NL 1994, S. 19 (NL 94/1/09)

Antony und Margaret McMichael gegen das Vereinigte Königreich

Bericht vom 31. August 1993
[Von der Kommission im Dezember 1993 beim Gerichtshof anhängig gemacht]

EKMR

Beschwerde 16424/90


Verfahrensgarantien und Stellung des leiblichen Vaters im Sorgerechtsverfahren


Sachverhalt:
    Die Zweitbeschwerdeführerin gebar am 29. November 1987 einen Sohn, dessen Vater der Erstbeschwerdeführer ist. Infolge einer psychischen Erkrankung der Mutter wurde der Sohn im Dezember 1987 in die öffentliche Fürsorge übernommen. Der Fall gelangte noch im Dezember vor einen Ausschuß (Children's Hearing) von Mitgliedern des Children Panel, die vom Innenminister für einen bestimmten Bezirk ernannt werden und jederzeit abberufbar sind. Der Ausschuß kann derartige Fälle nur prüfen, wenn der Berichterstatter (Reporter) der örtlichen Verwaltungsbehörde sie an ihn verweist. Die Anhörung wurde vertagt, der Sohn in die Obsorge von Pflegeeltern gegeben und Vorsorge für Besuche durch seine Mutter getroffen. Der leibliche Vater war davon jedoch ausgeschlossen. Dies gründete sich primär auf den Umstand, daß die Mutter den Erstbeschwerdeführer zu jener Zeit nicht als leiblichen Vater anerkannte.
    Im Jänner 1988 beendete die örtliche Verwaltungsbehörde das Besuchsrecht der leiblichen Mutter angesichts ihrer schweren psychischen Erkrankung. Ein Antrag des Erstbeschwerdeführers auf Gewährung von Besuchsrechten - unter Hinweis auf seine Vaterschaft - wurde zurückgewiesen.
    Der Ausschuß (Children's Hearing) beschäftigte sich am 4. Februar 1988 abermals mit dem Fall und hatte bei diesem Anlaß eine Reihe von Dokumenten vorliegen, die den Beschwerdeführern nicht zugänglich gemacht wurden, deren Inhalt ihnen jedoch mitgeteilt wurde. Schließlich entschied der Ausschuß, den Sohn in der Obhut der Pflegeeltern zu belassen. Dies bedeutete u.a., daß den Beschwerdeführern zwar an sich ein angemessenes Besuchsrecht zustand, die Verwaltungsbehörde dieses jedoch zum Wohl des Kindes verweigern konnte.
    Im Februar 1988 wurde die leibliche Vaterschaft des Erstbeschwerdeführers amtlich eingetragen, ohne daß dies zur Gewährung elterlicher Rechte führte. Nach Zuerkennung und Widerruf von Besuchsrechten zog die Behörde Ende 1988 die Freigabe des Kindes zur Adoption in Erwägung. Der Ausschuß ernannte im Juni 1989 einen Kurator, der die Interessen des Kindes vertreten sollte. Ein vom Kurator erstellter Bericht, in welchem er vorschlug, daß das Kind in der Obsorge der Pflegeeltern verbleiben solle, wurde anläßlich einer Verhandlung den anwesenden Beschwerdeführern nicht offengelegt, nur sein Inhalt vom Vorsitzenden bekanntgemacht. Der Ausschuß empfahl schließlich die Aufrechterhaltung des Ist-Zustands und die auch künftige Verweigerung eines Besuchsrechts.
    Im Februar 1990 heirateten die Beschwerdeführer und der leibliche Vater erwarb dadurch Rechte als Elternteil. Schon zuvor hatte die beantragt. Vor Gericht fand ein Verfahren über den Antrag der Verwaltungsbehörde auf Freigabe zur Adoption statt, die am 14. Oktober 1990 tatsächlich erfolgte. Der Gerichtsbeschluß ersetzte die Zustimmung der leiblichen Eltern, deren Verweigerung als unvernünftig angesehen wurde. Eine Berufung gegen diese Anordnung verwarf das Obergericht im November 1991.
 

Rechtsausführungen:
 

Zur Verletzung des Art. 8 EMRK hinsichtlich beider Beschwerdeführer:
    Zwar bestand anfänglich ein gewisser Zweifel an der Vaterschaft des Erstbeschwerdeführers, dieser wurde jedoch durch die behördliche Eintragung seines Namens als Vater im Februar 1988 beseitigt. Das Zusammensein von Eltern und Kindern ist ein grundsätzliches Element des Familienlebens. Es ist folglich zu prüfen, ob die Verfahren vor dem Aussehe betreffend das Sorge- und Besuchsrecht mit den Erfordernissen des Art. 8 (1) EMRK im Einklang standen.
    Bei Entscheidungen, die eine drastische Auswirkung auf die Beziehungen zwischen Eltern und Kind haben und unumkehrbar sind, muß ein besonderes Maß an Schutz gegen willkürlichen Eingriff gewährleistet sein. Es ist zu prüfen, ob die Eltern in den Entscheidungsprozeß so weit einbezogen waren, daß ihre Interessen entsprechend gewährleistet werden konnten (vgl. Urteil W gegen das Vereinigte Königreich, A/121, § 64). Hier hat der Ausschuß über die Zukunft der Beziehungen zwischen den Eltern und ihrem Sohn entschieden. Der Ausschuß hat die Aufgabe, Fragen des Kindeswohls in einer weniger formstrengen und dafür konstruktiven Weise zu behandeln. Fraglich ist ungeachtet dessen, ob ein Elternteil daran effektiv teilhaben kann, wenn er relevante Dokumente nicht einsehen kann. Die hier gegebene Möglichkeit einer Berufung an ein Gericht leidet an dem grundsätzlichen Mangel, daß die Eltern keine Kenntnis von dem dem Ausschuß vorliegenden Material haben. Nicht einmal das Gericht stellt Kopien der Sachverständigenberichte und weiteren Dokumente zur Verfügung. Ohne diese ist es für einen Elternteil äußerst schwierig, unabhängigen Rat über Berufungsmöglichkeiten einzuholen, welcher insbesondere im Fall psychisch auffälliger Personen wichtig wäre. Besondere Gründe für die Geheimhaltung der Dokumente sind in diesem Fall nicht hervorgekommen. Das Verfahren gewährte demzufolge den Eltern keinen geeigneten Schutz ihrer Interessen. Folglich wurde das Familienleben der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht verletzt.
 

Zur Verletzung des Art. 6 (1) EMRK (Erstbeschwerdeführer):
    In den Anhörungen war die Zweitbeschwerdeführerin einzige Partei, wiewohl der Erstbeschwerdeführer eine aktive Rolle als deren Vertreter spielte. Dieser hatte die Zuerkennung elterlicher Rechte nicht beantragt, was ihm den Status einer Prozeßpartei gesichert hätte. Auch wenn der leibliche Vater gewisse "civil rights" hinsichtlich des Kindes hatte, zielten die gegenständlichen Verfahren nicht auf eine Entscheidung darüber ab. Da sich die Beschwerde nicht auf jene Verfahren bezieht, die die Adoption - nach der Eheschließung der Beschwerdeführer - betreffen, ist Art. 6 EMRK hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers nicht anwendbar.
 

Zur Verletzung des Art. 6 (1) EMRK (Zweitbeschwerdeführerin):
    Die Entscheidungen des Ausschusses betreffend die Zweitbeschwerdeführerin tangieren unmittelbar deren "civil right" auf Familienleben (vgl. Urteil W gegen das Vereinigte Königreich, A/ 121, § 78). Art. 6 (1) EMRK ist daher anwendbar. Der Ausschuß ist, ungleich dem erstinstanzlichen Gericht, kein Tribunal. Die Verfahren vor dem Ausschuß entsprachen somit nicht Art. 6 (1) EMRK, jene vor dem Gericht können im Lichte der Rechtsprechung jedoch die Erfordernisse dieser Bestimmung erfüllen (vgl. Urteil Albert und Le Compte, A/58, § 29). Der Zweitbeschwerdeführerin kam die Befugnis zur Anfechtung der Entscheidungen des Ausschusses bei Gericht zu, welches die Angelegenheit meritorisch sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht prüfen konnte. Doch wurden die dem Gericht vorgelegten Dokumente und Berichte vor einem Elternteil auch in diesem Verfahrensstadium geheimgehalten, wiewohl sie von Relevanz für die Entscheidung über die Ansprüche waren. Dies stellt eine grundlegende Ungleichheit zwischen der Mutter und den anderen Parteien im Verfahren dar, welche für erstere einen substantiellen Nachteil sowohl in Hinsicht auf die Erhebung als auch auf die Präsentation einer Berufung bedeutet. Das Recht auf ein faires Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin wurde daher verletzt (vgl. Urteil Ruiz-Mateos, A/262, § 63).
 

    Eine Verletzung der Rechte gemäß Art. 14 i.V.m. Art. 6 und 8 EMRK des Erstbeschwerdeführers liegt demgegenüber nicht vor. Es existieren objektive und vernünftige Gründe dafür, einen Vater eines unehelichen Kindes davon auszuschließen, automatisch volle Elternrechte zu genießen. Es gibt für ihn Verfahren, um den Status eines Elternteils zu erlangen. Folglich liegt keine Verletzung des Diskriminierungsverbots vor.
 

Zusammenfassung:
    Verletzung des Art. 8 EMRK hinsichtlich beider Beschwerdeführer [einstimmig].

    Keine Verletzung des Art. 6 (1) EMRK hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers [ 11:2 Stimmen].
    Verletzung des Art. 6 (1) EMRK hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin [einstimmig].

    Keine Verletzung des Art. 14 i.V.m. Art. 6 und 8 EMRK hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers [einstimmig].

 

Der Bericht im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).