NL 1994, S. 19 (NL 94/1/09)
Antony und Margaret McMichael gegen das Vereinigte Königreich
Bericht vom 31. August 1993
[Von der Kommission im Dezember 1993 beim Gerichtshof anhängig gemacht]
EKMR
Beschwerde 16424/90
Verfahrensgarantien und Stellung des leiblichen Vaters
im Sorgerechtsverfahren
Sachverhalt:
Die Zweitbeschwerdeführerin gebar am 29. November 1987 einen Sohn, dessen Vater
der Erstbeschwerdeführer ist. Infolge einer psychischen Erkrankung der Mutter
wurde der Sohn im Dezember 1987 in die öffentliche Fürsorge übernommen. Der Fall
gelangte noch im Dezember vor einen Ausschuß (Children's Hearing) von Mitgliedern
des Children Panel, die vom Innenminister für einen bestimmten Bezirk ernannt
werden und jederzeit abberufbar sind. Der Ausschuß kann
derartige Fälle nur prüfen, wenn der Berichterstatter (Reporter) der örtlichen
Verwaltungsbehörde sie an ihn verweist. Die Anhörung wurde vertagt, der Sohn in
die Obsorge von Pflegeeltern gegeben und Vorsorge für Besuche durch seine Mutter
getroffen. Der leibliche Vater war davon jedoch ausgeschlossen. Dies gründete
sich primär auf den Umstand, daß die Mutter den Erstbeschwerdeführer zu jener
Zeit nicht als leiblichen Vater anerkannte.
Im Jänner 1988 beendete die örtliche Verwaltungsbehörde das Besuchsrecht der
leiblichen Mutter angesichts ihrer schweren psychischen Erkrankung. Ein Antrag
des Erstbeschwerdeführers auf Gewährung von Besuchsrechten - unter Hinweis auf
seine Vaterschaft - wurde zurückgewiesen.
Der Ausschuß (Children's Hearing) beschäftigte sich am 4. Februar 1988 abermals
mit dem Fall und hatte bei diesem Anlaß eine Reihe von Dokumenten vorliegen, die
den Beschwerdeführern nicht zugänglich gemacht wurden, deren Inhalt ihnen jedoch
mitgeteilt wurde. Schließlich entschied der Ausschuß, den Sohn in der Obhut der
Pflegeeltern zu belassen. Dies bedeutete u.a., daß den Beschwerdeführern zwar an
sich ein angemessenes Besuchsrecht zustand, die Verwaltungsbehörde dieses jedoch
zum Wohl des Kindes verweigern konnte.
Im Februar 1988 wurde die leibliche Vaterschaft des Erstbeschwerdeführers
amtlich eingetragen, ohne daß dies zur Gewährung elterlicher Rechte führte. Nach
Zuerkennung und Widerruf von Besuchsrechten zog die Behörde Ende 1988 die
Freigabe des Kindes zur Adoption in Erwägung. Der Ausschuß ernannte im Juni 1989
einen Kurator, der die Interessen des Kindes vertreten sollte. Ein vom Kurator
erstellter Bericht, in welchem er vorschlug, daß das Kind in der Obsorge der
Pflegeeltern verbleiben solle, wurde anläßlich einer Verhandlung den anwesenden
Beschwerdeführern nicht offengelegt, nur sein Inhalt vom Vorsitzenden
bekanntgemacht. Der Ausschuß empfahl schließlich die Aufrechterhaltung des
Ist-Zustands und die auch künftige Verweigerung eines Besuchsrechts.
Im Februar 1990 heirateten die Beschwerdeführer und der leibliche Vater erwarb
dadurch Rechte als Elternteil. Schon zuvor hatte die beantragt. Vor Gericht fand
ein Verfahren über den Antrag der Verwaltungsbehörde auf Freigabe zur Adoption
statt, die am 14. Oktober 1990 tatsächlich erfolgte. Der Gerichtsbeschluß
ersetzte die Zustimmung der leiblichen Eltern, deren Verweigerung als
unvernünftig angesehen wurde. Eine Berufung gegen diese Anordnung verwarf das
Obergericht im November 1991.
Rechtsausführungen:
Zur Verletzung des Art. 8 EMRK hinsichtlich beider Beschwerdeführer:
Zwar bestand anfänglich ein gewisser Zweifel an der Vaterschaft des
Erstbeschwerdeführers, dieser wurde jedoch durch die behördliche Eintragung
seines Namens als Vater im Februar 1988 beseitigt. Das Zusammensein von Eltern
und Kindern ist ein grundsätzliches Element des Familienlebens. Es ist folglich
zu
prüfen, ob die Verfahren vor dem Aussehe betreffend das Sorge- und Besuchsrecht
mit den Erfordernissen des Art. 8 (1) EMRK im Einklang standen.
Bei Entscheidungen, die eine drastische Auswirkung auf die
Beziehungen zwischen Eltern und Kind haben und unumkehrbar sind, muß ein
besonderes Maß an Schutz gegen willkürlichen Eingriff gewährleistet sein. Es ist
zu prüfen, ob die Eltern in den Entscheidungsprozeß so weit einbezogen waren,
daß ihre Interessen entsprechend gewährleistet werden konnten (vgl. Urteil W
gegen das Vereinigte Königreich, A/121, § 64). Hier hat der Ausschuß über die
Zukunft der Beziehungen zwischen den Eltern und ihrem Sohn entschieden. Der
Ausschuß hat die Aufgabe, Fragen des Kindeswohls in einer weniger formstrengen
und dafür konstruktiven Weise zu behandeln. Fraglich ist ungeachtet dessen, ob
ein Elternteil daran effektiv teilhaben kann, wenn er relevante Dokumente nicht
einsehen kann. Die hier gegebene Möglichkeit einer Berufung an ein Gericht
leidet an dem grundsätzlichen Mangel, daß die Eltern keine Kenntnis von dem dem
Ausschuß vorliegenden Material haben. Nicht einmal das Gericht stellt Kopien
der Sachverständigenberichte und weiteren Dokumente zur Verfügung. Ohne diese
ist es für einen Elternteil äußerst schwierig, unabhängigen Rat über
Berufungsmöglichkeiten einzuholen, welcher insbesondere im Fall psychisch
auffälliger Personen wichtig wäre. Besondere Gründe für die Geheimhaltung der
Dokumente sind in diesem Fall nicht hervorgekommen. Das Verfahren gewährte
demzufolge den Eltern keinen geeigneten Schutz ihrer Interessen. Folglich wurde
das Familienleben der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht verletzt.
Zur Verletzung des Art. 6 (1) EMRK (Erstbeschwerdeführer):
In den Anhörungen war die Zweitbeschwerdeführerin einzige Partei, wiewohl der
Erstbeschwerdeführer eine aktive Rolle als deren Vertreter spielte. Dieser hatte
die Zuerkennung elterlicher Rechte nicht beantragt, was ihm den Status einer
Prozeßpartei gesichert hätte. Auch wenn der leibliche Vater gewisse "civil
rights" hinsichtlich des Kindes hatte, zielten die gegenständlichen Verfahren
nicht auf eine Entscheidung darüber ab. Da sich die Beschwerde nicht auf jene
Verfahren bezieht, die die Adoption - nach der Eheschließung der
Beschwerdeführer - betreffen, ist Art. 6 EMRK hinsichtlich des
Erstbeschwerdeführers nicht anwendbar.
Zur Verletzung des Art. 6 (1) EMRK (Zweitbeschwerdeführerin):
Die Entscheidungen des Ausschusses betreffend die Zweitbeschwerdeführerin
tangieren unmittelbar deren "civil right" auf Familienleben (vgl. Urteil W gegen
das Vereinigte Königreich, A/ 121, § 78). Art. 6 (1) EMRK ist daher anwendbar.
Der Ausschuß ist, ungleich dem erstinstanzlichen Gericht, kein Tribunal. Die
Verfahren vor dem Ausschuß entsprachen somit nicht Art. 6 (1) EMRK, jene vor dem
Gericht können im Lichte der Rechtsprechung jedoch die Erfordernisse dieser
Bestimmung erfüllen (vgl. Urteil Albert und Le Compte, A/58, § 29). Der
Zweitbeschwerdeführerin kam die Befugnis zur Anfechtung der Entscheidungen des
Ausschusses bei Gericht zu, welches die Angelegenheit meritorisch sowie in
verfahrensrechtlicher Hinsicht prüfen konnte. Doch wurden die dem Gericht
vorgelegten Dokumente und Berichte vor einem Elternteil auch in diesem
Verfahrensstadium geheimgehalten, wiewohl sie von Relevanz für die Entscheidung
über die Ansprüche waren. Dies stellt eine grundlegende Ungleichheit zwischen
der Mutter und den anderen Parteien im Verfahren dar, welche für erstere einen
substantiellen Nachteil sowohl in Hinsicht auf die Erhebung als auch auf die
Präsentation einer Berufung bedeutet. Das Recht auf ein faires Verfahren der
Zweitbeschwerdeführerin wurde daher verletzt (vgl. Urteil Ruiz-Mateos, A/262, §
63).
Eine Verletzung der Rechte gemäß Art. 14 i.V.m. Art. 6 und 8 EMRK des
Erstbeschwerdeführers liegt demgegenüber nicht vor. Es existieren objektive und
vernünftige Gründe dafür, einen Vater eines unehelichen Kindes davon
auszuschließen, automatisch volle Elternrechte zu genießen. Es gibt für ihn
Verfahren, um den Status eines Elternteils zu erlangen. Folglich liegt
keine Verletzung des Diskriminierungsverbots vor.
Zusammenfassung:
Verletzung des Art. 8 EMRK hinsichtlich beider Beschwerdeführer [einstimmig].
Keine Verletzung des Art. 6 (1) EMRK hinsichtlich des
Erstbeschwerdeführers [ 11:2 Stimmen].
Verletzung des Art. 6 (1) EMRK hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin
[einstimmig].
Keine Verletzung des Art. 14 i.V.m. Art. 6 und 8 EMRK hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers [einstimmig].
Der Bericht im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).