NL 1994, S. 31 und 43f (NL 94/1/15)
Halimi-Nedzibi gegen Österreich
UN-Ausschuß gegen die Folter
Beschwerde Nr. 8/1991
Sachentscheidung vom 18. November 1993
[UN Doc. CAT/C/ 11 /D/8/1991 Annex]
UNO-Ausschuß gegen die Folter stellt in seiner ersten Sachentscheidung eine Verletzung der UNO-Folterkonvention durch Österreich fest
Sachverhalt und Rechtsausführungen: (Manfred Nowak)
Die Internationale
Konvention gegen die Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBI 1987/492) wurde am 10. Dezember 1984
von der UNO-Generalversammlung verabschiedet und trat am 26. Juni 1987
völkerrechtlich in Kraft. Zur internationalen Überwachung wurde ein zehnköpfiges
Expertenorgan, der UNO-Ausschuß gegen Folter, eingesetzt, der neben der Prüfung
von periodischer Staatenberichte im Fall wohlbegründeter Hinweise auf
systematische Folterungen auch von Amts wegen Untersuchungen durchführen kann
sowie die fakultative Kompetenz hat, über Staaten- und Individualbeschwerden zu
entscheiden.
Während der Herbsttagung 1993 hat der Ausschuß zwei wichtige
Präzedenzentscheidungen gefällt. Zum ersten Mal wurde ein vertrauliches
Untersuchungsverfahren abgeschlossen und trotz des Widerstandes der betroffenen
Regierung am 9. November 1993 eine Zusammenfassung der Ergebnisse dieses
Verfahrens gemäß Art. 20 (5) der Konvention veröffentlicht. In seinem
öffentlichen Statement zur Türkei prangerte der Ausschuß in scharfen Worten die
systematische Anwendung verschiedener Foltermethoden durch die türkischen
Behörden an. Erst wenige Monate zuvor hatte das Europäische Komitee zur
Verhütung der Folter ebenfalls eine öffentliche Erklärung zur Folter in diesem
Mitgliedstaat des Europarates abgegeben.
Aufgrund des fakultativen Individualbeschwerdeverfahrens
gemäß Art. 22 der Konvention hat der Ausschuß bisher sieben Beschwerden,
darunter eine gegen Österreich, als unzulässig zurückgewiesen. Am 18. November
veröffentlichte er seine erste Sachentscheidung gemäß Art. 22 (7) im Falle
Halimi-Nedzibi gegen Österreich (Beschwerde Nr. 8/1991). Der Fall betrifft einen
jugoslawischen Staatsangehörigen, der im April 1988 wegen des Verdachts des
Drogenhandels in Österreich verhaftet wurde. Im Juli 1990 wurde er vom
Landesgericht für Strafsachen in Wien zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren
verurteilt, die schließlich vom Obersten Gerichtshof im Juli 1991 auf 18 Jahre
reduziert wurde.
Der Beschwerdeführer behauptete, daß er und sechs Zeugen von
dem mit der Untersuchung betrauten Polizeiinspektor mißhandelt und gefoltert
wurden. Im Dezember 1988 beschwerte er sich diesbezüglich beim zuständigen
Untersuchungsrichter, und während des Strafverfahrens erster Instanz wurde ein
entsprechendes Beweisverwertungsverbot beantragt. Dieser Antrag wurde jedoch
ebenso zurückgewiesen wie die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde an den
Obersten Gerichtshof. Erst im März 1990, also 15 Monate nach der ersten
Beschwerde, wurde ein Strafverfahren gegen den beschuldigten Polizeiinspektor
eingeleitet. Dieses Verfahren wurde im November 1992 von der Staatsanwaltschaft
mit der Begründung eingestellt, daß die Vorwürfe völlig unbegründet wären.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, daß seine
Augenverletzung auf die Mißhandlung im Polizeigewahrsam zurückzuführen sei,
wurde durch ein medizinisches Gutachten entkräftet, das die österreichische
Bundesregierung auf Ersuchen des Ausschusses, allerdings ohne die vom Ausschuß
aufgetragene Rücksprache mit dem Anwalt des Beschwerdeführers betreffend die
Auswahl der Person des Sachverständigen, vorgelegt hatte.
Auf der Basis dieser Informationen kam der Ausschuß zum
Ergebnis, daß die Mißhandlungsvorwürfe nicht erhärtet werden konnten. Folglich
wurde die Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzungen des
Beweisverwertungsverbots in Art. 15 der Konvention abgewiesen. Aufgrund dieser
Bestimmung dürfen nur jene Aussagen im gerichtlichen Verfahren nicht als Beweis
verwendet werden, "die nachweislich aufgrund von Folter erfolgt sind". Die
erhoffte Klärung der schwierigen Rechtsfrage, welche Anforderungen an den
Nachweis der Folter gestellt werden, ist allerdings in dieser Entscheidung nicht
erfolgt. Der Ausschuß stellte aber eine Verletzung von Art. 12 der Konvention
fest, wonach jeder Vertragsstaat sicherzustellen hat, daß seine zuständigen
Behörden "unverzüglich eine unparteiische Untersuchung durchführen, wann immer
ein hinreichender Grund zur Annahme einer Folterhandlung besteht". Der Ausschuß
begründete diese Verurteilung Österreichs damit, daß "eine Verzögerung von 15
Monaten bis zur Einleitung einer Untersuchung über Foltervorwürfe
unverhältnismäßig lang ist und folglich nicht mit den Erfordernissen in Art. 12
der Konvention in Einklang gebracht werden kann".
Auch wenn der Ausschuß die Foltervorwürfe gegenüber der
Kriminalpolizei ausdrücklich als nicht erwiesen bezeichnete, so bestätigt diese
Entscheidung dennoch die von nicht-staatlichen Organisationen wie amnesty
international oder von zwischen-staatlichen Organen wie dem Europäischen Komitee
zur Verhütung der Folter wiederholt vorgebrachte Kritik, die österreichischen
Behörden würden Foltervorwürfe gegenüber Exekutivbeamten nicht mit der
notwendigen Akribie untersuchen und die betroffenen Beamten zur Verantwortung
ziehen.
Anmerkung d. Hrsg.:
In diesem Zusammenhang darf auf den Erlaß des
Bundesministeriums für Inneres, Zahl 51 381/2109-11/3/90 vom 15.2.1990
hingewiesen werden, womit auf die in der Öffentlichkeit laut gewordenen
Mißhandlungsvorwürfe gegen die Polizei reagiert wird. Darin werden nicht nur
detaillierte Anweisungen für das Verhalten in bestimmten Fällen erteilt, sondern
es wird auch vor dienstlichem Übereifer bei der Klärung von Straftaten gewarnt
und auf die Pflicht hingewiesen, zur Kenntnis gelangte Übergriffe von Kollegen
zur Anzeige zu bringen. Aus Anlaß dieser Vorwürfe wurden auch die
Sicherheitsdirektionen eingeladen, in unregelmäßigen Abständen unangemeldete
Kontrollen von Amtsräumen durchzuführen, in denen Häftlinge angehalten bzw.
einvernommen werden, wobei ein Pollzeiamtsarzt beizuziehen ist. Auch bei
kleineren Behörden sei ein- bis zweimal pro Monat eine derartige überraschende
Kontrolle vorzunehmen.
Die Sachentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).