NL 1994, S. 22 (NL 94/1/10)

Vereniging Weekblad "Bluf!" gegen die Niederlande

Bericht vom 9. September 1993
(Von der Kommission im Dezember 1993 beim Gerichtshof anhängig gemacht]

EKMR

Beschwerde 16616/90


Recht auf Vermittlung von Information: Beschlagnahme und Einziehung einer Zeitung


Sachverhalt:
    Im Frühjahr 1987 druckte die Zeitung "Bluf!" einen mit einem Kommentar versehenen Vierteljahresbericht des Staatssicherheitsdienstes ab, der etwa sechs Jahre alt und als vertraulich klassifiziert war. Der Bericht zeigte auf, daß der Staatssicherheitsdienst u.a. Interesse an den Aktivitäten der holländischen Kommunistischen Partei und der Anti-Atom-Bewegung bekundet hatte. Noch vor Versendung der Zeitung wandte sich der Direktor des Staatssicherheitsdienstes an die Staatsanwaltschaft, die die Durchsuchung der Redaktionsräumlichkeiten und die Beschlagnahme der Hefte anordnete. Die Polizei beschlagnahmte alle Hefte mit Ausnahme eines einzigen, welches ihrer Aufmerksamkeit entgangen war, und nahm drei Personen fest. Das eingeleitete Strafverfahren wurde wenig später eingestellt.
    In der der Beschlagnahme folgenden Nacht gelang es den Herausgebern, die Auflage nachzudrucken und anläßlich des Nationalfeiertags am 30. April 1987 (dem darauffolgenden Tag) etwa 2.500 Exemplare im Straßenverkauf abzusetzen. Die Behörden griffen nicht ein. Ein Versand an die Abonnenten unterblieb angesichts drohender Beschlagnahme.
    Tags darauf beriefen die Herausgeber gegen die Beschlagnahme unter Hinweis auf die Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsvermittlung und begehrten die Rückgabe der beschlagnahmten Exemplare. Das erstinstanzliche Gericht wies die Berufung ab. Dies wurde vom Obersten Gerichtshof bestätigt. Am 11. Mai 1987 erhoben die Herausgeber abermals Berufung an das zuständige Gericht wegen Verletzung des Art. 10 EMRK. Einem Ersuchen auf öffentliche Verhandlung (unter Hinweis auf Art. 6 EMRK) wurde stattgegeben, da das Verfahren nach Ansicht des Gerichts zivilrechtliche Ansprüche der Herausgeber betraf. Das Gericht verwarf im Jänner 1988 diese Berufung unter Hinweis auf die zuvor ergangene Entscheidung. Im März 1988 fand vor dem erstinstanzlichen Gericht eine mündliche Verhandlung über den Antrag der Staatsanwaltschaft statt, die Auflage einzuziehen. Das Gericht entsprach dem Antrag der Staatsanwaltschaft, wiewohl es feststellte, daß keine Anklage erhoben und keine strafrechtliche Verantwortlichkeit festgestellt worden war. Eine Nichtigkeitsbeschwerde von "Bluf!" verwarf der Oberste Gerichtshof und befand, daß die Einziehung Im Interesse der nationalen Sicherheit (Art. 10 (2) EMRK) gerechtfertigt gewesen sei. "Bluf!" war während dieser Verfahren zwar nicht als Partei, jedoch als Beteiligte zugelassen.
 

Rechtsausführungen:
    Ein Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung und insbesondere die Freiheit der Vermittlung von Informationen und Ideen (Art. 10 (1) EMRK) liegt vor. Der Eingriff war durch die Art. 98 (a) und (c) des Niederländischen Strafgesetzbuches gesetzlich vorgeschrieben. Darüberhinaus erfordert das Funktionieren einer demokratischen Gesellschaft auf der Basis der Rechtsstaatlichkeit Einrichtungen wie den Staatssicherheitsdienst und dieser muß, um effektiv zu sein, im Geheimen arbeiten können und dabei den notwendigen Schutz genießen. Folglich war die Maßnahme auf den legitimen Zweck des Schutzes der nationalen Sicherheit gerichtet.
    Zu prüfen bleibt, ob das eine Maßnahme i.S.d. Art. 10 (2) EMRK notwendig machende dringende soziale Bedürfnis vorlag. Das abgedruckte Material war als vertraulich klassifiziert und die Aufgaben, die der Staatssicherheitsdienst zu erfüllen hat, lassen es natürlich erscheinen, daß diese Einrichtung ein hohes Maß an Schutz gegen die Verbreitung von Informationen über seine Aktivitäten genießt. Andererseits war der publizierte Bericht einige Jahre alt, weswegen fraglich erscheint, ob er zum Zeitpunkt der Publikation nach Schutz gegen eine Veröffentlichung in Massenmedien verlangte.
    Die Maßnahme der Beschlagnahme an sich muß nicht separat geprüft werden, da auch die darauffolgenden Entwicklungen bei der Prüfung der Notwendigkeit der Maßnahme in Betracht zu ziehen sind. Hier gelang es den Herausgebern, noch in der Nacht der Beschlagnahme etwa 2.500 Hefte nachzudrucken und diese am darauffolgenden Tag in den Straßen Amsterdams zu verkaufen, ohne daß die Behörden eingeschritten wären. Folglich war die in "Bluf!" enthaltene Information bereits so weit öffentlich, daß die Verhinderung weitergehender Verbreitung im Interesse der nationalen Sicherheit nicht mehr notwendig war (vgl. Urteile Weber, A/ 177, § 51 und Sunday Times Nr. 2, A/217, § 54 ="Newsletter" 92/1/08GH). Die folgenden Eingriffe in die Meinungsäußerungsfreiheit, insbesondere die Einziehung der Hefte, war folglich nicht gerechtfertigt.
    Daher wurde Art. 10 EMRK verletzt. [16:2 Stimmen]

 

Der Bericht im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).