NL 1994, S. 26 (NL 94/1/12)

Johannes Schouten und Hendrik Alexander Meldrum gegen die Niederlande

Berichte vom 12. Oktober 1993
[Von der Kommission im Dezember 1993 beim Gerichtshof anhängig gemacht]

EKMR

Beschwerden 19005/91 und 19006/91


Uneingeschränkte Anwendbarkeit des Art. 6 EMRK auf sozialrechtliche Verfahren: Begründung von Versicherungsverhältnissen


Sachverhalt:
    Der Beschwerdeführer Schouten ist Direktor einer Firma, die physiotherapeutische Behandlung anbietet; der Beschwerdeführer Meldrum ist unabhängiger Physiotherapeut und unterhält eine Praxis in den Niederlanden. Beide Beschwerdeführer bieten darüberhinaus anderen Physiotherapeuten die Benützung entsprechender Ausrüstungsgegenstände gegen Entgelt an. Dies wurde von den Steuer- und Sozialversicherungsbehörden der Niederlande bis zum Jahr 1984 als selbständige Tätigkeit eingestuft. Folglich wurde keine Versicherungspflicht der angestellten Physiotherapeuten in den verschiedenen Zweigen der öffentlichen Sozialversicherung angenommen. Im August 1984 änderte die Sozialversicherungsanstalt Ihre Rechtsauffassung und forderte die Beschwerdeführer auf, zugunsten ihrer Arbeitnehmer Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Arbeitsunfähigkeitsversicherung zu bezahlen. Mit Schreiben vom März (Schouten) bzw. Dezember 1987 (Meldrum) wandten sich die beiden Beschwerdeführer gegen diese Verpflichtung und beantragten eine formelle Entscheidung. Im Fall Schouten erließ die Sozialversicherungsanstalt diese Entscheidung im Dezember 1988, im Fall Meldrum im Mai 1989.
    In der Folge wiesen in beiden Fällen Gerichte und Berufungsgerichte die gegen die Vorschreibung erhobenen Einwände ab.

Rechtsausführungen:
    Die Beschwerdeführer erachten sich in ihren Rechten nach Art. 6 (1) EMRK auf Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen innerhalb einer angemessenen Frist sowie auf ein faires Verfahren verletzt.
 

Zur Anwendbarkeit des Art. 6 (1) EMRK:
    Die Beschwerdeführer führen aus, daß die Entrichtung von Beiträgen zu sämtlichen Sozialversicherungszweigen unmittelbar verbunden sei mit dem Recht auf Leistungen aus diesen Versicherungen. Somit seien sowohl die Kranken- als auch die Arbeitslosen- und Arbeitsunfähigkeitsversicherungen von Art. 6 (1) EMRK umfaßt.
    Die Regierung sieht das in Frage stehende Recht nicht als civil right im Sinn des Art. 6 (1) EMRK an. Verfahren, die die Bezahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung betreffen, seien ebenso wie Steuerverfahren vom Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK ausgenommen. Die Zahlungsverpflichtung fuße unmittelbar auf einer Rechtsvorschrift, betreffe nicht nur den Versicherten, sondern auch dessen Arbeitgeber. Dessen Versäumnis zu zahlen tangiere das Recht des Versicherten auf Leistungen aus dem Versicherungsverhältnis nicht und generell entsprächen die Rechtsvorschriften jenen des Steuerrechts.
    Im Fall Schuler-Zgraggen, (A/263, § 46 = "Newsletter" 93/4/13-GH) hat der EGMR festgestellt, daß Art. 6 (1) EMRK auf Sozialversicherungsverfahren anwendbar ist und dies auch den Bereich der Sozialhilfe umfaßt (vgl. auch Urteil Salesi, A/257-E, § 19).
    Im Lichte der Gültigkeit des Art. 6 (1) EMRK Im Bereich der Sozialhilfe, die eine vom Staat gewährte einseitige Begünstigung darstellt, ist diese Bestimmung auch auf Verfahren anzuwenden, die das Recht auf Leistungen der Kranken-, Arbeitslosen-, und Arbeitsunfähigkeitsversicherung betreffen. Hier steht freilich nicht das Recht auf Leistung, sondern die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen in Frage.
    Im Gegensatz zur Regierung sieht die Kommission hier keinerlei Anlaß, in der Anwendbarkeit des Art. 6 (1) EMRK zwischen dem Anspruch auf Leistungen und der Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen im Rahmen der Sozialversicherung zu unterscheiden. Art. 6 (1) umfaßt zivilrechtliche Ansprüche ebenso wie Verpflichtungen.
    Die im Fall Feldbrugge (A/99) vom EGMR festgestellten charakteristischen Merkmale des Privatrechts im Bereich der Krankenversicherung liegen mutatis mutandis auch hinsichtlich der Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen vor. Beiträge weisen einen individuellen und wirtschaftlich relevanten Charakter auf und sind unmittelbar mit dem Arbeitsvertrag verbunden. Die Schemata, unter denen Beiträge geleistet werden und jene, unter denen Leistungen gewährt werden, gleichen einander und sind im selben Umfang mit dem System der Privatversicherung verwandt.
    Der EGMR hat im Urteil Edition Périscope (A/234-B, § 40) als entscheidend für die Anwendbarkeit des Art. 6 (1) EMRK angesehen, daß Verfahren monetären Charakter tragen und daß aufgrund einer behaupteten Beeinträchtigung monetärer Rechte eingeleitet wurden. Es genügt, daß der Ausgang solcher Verfahren entscheidend für private Ansprüche und Verpflichtungen ist (vgl. Urteil H gegen Frankreich, A/162-A, § 47). Das hier zu prüfende Verfahren hatte u.a. zum Gegenstand, ob das Beschäftigungsverhältnis zwischen den Beschwerdeführern und den für sie tätigen Physiotherapeuten einem Arbeitsvertrag glich und die Beschwerdeführer demzufolge Sozialversicherungsbeiträge zu leisten hatten. Die Verfahren waren somit monetär und entscheidend für die privatrechtlichen Verpflichtungen der Beschwerdeführer.
    Aus diesen Gründen erachtet die Kommission Art. 6 (1) EMRK für anwendbar.

 

Zur Verfahrensdauer:
    Zwischen dem Antrag auf eine formelle Entscheidung der Sozialversicherungsanstalt und deren Fällung vergingen im Fall Schouten ein Jahr und 8 Monate, im Fall Meldnam ein Jahr und 5 Monate. Dadurch erachten sich die Beschwerdeführer in Ihrem Recht auf Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen innerhalb einer angemessenen Frist verletzt. Die Regierung ist der Auffassung, daß diese Periode, die vor den gerichtlichen Verfahren stattfand, nicht im Lichte des Art. 6 (1) EMRK zu prüfen sei. Möglicherweise sei die Verfahrensdauer in diesem Stadium zwar zu lang gewesen, doch hätten die Beschwerdeführer nicht auf eine schnelle Entscheidung gedrängt. Schließlich verweist die Regierung auf die Komplexität des Falles und die große Anzahl gleichgelagerter Fälle vor den Sozialversicherungsanstalten. Bei der Prüfung der Verfahrensdauer ist die Komplexität des Falles sowie das Verhalten des Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden in Erwägung zu ziehen.
    Eine gerichtliche Überprüfung des Sachverhalts konnte der Beschwerdeführer vor Erlangung einer formellen Entscheidung der Sozialversicherungsanstalt nicht erwirken. Wenngleich die Angelegenheit eine gewisse Komplexität aufweist, sind den Beschwerdeführern doch keine nennenswerten Verzögerungen anzulasten. Insbesondere der von der Regierung vermißte Antrag auf Beschleunigung scheint im Lichte der Umstände kein effektives Mittel gewesen zu sein. Die hier verstrichenen Perioden waren im Lichte dieser Umstände unverhältnismäßig lang. Die große Anzahl gleichgelagerter Verfahren ändert daran nichts, trifft doch die Staaten die Pflicht, ihre Rechtssysteme so zu organisieren, daß sie den Anforderungen des Art. 6 (1) EMRK entsprechen können (vgl. Urteil Vocaturo, A/206-C). Durch die überlange Verfahrensdauer wurde daher Art. 6 (1) EMRK verletzt [18:1 Stimmen].


Zum fairen Verfahren:
    Eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren sehen die Beschwerdeführer darin, daß sie durch das Fehlen einer formellen Entscheidung der Sozialversicherungsanstalt für längere Zeit von der Anrufung der Gerichte abgehalten wurden.
    Nach der Rechtsprechung verlangt das Recht auf ein faires Verfahren, daß eine Partei ihren Fall unter Bedingungen vorbringen kann, die ihr keinen substantiellen Nachteil gegenüber der Gegenpartei verschaffen. Hier spielte die Sozialversicherungsanstalt eine Doppelrolle als Organ, dem die erste Entscheidung zukam, und als gegnerische Partei im Berufungsverfahren. Durch die Verzögerung konnte die Anstalt daher die Einbringung einer Berufung derart verzögern, daß es im Berufungsverfahren an einer Gleichheit zwischen den Parteien mangelte.
Folglich wurde auch das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 (1) EMItK) der Beschwerdeführer verletzt [11: 8 Stimmen].
 

Zusammenfassung:
    Verletzte Bestimmung nach Ansicht der Kommission: Art. 6 (1) EMRK durch

    a) überlange Verfahrensdauer und

    b) Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren.

 

Der Bericht "Schouten" im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).

Der Bericht "Meldrum" im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).