NL 1994, S. 23 (NL 94/1/11)
Josef Fischer gegen Österreich
Bericht vom 9. September 1993
[Von der Kommission Im Dezember 1993 beim Gerichtshof anhängig gemacht]
EKMR
Beschwerde 16922/90
Art. 6 (1) EMRK und Verfahren vor den Gerichtshöfen des
öffentlichen Rechts
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer Mülldeponie in Niederösterreich. 1973
erteilte der Landeshauptmann den Voreigentümern eine widerrufbare
Deponiebewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959. Mit dem Kauf eines Teils
der Deponie ging die Bewilligung automatisch auf den Beschwerdeführer über.
Im Dezember 1986 widerrief der Landeshauptmann die Deponiebewilligung. Begründet
wurde dies u.a. mit dem Auftreten giftiger Substanzen im Grundwasser nahe der
Deponie, doch sei die Deponie überhaupt für die weitere Lagerung von Müll
jeglicher Art ungeeignet. Der Beschwerdeführer berief gegen diesen Bescheid an
das Bundesministerium für Land und Forstwirtschaft, welches die Berufung nach
Einholung eines Expertengutachtens verwarf. Nach Ansicht des Ministeriums war
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren betreffend den
Widerruf einer Bewilligung nicht vorgesehen.
Im August 1987 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den VwGH, in dem er das
Fehlen einer mündlichen Verhandlung rügte und eine solche vor dem VwGH
beantragte. In einer Beschwerde an den VfGH vom September 1987 beklagte der
Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf Eigentum sowie der
Verfahrensgarantien des Art. 6 (1) EMRK. Er beantragte auch hier die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Der VfGH wies die Beschwerde gemäß Art. 144 (2) B-VG zurück, ohne eine
Verhandlung durchzuführen.
Der VwGH wies die Beschwerde im September 1989 als unbegründet ab. Er stellte
u.a. fest, daß weder vor dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
noch vor dem VwGH selbst eine mündliche Verhandlung erforderlich gewesen wäre.
Rechtsausführungen:
Zur Anwendbarkeit des Art. 6 (1) EMRK:
Die gegenständlichen Verfahren betrafen den faktischen Bestand eines Rechts
sowie dessen Umfang und seine Ausübungsbefugnisse (vgl. Urteil Skarby, A/ 180-B,
§ 27). Der Begriff "zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen" ist nicht
bloß unter Bezugnahme auf die innerstaatliche Rechtsordnung zu prüfen (vgl.
Urteil König, A/27, §§ 88-89) und es genügt für die Anwendbarkeit des Art. 6 (1)
EMRK, daß das Ergebnis eines Verfahrens entscheidend für private Rechte und
Verpflichtungen ist (vgl. Urteil H gegen Frankreich, A/162-A, § 47). Zwischen
dem Widerruf der Bewilligung und den wirtschaftlichen Tätigkeiten des
Beschwerdeführers besteht ein unmittelbarer Zusammenhang (vgl. Urteil Benthem,
A/97, § 36). Art. 6 (1) EMRK ist auf das gegenständliche Verfahren daher
anwendbar.
Zur Prüfungsbefugnis des VwGH:
Die Kommission hat diese Frage kürzlich im Fall Zumtobel (Beschwerde 12235/86 =
"Newsletter" 92/5/14-K0) geprüft und die dortigen Ausführungen haben in diese
Entscheidung Eingang zu finden. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis die
Beschwerden ausführlich geprüft. Zwar liegt es in der Natur der Erkenntnisse des
VwGH, daß sie als Überprüfung der Entscheidungen der Verwaltungsbehörden
formuliert werden und nicht als Tatsachenfeststellungen hinsichtlich jeglicher
Einzelfrage, doch liegt kein Indiz dafür vor, daß der VwGH sich selbst für
hinsichtlich der Prüfung der Fakten eingeschränkt erachtete. Überdies hätte der
Gerichtshof die Entscheidung des Ministeriums als rechtswidrig aufheben können.
Dann wäre das Ministerium an die Rechtsansicht des VwGH gebunden gewesen. Der
Gerichtshof hätte somit seine eigenen Anschauungen zur Sachverhaltswürdigung
gegenüber der Verwaltungsbehörde durchsetzen können. Da die Prüfung einer
verwaltungsbehördlichen Entscheidung durch ein gerichtliches Kontrollorgan mit
voller Prüfungskompetenz den Erfordernissen des Art. 6 (1) EMRK genügt, wurde
die Sache des Beschwerdeführers vor einem Tribunal i.S. dieser Bestimmung gehört
und Art. 6 (1) EMRK daher nicht verletzt.
Zum Mangel einer mündlichen Verhandlung vor dem VwGH:
Nach Meinung der Regierung hat der EGMR in den Fällen Ringeisen (A/13, § 98)
und Ettl u.a. (A/117, § 42) den österreichischen Vorbehalt zu Art. 6 EMRK
akzeptiert. Auch wenn der Vorbehalt nur jene einfachgesetzlich vorgeschriebenen
Einschränkungen deckt, die zum Zeitpunkt seiner Abgabe in Kraft waren, findet
die Regierung, daß § 39 (2) Z. 6 VwGG (1982 eingeführt) substantiell den
Bestimmungen des § 39 (2) Z. 1 bis 3 VwGG gleiche, sodaß der Anwendungsbereich
der hier relevanten Bestimmung nicht weiter sei als der jener Bestimmungen, die
1958 in Kraft standen.
Bei der Prüfung von Vorbehalten im Licht von Art. 64 (1) EMRK hat der
Gerichtshof mehrfach festgehalten, daß ein Vorbehalt präzise und klar sein muß
und daß das Erfordernis einer kurzen Darstellung der betreffenden Gesetze (Art.
64 (2) EMRK) nicht ein formelles, sondern durchaus ein substantielles
Erfordernis sei, das zur rechtlichen Klarheit beitrage (vgl. Urteile Belilos, A/132, Weber, A/177 und Chorherr, A/266-B = "Newsletter" 93/5/11-GH).
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf eine mündliche Verhandlung vom
VwGH gemäß § 39 (2) Z. 6 VwGG deshalb zurückgewiesen, weil nach seiner
Auffassung erkennbar war, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der
Rechtssache nicht erwarten ließ. Diese 1958 nicht in Kraft befindliche Norm geht
erheblich über die damals bestehenden Vorschriften hinaus, die den Anspruch auf
mündliche Verhandlung begrenzen. Insbesondere konnten nach der 1958 geltenden
Rechtslage mündliche Verhandlungen nur abgelehnt werden, wenn die angefochtene
Entscheidung tatsächlich aufgehoben wurde. Da in diesen Fällen der
Beschwerdeführer jedenfalls erfolgreich blieb, war die Frage einer mündlichen
Verhandlung "akademisch". Gleiches gilt für die 1964 hinzugefügten Bestimmungen
(§ 39 (2) Z. 4 und 5 VwGG).
Da die Verweigerung einer mündlichen Verhandlung im vorliegenden Fall nicht auf
einem Grund beruhte, der bloß eine Präzisierung der bereits 1958 gesetzlich
vorgeschriebenen Gründe ist, verhindert der Vorbehalt Österreichs zu Art. 6 EMRK
nicht die materielle Prüfung durch die Kommission. Eine Detailprüfung des
Vorbehalts erübrigt sich daher.
Im Sinn des Art. 6 EMRK war der VwGH das einzige Tribunal, das im vorliegenden
Fall entschied. Der Beschwerdeführer hatte folglich einen Rechtsanspruch auf
eine mündliche Verhandlung (vgl. Urteile Hakansson und Sturesson, A/171-A, § 64
und Beschwerde 18928/91, Fredin gegen Schweden = "Newsletter" 93/3/06-KO). Auch
beantragte der Beschwerdeführer mehrfach eine mündliche Verhandlung. Im Fall
Schuler-Zgraggen (A/263 ="Newsletter" 93/4/13-GH) verwies der Gerichtshof
überdies auf die Frage der Effizienz und Wirtschaftlichkeit von
Verwaltungsgerichtshofverfahren. Doch sind die beiden Fälle grundsätzlich zu
unterscheiden. Das gegenständliche Verfahren betraf in seinem Kern
wirtschaftliche Erwägungen, das Nichtvorliegen eines Verzichts auf eine
mündliche Verhandlung ist evident und, wenngleich die Effizienz von Verfahren
bedeutsam ist, obliegt es doch dem Staat, sein Rechtssystem so zu organisieren,
daß Art. 6 (1) EMRK Genüge getan werden kann (vgl. Urteil Guincho, A/81, § 38).
Der Mangel eines mündlichen Verfahrens vor dem VwGH verletzte daher Art. 6(1)
EMRK.
Zum Fehlen einer mündlichen Verhandlung vor dem VfGH: Hier kam dem VwGH
volle Prüfungsbefugnis zu und der VfGH lehnte eine Befassung mit der Beschwerde
gemäß Art. 144 (2) B-VG mangels Aussicht auf Erfolg ab. Unter diesen Umständen
erfordert Art. 6 (1) EMRK keine mündliche Verhandlung vor dem VfGH. In dieser
Hinsicht wurde Art. 6 (1) EMRK daher nicht
verletzt.
Zusammenfassung:
Keine Verletzung des Art. 6 (1) EMRK durch den Mangel einer mündlichen
Verhandlung vor dem VfGH.
Der VwGH wurde hier als Tribunal i.S. dieser Bestimmung tätig.
Verletzung des Art. 6 (1) EMRK durch den Mangel einer mündlichen Verhandlung vor
dem VwGH.
Der Bericht im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).