rechtsausführungen:
    Das beschwerdeführende Unternehmen bringt vor, daß es nach dem laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen anwendbaren deutschen Recht als rechtmäßige Eigentümerin der Mischmaschine anzusehen und folglich durch Art. 1 des 1. ZP zur EMRK geschützt sei.
    Das Eigentum an einer Sache umfaßt grundsätzlich auch das Recht zur freiwilligen Beschränkung der Ausübung eben dieses Eigentumsrechts, einschließlich der Veräußerung unter Eigentumsvorbehalt. Auch nach holländischem Recht ist der Eigentumsvorbehalt als eine Form des Eigentums und nicht nur als bloßes Mittel zur Sicherung von Forderungen anerkannt. Die Kommission kommt daher zum Schluß, daß die Mischmaschine einen Teil des Eigentums der Beschwerdeführerin i.S.d. Art. 1 des 1. ZP zur EMRK bildet.
    Im Falle der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts entsteht eine besondere rechtliche Situation, in der grundsätzlich beiden Vertragsparteien ein begrenztes, durch Art. 1 des 1. ZP zur EMRK geschütztes Eigentumsrecht zukommt. Der konkrete Umfang der Rechte der Parteien kann jedoch in den verschiedenen Rechtssystemen durchaus differieren. Insbesondere wird es von den innerstaatlichen Grundsätzen des Privatrechts abhängen, inwieweit der Eigentumsvorbehalt für den Verkäufer einen Schutz vor den Gläubigern des Käufers beinhaltet. Falls jedoch Gläubiger auf eine unter Eigentumsvorbehalt stehende Sache greifen können, bedeutet dies im Ergebnis eine Entziehung von Eigentumsrechten des Verkäufers.
    Im vorliegenden Fall wurden der Beschwerdeführerin Eigentumsrechte in Übereinstimmung mit besonderen gesetzlichen Bestimmungen entzogen, die die Beschlagnahme und Verwertung zur Einbringung von Steuerschulden des Käufers ermöglichten. Da diese Maßnahme unter Art. 1 (1) 2. Satz des 1. ZP zur EMRK fällt, ist zu prüfen, ob die Eigentumsentziehung im öffentlichen Interesse und in Übereinstimmung mit den durch das Gesetz und die allgemeinen Prinzipien des Völkerrechts vorgegebenen Bedingungen erfolgt ist. Bei Maßnahmen zur Befriedigung von Forderungen, wie der zwangsweisen Veräußerung von Vermögenswerten des Schuldners, ist grundsätzlich davon auszugehen, daß sie im öffentlichen Interesse erfolgen, weil sie zum Funktionieren des Wirtschaftssystems beitragen. Die Entziehung des Eigentums der Beschwerdeführerin muß in diesem Zusammenhang gesehen werden. Obwohl die verschiedenen, dem Eigentum inhärenten Rechte im vorliegenden Fall zwischen Käufer und Verkäufer aufgeteilt waren, ist anzunehmen, daß die Veräußerung der Mischmaschine als Maßnahme anzusehen ist, die der Aufrechterhaltung funktionierender Wirtschaftsbeziehungen und damit dem öffentlichen Interesse diente. Zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahme ist festzustellen, daß die Eigentumsentziehung in Übereinstimmung mit niederländischen Rechtsvorschriften erfolgte, deren Inhalt und deren spezifische Risken die Beschwerdeführerin - gegebenenfalls nach juristischer Beratung - bei Abschluß des Kaufvertrages hätte berücksichtigen können. Unter diesen Umständen findet die Kommission, daß die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen verhältnismäßig und durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt waren.
    Das Erfordernis der Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts dient dem Schutz ausländischen Eigentums gegen entschädigungslose Enteignungen, Verstaatlichungen und ähnliche Maßnahmen (vgl. Urteil Lithgow u.a., A/102, §§ 117-119). Im konkreten Fall hat jedoch keine Eigentumsentziehung stattgefunden, die mit jenen Maßnahmen zu vergleichen ist, gegen die das Völkerrecht Ausländern einen besonderen Schutz gewährt. Die Kommission ist daher der Auffassung, daß keine Verletzung des Art. 1 des 1.ZP zur EMRK vorliegt.
    [Dieser Bericht wurde mit 6:6 Stimmen angenommen, wobei die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gab.]

 

Der Bericht im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).