NL 1994, S. 18 (NL 94/1/08)
Gasus Dosier- und Fördertechnik GmbH gegen die Niederlande
Bericht vom 21. Oktober 1993
[Von der Kommission Im Dezember 1993 beim Gerichtshof anhängig gemacht]
EKMR
Beschwerde 15375/89
Sachhaftung für Steuerschulden Dritter und Eigentumsgarantie
Sachverhalt:
Das beschwerdeführende Unternehmen, eine GmbH mit Sitz in Deutschland, verkaufte
eine Betonmischmaschine an ein holländisches Unternehmen. Nachdem der Käufer
ausständige Steuerschulden nicht beglichen hatte, beschlagnahmten die
holländischen Steuerbehörden die Mischmaschine noch während der
Installationsarbeiten und ohne die Beschwerdeführerin zu informieren. Nach
Konsultationen mit den Steuerbehörden und der Nationalen Investitionsbank wurden
die Vermögenswerte des nunmehr in Konkurs befindlichen Käufers schließlich in
Bausch und Bogen an ein weiteres Unternehmen verkauft, obwohl die Mischmaschine
bis zur vollständigen Entrichtung des Kaufpreises unter Eigentumsvorbehalt stand
und erst eine Anzahlung geleistet worden war. Der Erlös wurde zwischen der Bank
und dem Fiskus aufgeteilt. Die Einwendung gegen die Beschlagnahme sowie ein
gegen die Steuerbehörde angestrengtes Zivilverfahren,
das bis vor den Obersten Gerichtshof gelangte, blieben erfolglos.
Rechtsausführungen:
Das beschwerdeführende Unternehmen bringt vor, daß es nach dem laut den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen anwendbaren deutschen Recht als rechtmäßige
Eigentümerin der Mischmaschine anzusehen und folglich durch Art. 1 des 1. ZP zur
EMRK geschützt sei.
Das Eigentum an einer Sache umfaßt grundsätzlich auch das Recht zur freiwilligen
Beschränkung der Ausübung eben dieses Eigentumsrechts, einschließlich der
Veräußerung unter Eigentumsvorbehalt. Auch nach holländischem Recht ist der
Eigentumsvorbehalt als eine Form des Eigentums und nicht nur als bloßes Mittel
zur Sicherung von Forderungen anerkannt. Die Kommission kommt daher zum Schluß,
daß die Mischmaschine einen Teil des Eigentums der Beschwerdeführerin i.S.d.
Art. 1 des 1. ZP zur EMRK bildet.
Im Falle der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts entsteht eine besondere
rechtliche Situation, in der grundsätzlich beiden Vertragsparteien ein
begrenztes, durch Art. 1 des 1. ZP zur EMRK geschütztes Eigentumsrecht zukommt.
Der konkrete Umfang der Rechte der Parteien kann jedoch in den verschiedenen
Rechtssystemen durchaus differieren. Insbesondere wird es von den
innerstaatlichen Grundsätzen des Privatrechts abhängen, inwieweit der
Eigentumsvorbehalt für den Verkäufer einen Schutz vor den Gläubigern des Käufers
beinhaltet. Falls jedoch Gläubiger auf eine unter Eigentumsvorbehalt stehende
Sache greifen können, bedeutet dies im Ergebnis eine Entziehung von
Eigentumsrechten des Verkäufers.
Im vorliegenden Fall wurden der Beschwerdeführerin Eigentumsrechte in
Übereinstimmung mit besonderen gesetzlichen Bestimmungen entzogen, die die
Beschlagnahme und Verwertung zur Einbringung von Steuerschulden des Käufers
ermöglichten. Da diese Maßnahme unter Art. 1 (1) 2. Satz des 1. ZP zur
EMRK fällt, ist zu prüfen, ob die Eigentumsentziehung im öffentlichen Interesse
und in Übereinstimmung mit den durch das Gesetz und die allgemeinen Prinzipien
des Völkerrechts vorgegebenen Bedingungen erfolgt ist. Bei Maßnahmen zur
Befriedigung von Forderungen, wie der zwangsweisen Veräußerung von
Vermögenswerten des Schuldners, ist grundsätzlich davon auszugehen, daß sie im
öffentlichen Interesse erfolgen, weil sie zum Funktionieren des
Wirtschaftssystems beitragen. Die Entziehung des Eigentums der
Beschwerdeführerin muß in diesem Zusammenhang gesehen werden. Obwohl die
verschiedenen, dem Eigentum inhärenten Rechte im vorliegenden Fall zwischen
Käufer und Verkäufer aufgeteilt waren, ist anzunehmen, daß die Veräußerung der
Mischmaschine als Maßnahme anzusehen ist, die der Aufrechterhaltung
funktionierender Wirtschaftsbeziehungen und damit dem öffentlichen Interesse
diente. Zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahme ist festzustellen, daß die
Eigentumsentziehung in Übereinstimmung mit niederländischen Rechtsvorschriften
erfolgte, deren Inhalt und deren spezifische Risken die Beschwerdeführerin -
gegebenenfalls nach juristischer Beratung - bei Abschluß des Kaufvertrages hätte
berücksichtigen können. Unter diesen Umständen findet die Kommission, daß die
entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen verhältnismäßig und durch das
öffentliche Interesse gerechtfertigt waren.
Das Erfordernis der Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen des
Völkerrechts dient dem Schutz ausländischen Eigentums gegen entschädigungslose
Enteignungen, Verstaatlichungen und ähnliche Maßnahmen (vgl. Urteil Lithgow
u.a., A/102, §§ 117-119). Im konkreten Fall hat jedoch keine Eigentumsentziehung
stattgefunden, die mit jenen Maßnahmen zu vergleichen ist, gegen die das
Völkerrecht Ausländern einen besonderen Schutz gewährt. Die Kommission ist daher
der Auffassung, daß keine Verletzung des Art. 1 des 1.ZP zur EMRK vorliegt.
[Dieser Bericht wurde mit 6:6 Stimmen angenommen, wobei die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag gab.]
Der Bericht im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).