NL 1994, S. 26 (NL 94/1/12)
Johannes Schouten und Hendrik Alexander Meldrum gegen die Niederlande
Berichte vom 12. Oktober 1993
[Von der Kommission im Dezember 1993 beim Gerichtshof anhängig gemacht]
EKMR
Beschwerden 19005/91 und 19006/91
Uneingeschränkte Anwendbarkeit des Art. 6 EMRK auf
sozialrechtliche Verfahren:
Begründung von Versicherungsverhältnissen
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer Schouten ist Direktor einer Firma, die physiotherapeutische
Behandlung anbietet; der Beschwerdeführer Meldrum ist unabhängiger
Physiotherapeut und unterhält eine Praxis in den Niederlanden. Beide
Beschwerdeführer bieten darüberhinaus anderen Physiotherapeuten die Benützung
entsprechender Ausrüstungsgegenstände gegen Entgelt an. Dies wurde von den
Steuer- und Sozialversicherungsbehörden der Niederlande bis zum Jahr 1984 als
selbständige Tätigkeit eingestuft. Folglich wurde keine Versicherungspflicht der
angestellten Physiotherapeuten in den verschiedenen Zweigen der öffentlichen
Sozialversicherung angenommen. Im August 1984 änderte die
Sozialversicherungsanstalt Ihre Rechtsauffassung und forderte die
Beschwerdeführer auf, zugunsten ihrer Arbeitnehmer Beiträge zur Kranken-,
Arbeitslosen- und Arbeitsunfähigkeitsversicherung zu bezahlen. Mit Schreiben vom
März (Schouten) bzw. Dezember 1987 (Meldrum) wandten sich die beiden
Beschwerdeführer gegen diese Verpflichtung und beantragten eine formelle
Entscheidung. Im Fall Schouten erließ die Sozialversicherungsanstalt diese
Entscheidung im Dezember 1988, im Fall Meldrum im Mai 1989.
In der Folge wiesen in beiden Fällen Gerichte und Berufungsgerichte die gegen
die Vorschreibung erhobenen Einwände ab.
Rechtsausführungen:
Die Beschwerdeführer erachten sich in ihren Rechten nach Art. 6 (1) EMRK auf
Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen innerhalb einer
angemessenen Frist sowie auf ein faires Verfahren verletzt.
Zur Anwendbarkeit des Art. 6 (1) EMRK:
Die Beschwerdeführer führen aus, daß die Entrichtung von Beiträgen zu sämtlichen
Sozialversicherungszweigen unmittelbar verbunden sei mit dem Recht auf
Leistungen aus diesen Versicherungen. Somit seien sowohl die Kranken- als auch
die Arbeitslosen- und Arbeitsunfähigkeitsversicherungen von Art. 6 (1) EMRK
umfaßt.
Die Regierung sieht das in Frage stehende Recht nicht als civil right im Sinn
des Art. 6 (1) EMRK an. Verfahren, die die Bezahlung von Beiträgen zur
Sozialversicherung betreffen, seien ebenso wie Steuerverfahren vom
Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK ausgenommen. Die Zahlungsverpflichtung fuße
unmittelbar auf einer Rechtsvorschrift, betreffe nicht nur den Versicherten,
sondern auch dessen Arbeitgeber. Dessen Versäumnis zu zahlen tangiere das Recht
des Versicherten auf Leistungen aus dem Versicherungsverhältnis nicht und
generell entsprächen die Rechtsvorschriften jenen des Steuerrechts.
Im Fall Schuler-Zgraggen, (A/263, § 46 = "Newsletter" 93/4/13-GH) hat der EGMR
festgestellt, daß Art. 6 (1) EMRK auf Sozialversicherungsverfahren anwendbar ist
und dies auch den Bereich der Sozialhilfe umfaßt (vgl. auch Urteil Salesi,
A/257-E, § 19).
Im Lichte der Gültigkeit des Art. 6 (1) EMRK Im Bereich der Sozialhilfe, die
eine vom Staat gewährte einseitige Begünstigung darstellt, ist diese Bestimmung
auch auf Verfahren anzuwenden, die das Recht auf Leistungen der Kranken-,
Arbeitslosen-, und Arbeitsunfähigkeitsversicherung betreffen. Hier steht
freilich nicht das Recht auf Leistung, sondern die Verpflichtung zur Zahlung von
Beiträgen in Frage.
Im Gegensatz zur Regierung sieht die Kommission hier keinerlei Anlaß, in der
Anwendbarkeit des Art. 6 (1) EMRK zwischen dem Anspruch auf Leistungen und der
Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen im Rahmen der Sozialversicherung zu
unterscheiden. Art. 6 (1) umfaßt zivilrechtliche Ansprüche ebenso wie
Verpflichtungen.
Die im Fall Feldbrugge (A/99) vom EGMR festgestellten charakteristischen
Merkmale des Privatrechts im Bereich der Krankenversicherung liegen mutatis
mutandis auch hinsichtlich der Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen vor.
Beiträge weisen einen individuellen und wirtschaftlich relevanten Charakter auf
und sind unmittelbar mit dem Arbeitsvertrag verbunden. Die Schemata, unter denen
Beiträge geleistet werden und jene, unter denen Leistungen gewährt werden,
gleichen einander und sind im selben Umfang mit dem System der
Privatversicherung verwandt.
Der EGMR hat im Urteil Edition Périscope (A/234-B, § 40) als entscheidend für
die Anwendbarkeit des Art. 6 (1) EMRK angesehen, daß Verfahren monetären
Charakter tragen und daß aufgrund einer behaupteten Beeinträchtigung monetärer
Rechte eingeleitet wurden. Es genügt, daß der Ausgang solcher Verfahren
entscheidend für private Ansprüche und Verpflichtungen ist (vgl. Urteil H gegen
Frankreich, A/162-A, § 47). Das hier zu prüfende Verfahren hatte u.a. zum
Gegenstand, ob das Beschäftigungsverhältnis zwischen den Beschwerdeführern und
den für sie tätigen Physiotherapeuten einem Arbeitsvertrag glich und die
Beschwerdeführer demzufolge Sozialversicherungsbeiträge zu leisten hatten. Die
Verfahren waren somit monetär und entscheidend für die privatrechtlichen
Verpflichtungen der Beschwerdeführer.
Aus diesen Gründen erachtet die Kommission Art. 6 (1) EMRK für anwendbar.
Zur
Verfahrensdauer:
Zwischen dem Antrag auf eine formelle Entscheidung der
Sozialversicherungsanstalt und deren Fällung vergingen im Fall Schouten ein Jahr
und 8 Monate, im Fall Meldnam ein Jahr und 5 Monate. Dadurch erachten sich die
Beschwerdeführer in Ihrem Recht auf Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche
und Verpflichtungen innerhalb einer angemessenen Frist verletzt. Die Regierung
ist der Auffassung, daß diese Periode, die vor den gerichtlichen Verfahren
stattfand, nicht im Lichte des Art. 6 (1) EMRK zu prüfen sei. Möglicherweise sei
die Verfahrensdauer in diesem Stadium zwar zu lang gewesen, doch hätten die
Beschwerdeführer nicht auf eine schnelle Entscheidung gedrängt. Schließlich
verweist die Regierung auf die Komplexität des Falles und die große Anzahl
gleichgelagerter Fälle vor den Sozialversicherungsanstalten. Bei der Prüfung der
Verfahrensdauer ist die Komplexität des Falles sowie das Verhalten des
Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden in Erwägung zu ziehen.
Eine gerichtliche Überprüfung des Sachverhalts konnte der Beschwerdeführer vor
Erlangung einer formellen Entscheidung der Sozialversicherungsanstalt nicht
erwirken. Wenngleich die Angelegenheit eine gewisse Komplexität aufweist, sind
den Beschwerdeführern doch keine nennenswerten Verzögerungen anzulasten.
Insbesondere der von der Regierung vermißte Antrag auf Beschleunigung scheint im
Lichte der Umstände kein effektives Mittel gewesen zu sein. Die hier
verstrichenen Perioden waren im Lichte dieser Umstände unverhältnismäßig lang.
Die große Anzahl gleichgelagerter Verfahren ändert daran nichts, trifft doch die
Staaten die Pflicht, ihre Rechtssysteme so zu organisieren, daß sie den
Anforderungen des Art. 6 (1) EMRK entsprechen können (vgl. Urteil Vocaturo,
A/206-C). Durch die überlange Verfahrensdauer wurde daher Art. 6 (1) EMRK
verletzt
[18:1 Stimmen].
Zum fairen Verfahren:
Eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren sehen die
Beschwerdeführer darin, daß sie durch das Fehlen einer formellen Entscheidung
der Sozialversicherungsanstalt für längere Zeit von der Anrufung der Gerichte
abgehalten wurden.
Nach der Rechtsprechung verlangt das Recht auf ein faires Verfahren, daß eine
Partei ihren Fall unter Bedingungen vorbringen kann, die ihr keinen
substantiellen Nachteil gegenüber der Gegenpartei verschaffen. Hier spielte die
Sozialversicherungsanstalt eine Doppelrolle als Organ, dem die erste
Entscheidung zukam, und als gegnerische Partei im Berufungsverfahren. Durch die
Verzögerung konnte die Anstalt daher die Einbringung einer Berufung derart
verzögern, daß es im Berufungsverfahren an einer Gleichheit zwischen den
Parteien mangelte.
Folglich wurde auch das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 (1) EMItK) der
Beschwerdeführer verletzt [11: 8 Stimmen].
Zusammenfassung:
Verletzte Bestimmung nach Ansicht der Kommission: Art. 6 (1) EMRK durch
a) überlange Verfahrensdauer und
b) Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren.
Der Bericht "Schouten" im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).
Der Bericht "Meldrum" im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).