NL 1994, S. 29 (NL 94/1/13)
P M Enderby gegen Frenchay Health Authority (FHA) u. a.
Urteil (Vorabentscheidung) vom 27. Oktober 1993
Rechtssache C-127/92
Gleiches Entgelt für Männer und Frauen
(Art. 119 EWG-V)
Sachverhalt:
Der Court of Appeal of England and Wales hat mehrere Fragen nach der Auslegung
von Art. 119 EWG-Vertrag im Hinblick auf den Grundsatz des gleichen Entgelts für
Männer und Frauen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Eine Frage spricht die
Verpflichtung des Arbeitgebers an, objektiv nachzuweisen, daß ein
unterschiedliches Entgelt für zwei als gleichwertig angesehene Tätigkeiten, von
denen die eine fast ausschließlich von Frauen, die andere aber hauptsächlich von
Männern ausgeübt wird, keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellt.
Eine weitere Frage geht dahin, ob der Mangel an Bewerbern für eine Tätigkeit und
somit die Notwendigkeit der Schaffung eines Anreizes ein höheres Gehalt objektiv
rechtfertigen kann. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die bei der FHA als
Sprachtherapeutin beschäftigt ist, sieht sich aufgrund ihres Geschlechts
diskriminiert. Angehörige ihres Berufsstands in dem von ihr innerhalb des
National Health Service (im folgenden: NHS) bekleideten Rangs, in dem
überwiegend Frauen tätig seien, würden schlechter bezahlt als Angehörige
vergleichbarer Berufsstände, in denen es auf der entsprechenden Berufsebene mehr
Männer als Frauen gebe. Im Jahr 1986 erhob Enderby Klage gegen ihren
Arbeitgeber, in der sie die gehaltsmäßige Differenzierung geltend machte.
Rechtsausführungen:
Muß der Arbeitgeber ein unterschiedliches
Entgelt für gleichwertige Tätigkeiten objektiv rechtfertigen?
Grundsätzlich muß derjenige, der sich zur Stützung eines Anspruchs auf Tatsachen
beruft, diese beweisen. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs läßt sich jedoch
eine Beweislastumkehr ableiten, wenn dem Arbeitnehmer als möglicherweise
Benachteiligtem sonst kein wirksames Mittel zur Durchsetzung des Grundsatzes des
gleichen Entgelts zur Verfügung stünde. Dementsprechend muß eine Regelung, die
Arbeitnehmer aufgrund der Arbeitszeit unterscheidet oder der es überhaupt an
Durchschaubarkeit mangelt, solange als mit dem in Art. 119 EWG-V festgelegten
Grundsatz unvereinbar angesehen werden, als sie der Arbeitgeber nicht objektiv
rechtfertigt (siehe die Urteile in den Fällen 170/84
Bilka-Kaufhaus, [1986] ECR 1607, § 31; C-33/89, Kowalska, [ 1990] ECR I-2591,
§ 16, und C-184/89, Nimz [1991) ECR 1-297, § 15).
Im vorliegenden Fall handelt es sich weder um eine de facto-Diskriminierung
aufgrund einer speziellen arbeitszeitbezogenen Entgeltvereinbarung noch liegt
ein an Transparenz mangelndes Lohnsystem vor. Der erste Anschein spricht jedoch
auch dann für eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, wenn aus
zuverlässigen statistischen Angaben zu schließen ist, daß sich die Entgelte für
zwei gleichwertige Tätigkeiten, von denen die eine überwiegend von Frauen, die
andere hauptsächlich von Männern ausgeübt wird, merklich unterscheiden. Unter
diesen Umständen muß der Arbeitgeber aufgrund Art. 119 EWG-V nachweisen, daß
objektiv rechtfertigende Gründe für den Entgeltunterschied bestehen.
Inwieweit kann ein Mangel an Bewerbern den Unterschied im Entgelt rechtfertigen?
Die Feststellung, inwieweit Gründe, die ein Arbeitgeber zur Rechtfertigung
seiner im Ergebnis Frauen faktisch benachteiligenden Lohnpolitik anführt, als
objektiv gerechtfertigte Gründe anzusehen sind, ist Sache des vorlegenden
Gerichts (vgl. Urteile Bilka-Kaufhaus, § 36 und Nimz, § 14). Zu diesen Gründen
können, wenn sie zu den Bedürfnissen und Zielen des Unternehmens in Beziehung
gesetzt werden, verschiedene Kriterien wie Flexibilität, Berufsausbildung oder
die Anzahl der Berufsjahre gehören.
Die Lage auf dem Arbeitsmarkt kann einen objektiv gerechtfertigten Grund
darstellen, das Entgelt für eine bestimmte Tätigkeit zu erhöhen, um Bewerbern
einen Anreiz zu bieten. Das nationale Gericht hat die Tragweite dieses
Gesichtspunkts unter Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
festzulegen.
Die Vorabentscheidung im Originalwortlaut (pdf-Format).