NL 1994, S. 22 (NL 94/1/10)
Vereniging Weekblad "Bluf!" gegen die Niederlande
Bericht vom 9. September 1993
(Von der Kommission im Dezember 1993 beim Gerichtshof anhängig gemacht]
EKMR
Beschwerde 16616/90
Recht auf Vermittlung von Information:
Beschlagnahme und Einziehung einer Zeitung
Sachverhalt:
Im Frühjahr 1987 druckte die Zeitung "Bluf!" einen mit einem Kommentar
versehenen Vierteljahresbericht des Staatssicherheitsdienstes ab, der etwa sechs
Jahre alt und als vertraulich klassifiziert war. Der Bericht zeigte auf, daß der
Staatssicherheitsdienst u.a. Interesse an den Aktivitäten der holländischen
Kommunistischen Partei und der Anti-Atom-Bewegung bekundet hatte. Noch vor
Versendung der Zeitung wandte sich der Direktor des Staatssicherheitsdienstes an
die Staatsanwaltschaft, die die Durchsuchung der Redaktionsräumlichkeiten und
die Beschlagnahme der Hefte anordnete. Die Polizei beschlagnahmte alle Hefte mit
Ausnahme eines einzigen, welches ihrer Aufmerksamkeit entgangen war, und nahm
drei Personen fest. Das eingeleitete Strafverfahren wurde wenig später
eingestellt.
In der der Beschlagnahme folgenden Nacht gelang es den Herausgebern, die Auflage
nachzudrucken und anläßlich des Nationalfeiertags am 30. April 1987 (dem
darauffolgenden Tag) etwa 2.500 Exemplare im Straßenverkauf abzusetzen. Die
Behörden griffen nicht ein. Ein Versand an die Abonnenten unterblieb angesichts
drohender Beschlagnahme.
Tags darauf beriefen die Herausgeber gegen die Beschlagnahme unter Hinweis auf
die Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsvermittlung und begehrten
die Rückgabe der beschlagnahmten Exemplare. Das erstinstanzliche Gericht wies
die Berufung ab. Dies wurde vom Obersten Gerichtshof bestätigt. Am 11. Mai 1987
erhoben die Herausgeber abermals Berufung an das zuständige Gericht wegen
Verletzung des Art. 10 EMRK. Einem Ersuchen auf öffentliche Verhandlung (unter
Hinweis auf Art. 6 EMRK) wurde stattgegeben, da das Verfahren nach Ansicht des
Gerichts zivilrechtliche Ansprüche der Herausgeber betraf. Das Gericht verwarf
im Jänner 1988 diese Berufung unter Hinweis auf die zuvor ergangene
Entscheidung. Im März 1988 fand vor dem erstinstanzlichen Gericht eine mündliche
Verhandlung über den Antrag der Staatsanwaltschaft statt, die Auflage
einzuziehen. Das Gericht entsprach dem Antrag der Staatsanwaltschaft, wiewohl es
feststellte, daß keine Anklage erhoben und keine strafrechtliche
Verantwortlichkeit festgestellt worden war. Eine Nichtigkeitsbeschwerde von "Bluf!"
verwarf der Oberste Gerichtshof und befand, daß die Einziehung Im Interesse der
nationalen Sicherheit (Art. 10 (2) EMRK) gerechtfertigt gewesen sei. "Bluf!" war
während dieser Verfahren zwar nicht als Partei, jedoch als Beteiligte
zugelassen.
Rechtsausführungen:
Ein Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung und insbesondere die Freiheit
der Vermittlung von Informationen und Ideen (Art. 10 (1) EMRK) liegt vor. Der
Eingriff war durch die Art. 98 (a) und (c) des Niederländischen
Strafgesetzbuches gesetzlich vorgeschrieben. Darüberhinaus erfordert das
Funktionieren einer demokratischen Gesellschaft auf der Basis der
Rechtsstaatlichkeit Einrichtungen wie den Staatssicherheitsdienst und dieser muß,
um effektiv zu sein, im Geheimen arbeiten können und dabei den notwendigen
Schutz genießen. Folglich war die Maßnahme auf den legitimen Zweck des Schutzes
der nationalen Sicherheit gerichtet.
Zu prüfen bleibt, ob das eine Maßnahme i.S.d. Art. 10 (2) EMRK notwendig
machende dringende soziale Bedürfnis vorlag. Das abgedruckte Material war als
vertraulich klassifiziert und die Aufgaben, die der Staatssicherheitsdienst zu
erfüllen hat, lassen es natürlich erscheinen, daß diese Einrichtung ein hohes
Maß an Schutz gegen die Verbreitung von Informationen über seine Aktivitäten
genießt. Andererseits war der publizierte Bericht einige Jahre alt, weswegen
fraglich erscheint, ob er zum Zeitpunkt der Publikation nach Schutz gegen eine
Veröffentlichung in Massenmedien verlangte.
Die Maßnahme der Beschlagnahme an sich muß nicht separat geprüft werden, da auch
die darauffolgenden Entwicklungen bei der Prüfung der Notwendigkeit der Maßnahme
in Betracht zu ziehen sind. Hier gelang es den Herausgebern, noch in der Nacht
der Beschlagnahme etwa 2.500 Hefte nachzudrucken und diese am darauffolgenden
Tag in den Straßen Amsterdams zu verkaufen, ohne daß die Behörden eingeschritten
wären. Folglich war die in "Bluf!" enthaltene Information bereits so weit
öffentlich, daß die Verhinderung weitergehender Verbreitung im Interesse der
nationalen Sicherheit nicht mehr notwendig war (vgl. Urteile Weber, A/ 177, § 51
und Sunday Times Nr. 2, A/217, § 54 ="Newsletter" 92/1/08GH). Die folgenden
Eingriffe in die Meinungsäußerungsfreiheit, insbesondere die Einziehung der
Hefte, war folglich nicht gerechtfertigt.
Daher wurde Art. 10 EMRK verletzt. [16:2 Stimmen]
Der Bericht im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).