NL 1994, S. 30 (NL 94/1/14)

Petra Kirsammer-Hack gegen Nurhan Sidal

Urteil vom 30. November 1993

Rechtssache C-189/91


Kündigungsschutz und Gleichbehandlung (Art. 119 EWG-V)


Sachverhalt:
    Das Arbeitsgericht Reutlingen hat eine Frage nach der Auslegung von Art. 2 und 5 der Richtlinie 76/207 EWG des Rates vom 9. Februar 1976 betreffend die Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABI. L 39, S. 40; im folgenden: RL) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
    Die Klägerin war als zahnärztliche Helferin in der Praxis der Beklagten beschäftigt. Am 13. Februar 1991 wurde das Arbeitsverhältnis der Klägerin unter anderem mit der Begründung beendet, sie habe es an Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit fehlen lassen. Die Klägerin erhob dagegen beim Arbeitsgericht Reutlingen Klage; ihre Kündigung sei sozial ungerechtfertigt im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG).
    Die Beklagte machte geltend, daß diese Kündigungsschutzregelung auf ihre Zahnarztpraxis gemäß § 23 (1) Satz 2 keine Anwendung finde, da sie nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftige. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind nur Arbeitnehmer zu berücksichtigen, deren regelmäßige Arbeitszeit wöchentlich zehn Stunden oder monatlich 45 Stunden übersteigt.
    Das vorlegende Gericht begehrt nunmehr Auskunft zur Frage, ob der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen gemäß der zitierten RL in bezug auf die Entlassungsbedingung der Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift wie der des § 23 (1) Satz 3 KSchG entgegensteht, da diese die Zahl teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nicht berücksichtigt.
    Da beinahe 90 % der Teilzeitbeschäftigten in der Bundesrepublik Deutschland Frauen seien, bewirke eine solche Bestimmung eine gegen die RL verstoßende mittelbare Diskriminierung.
 

Rechtsausführungen:
    Nach ständiger Rechtsprechung enthält eine nationale Regelung dann eine mittelbare Diskriminierung weiblicher Arbeitnehmer, wenn sie zwar neutral gefaßt ist, jedoch erheblich mehr Frauen als Männer benachteiligt, sofern diese unterschiedliche Behandlung nicht durch objektive, vom Geschlecht unabhängige Faktoren gerechtfertigt ist (vgl. Urteil 171/88, Rinner-Kühn, Slg. 1989, 2743, § 12).
    Im vorliegenden Fall liegt keine Differenzierung zwischen Teilzeitbeschäftigten - und somit mehrheitlich Frauen - einerseits und den übrigen Beschäftigten andererseits vor. Die Regelung des KSchG führt vielmehr zu einer Unterscheidung zwischen Arbeitnehmern, die in von der Kündigungsschutzregelung befreiten Kleinbetrieben beschäftigt sind und jenen, die aufgrund der Größe ihres Unternehmens in den Genuß des normierten Kündigungsschutzes kommen. Da jedoch nicht nachgewiesen ist, daß in den genannten Kleinbetrieben erheblich mehr Frauen als Männer beschäftigt sind, steht der in der RL festgeschriebene Grundsatz der Gleichbehandlung hinsichtlich der Entlassungsbedingungen der Anwendung einer nationalen Norm wie § 23 (1) Satz 3 des KSchG nicht entgegen.

 

Das Urteil im Originalwortlaut (pdf-Format).