NL 1994, S. 30 (NL 94/1/14)
Petra Kirsammer-Hack gegen Nurhan Sidal
Urteil vom 30. November 1993
Rechtssache C-189/91
Kündigungsschutz und Gleichbehandlung
(Art. 119 EWG-V)
Sachverhalt:
Das Arbeitsgericht Reutlingen hat eine Frage nach der Auslegung von Art. 2 und 5
der Richtlinie 76/207 EWG des Rates vom 9. Februar 1976 betreffend die
Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur
Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf
die Arbeitsbedingungen (ABI. L 39, S. 40; im folgenden: RL) zur
Vorabentscheidung vorgelegt.
Die Klägerin war als zahnärztliche Helferin in der Praxis der Beklagten
beschäftigt. Am 13. Februar 1991 wurde das Arbeitsverhältnis der Klägerin unter
anderem mit der Begründung beendet, sie habe es an Pünktlichkeit und
Zuverlässigkeit fehlen lassen. Die Klägerin erhob dagegen beim Arbeitsgericht
Reutlingen Klage; ihre Kündigung sei sozial ungerechtfertigt im Sinne des
Kündigungsschutzgesetzes (KSchG).
Die Beklagte machte geltend, daß diese Kündigungsschutzregelung auf ihre
Zahnarztpraxis gemäß § 23 (1) Satz 2 keine Anwendung finde, da sie nicht mehr
als fünf Arbeitnehmer beschäftige. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind nur
Arbeitnehmer zu berücksichtigen, deren regelmäßige Arbeitszeit wöchentlich zehn
Stunden oder monatlich 45
Stunden übersteigt.
Das vorlegende Gericht begehrt nunmehr Auskunft zur Frage, ob der Grundsatz der
Gleichbehandlung von Männern und Frauen gemäß der zitierten RL in bezug auf die
Entlassungsbedingung der Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift wie der des §
23 (1) Satz 3 KSchG entgegensteht, da diese die Zahl teilzeitbeschäftigter
Arbeitnehmer nicht berücksichtigt.
Da beinahe 90 % der Teilzeitbeschäftigten in der Bundesrepublik Deutschland
Frauen seien, bewirke eine solche Bestimmung eine gegen die RL verstoßende
mittelbare Diskriminierung.
Rechtsausführungen:
Nach ständiger Rechtsprechung enthält eine nationale Regelung dann eine
mittelbare Diskriminierung weiblicher Arbeitnehmer, wenn sie zwar neutral gefaßt
ist, jedoch erheblich mehr Frauen als Männer benachteiligt, sofern diese
unterschiedliche Behandlung nicht durch objektive, vom Geschlecht unabhängige
Faktoren gerechtfertigt ist (vgl. Urteil 171/88, Rinner-Kühn, Slg. 1989, 2743, §
12).
Im vorliegenden Fall liegt keine Differenzierung zwischen Teilzeitbeschäftigten
-
und somit mehrheitlich Frauen - einerseits und den übrigen Beschäftigten
andererseits vor. Die Regelung des KSchG führt vielmehr zu einer Unterscheidung
zwischen Arbeitnehmern, die in von der Kündigungsschutzregelung befreiten
Kleinbetrieben beschäftigt sind und jenen, die aufgrund der Größe ihres
Unternehmens in den Genuß des normierten Kündigungsschutzes kommen. Da jedoch
nicht nachgewiesen ist, daß in den genannten Kleinbetrieben erheblich mehr
Frauen als Männer beschäftigt sind, steht der in der RL festgeschriebene
Grundsatz der Gleichbehandlung hinsichtlich der Entlassungsbedingungen der
Anwendung einer nationalen Norm wie § 23 (1) Satz 3 des KSchG nicht entgegen.
Das Urteil im Originalwortlaut (pdf-Format).