NL 1994, S. 23 (NL 94/1/11)

Josef Fischer gegen Österreich

Bericht vom 9. September 1993
[Von der Kommission Im Dezember 1993 beim Gerichtshof anhängig gemacht]

EKMR

Beschwerde 16922/90


Art. 6 (1) EMRK und Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts


Sachverhalt:
    Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer Mülldeponie in Niederösterreich. 1973 erteilte der Landeshauptmann den Voreigentümern eine widerrufbare Deponiebewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959. Mit dem Kauf eines Teils der Deponie ging die Bewilligung automatisch auf den Beschwerdeführer über.
    Im Dezember 1986 widerrief der Landeshauptmann die Deponiebewilligung. Begründet wurde dies u.a. mit dem Auftreten giftiger Substanzen im Grundwasser nahe der Deponie, doch sei die Deponie überhaupt für die weitere Lagerung von Müll jeglicher Art ungeeignet. Der Beschwerdeführer berief gegen diesen Bescheid an das Bundesministerium für Land und Forstwirtschaft, welches die Berufung nach Einholung eines Expertengutachtens verwarf. Nach Ansicht des Ministeriums war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren betreffend den Widerruf einer Bewilligung nicht vorgesehen.
    Im August 1987 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den VwGH, in dem er das Fehlen einer mündlichen Verhandlung rügte und eine solche vor dem VwGH beantragte. In einer Beschwerde an den VfGH vom September 1987 beklagte der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf Eigentum sowie der Verfahrensgarantien des Art. 6 (1) EMRK. Er beantragte auch hier die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
    Der VfGH wies die Beschwerde gemäß Art. 144 (2) B-VG zurück, ohne eine Verhandlung durchzuführen.
    Der VwGH wies die Beschwerde im September 1989 als unbegründet ab. Er stellte u.a. fest, daß weder vor dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft noch vor dem VwGH selbst eine mündliche Verhandlung erforderlich gewesen wäre.

Rechtsausführungen:
 

Zur Anwendbarkeit des Art. 6 (1) EMRK:
    Die gegenständlichen Verfahren betrafen den faktischen Bestand eines Rechts sowie dessen Umfang und seine Ausübungsbefugnisse (vgl. Urteil Skarby, A/ 180-B, § 27). Der Begriff "zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen" ist nicht bloß unter Bezugnahme auf die innerstaatliche Rechtsordnung zu prüfen (vgl. Urteil König, A/27, §§ 88-89) und es genügt für die Anwendbarkeit des Art. 6 (1) EMRK, daß das Ergebnis eines Verfahrens entscheidend für private Rechte und Verpflichtungen ist (vgl. Urteil H gegen Frankreich, A/162-A, § 47). Zwischen dem Widerruf der Bewilligung und den wirtschaftlichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers besteht ein unmittelbarer Zusammenhang (vgl. Urteil Benthem, A/97, § 36). Art. 6 (1) EMRK ist auf das gegenständliche Verfahren daher anwendbar.
 

Zur Prüfungsbefugnis des VwGH:
    Die Kommission hat diese Frage kürzlich im Fall Zumtobel (Beschwerde 12235/86 = "Newsletter" 92/5/14-K0) geprüft und die dortigen Ausführungen haben in diese Entscheidung Eingang zu finden. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis die Beschwerden ausführlich geprüft. Zwar liegt es in der Natur der Erkenntnisse des VwGH, daß sie als Überprüfung der Entscheidungen der Verwaltungsbehörden formuliert werden und nicht als Tatsachenfeststellungen hinsichtlich jeglicher Einzelfrage, doch liegt kein Indiz dafür vor, daß der VwGH sich selbst für hinsichtlich der Prüfung der Fakten eingeschränkt erachtete. Überdies hätte der Gerichtshof die Entscheidung des Ministeriums als rechtswidrig aufheben können. Dann wäre das Ministerium an die Rechtsansicht des VwGH gebunden gewesen. Der Gerichtshof hätte somit seine eigenen Anschauungen zur Sachverhaltswürdigung gegenüber der Verwaltungsbehörde durchsetzen können. Da die Prüfung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung durch ein gerichtliches Kontrollorgan mit voller Prüfungskompetenz den Erfordernissen des Art. 6 (1) EMRK genügt, wurde die Sache des Beschwerdeführers vor einem Tribunal i.S. dieser Bestimmung gehört und Art. 6 (1) EMRK daher nicht verletzt.
 

Zum Mangel einer mündlichen Verhandlung vor dem VwGH:
    Nach Meinung der Regierung hat der EGMR in den Fällen Ringeisen (A/13, § 98) und Ettl u.a. (A/117, § 42) den österreichischen Vorbehalt zu Art. 6 EMRK akzeptiert. Auch wenn der Vorbehalt nur jene einfachgesetzlich vorgeschriebenen Einschränkungen deckt, die zum Zeitpunkt seiner Abgabe in Kraft waren, findet die Regierung, daß § 39 (2) Z. 6 VwGG (1982 eingeführt) substantiell den Bestimmungen des § 39 (2) Z. 1 bis 3 VwGG gleiche, sodaß der Anwendungsbereich der hier relevanten Bestimmung nicht weiter sei als der jener Bestimmungen, die 1958 in Kraft standen.
    Bei der Prüfung von Vorbehalten im Licht von Art. 64 (1) EMRK hat der Gerichtshof mehrfach festgehalten, daß ein Vorbehalt präzise und klar sein muß und daß das Erfordernis einer kurzen Darstellung der betreffenden Gesetze (Art. 64 (2) EMRK) nicht ein formelles, sondern durchaus ein substantielles Erfordernis sei, das zur rechtlichen Klarheit beitrage (vgl. Urteile Belilos, A/132, Weber, A/177 und Chorherr, A/266-B = "Newsletter" 93/5/11-GH).
    Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf eine mündliche Verhandlung vom VwGH gemäß § 39 (2) Z. 6 VwGG deshalb zurückgewiesen, weil nach seiner Auffassung erkennbar war, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Diese 1958 nicht in Kraft befindliche Norm geht erheblich über die damals bestehenden Vorschriften hinaus, die den Anspruch auf mündliche Verhandlung begrenzen. Insbesondere konnten nach der 1958 geltenden Rechtslage mündliche Verhandlungen nur abgelehnt werden, wenn die angefochtene Entscheidung tatsächlich aufgehoben wurde. Da in diesen Fällen der Beschwerdeführer jedenfalls erfolgreich blieb, war die Frage einer mündlichen Verhandlung "akademisch". Gleiches gilt für die 1964 hinzugefügten Bestimmungen (§ 39 (2) Z. 4 und 5 VwGG).
    Da die Verweigerung einer mündlichen Verhandlung im vorliegenden Fall nicht auf einem Grund beruhte, der bloß eine Präzisierung der bereits 1958 gesetzlich vorgeschriebenen Gründe ist, verhindert der Vorbehalt Österreichs zu Art. 6 EMRK nicht die materielle Prüfung durch die Kommission. Eine Detailprüfung des Vorbehalts erübrigt sich daher.
    Im Sinn des Art. 6 EMRK war der VwGH das einzige Tribunal, das im vorliegenden Fall entschied. Der Beschwerdeführer hatte folglich einen Rechtsanspruch auf eine mündliche Verhandlung (vgl. Urteile Hakansson und Sturesson, A/171-A, § 64 und Beschwerde 18928/91, Fredin gegen Schweden = "Newsletter" 93/3/06-KO). Auch beantragte der Beschwerdeführer mehrfach eine mündliche Verhandlung. Im Fall Schuler-Zgraggen (A/263 ="Newsletter" 93/4/13-GH) verwies der Gerichtshof überdies auf die Frage der Effizienz und Wirtschaftlichkeit von Verwaltungsgerichtshofverfahren. Doch sind die beiden Fälle grundsätzlich zu unterscheiden. Das gegenständliche Verfahren betraf in seinem Kern wirtschaftliche Erwägungen, das Nichtvorliegen eines Verzichts auf eine mündliche Verhandlung ist evident und, wenngleich die Effizienz von Verfahren bedeutsam ist, obliegt es doch dem Staat, sein Rechtssystem so zu organisieren, daß Art. 6 (1) EMRK Genüge getan werden kann (vgl. Urteil Guincho, A/81, § 38). Der Mangel eines mündlichen Verfahrens vor dem VwGH verletzte daher Art. 6(1) EMRK.

    Zum Fehlen einer mündlichen Verhandlung vor dem VfGH: Hier kam dem VwGH volle Prüfungsbefugnis zu und der VfGH lehnte eine Befassung mit der Beschwerde gemäß Art. 144 (2) B-VG mangels Aussicht auf Erfolg ab. Unter diesen Umständen erfordert Art. 6 (1) EMRK keine mündliche Verhandlung vor dem VfGH. In dieser Hinsicht wurde Art. 6 (1) EMRK daher nicht
verletzt.
 

Zusammenfassung:
    Keine Verletzung des Art. 6 (1) EMRK durch den Mangel einer mündlichen Verhandlung vor dem VfGH.
    Der VwGH wurde hier als Tribunal i.S. dieser Bestimmung tätig.
    Verletzung des Art. 6 (1) EMRK durch den Mangel einer mündlichen Verhandlung vor dem VwGH.

 

Der Bericht im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).