NL 1994, S. 31 und 43f (NL 94/1/15)

Halimi-Nedzibi gegen Österreich

UN-Ausschuß gegen die Folter
Beschwerde Nr. 8/1991

Sachentscheidung vom 18. November 1993
[UN Doc. CAT/C/ 11 /D/8/1991 Annex]

 

UNO-Ausschuß gegen die Folter stellt in seiner ersten Sachentscheidung eine Verletzung der UNO-Folterkonvention durch Österreich fest

 

 

Sachverhalt und Rechtsausführungen: (Manfred Nowak)

    Die Internationale Konvention gegen die Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBI 1987/492) wurde am 10. Dezember 1984 von der UNO-Generalversammlung verabschiedet und trat am 26. Juni 1987 völkerrechtlich in Kraft. Zur internationalen Überwachung wurde ein zehnköpfiges Expertenorgan, der UNO-Ausschuß gegen Folter, eingesetzt, der neben der Prüfung von periodischer Staatenberichte im Fall wohlbegründeter Hinweise auf systematische Folterungen auch von Amts wegen Untersuchungen durchführen kann sowie die fakultative Kompetenz hat, über Staaten- und Individualbeschwerden zu entscheiden.
    Während der Herbsttagung 1993 hat der Ausschuß zwei wichtige Präzedenzentscheidungen gefällt. Zum ersten Mal wurde ein vertrauliches Untersuchungsverfahren abgeschlossen und trotz des Widerstandes der betroffenen Regierung am 9. November 1993 eine Zusammenfassung der Ergebnisse dieses Verfahrens gemäß Art. 20 (5) der Konvention veröffentlicht. In seinem öffentlichen Statement zur Türkei prangerte der Ausschuß in scharfen Worten die systematische Anwendung verschiedener Foltermethoden durch die türkischen Behörden an. Erst wenige Monate zuvor hatte das Europäische Komitee zur Verhütung der Folter ebenfalls eine öffentliche Erklärung zur Folter in diesem Mitgliedstaat des Europarates abgegeben.
    Aufgrund des fakultativen Individualbeschwerdeverfahrens gemäß Art. 22 der Konvention hat der Ausschuß bisher sieben Beschwerden, darunter eine gegen Österreich, als unzulässig zurückgewiesen. Am 18. November veröffentlichte er seine erste Sachentscheidung gemäß Art. 22 (7) im Falle Halimi-Nedzibi gegen Österreich (Beschwerde Nr. 8/1991). Der Fall betrifft einen jugoslawischen Staatsangehörigen, der im April 1988 wegen des Verdachts des Drogenhandels in Österreich verhaftet wurde. Im Juli 1990 wurde er vom Landesgericht für Strafsachen in Wien zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren verurteilt, die schließlich vom Obersten Gerichtshof im Juli 1991 auf 18 Jahre reduziert wurde.
    Der Beschwerdeführer behauptete, daß er und sechs Zeugen von dem mit der Untersuchung betrauten Polizeiinspektor mißhandelt und gefoltert wurden. Im Dezember 1988 beschwerte er sich diesbezüglich beim zuständigen Untersuchungsrichter, und während des Strafverfahrens erster Instanz wurde ein entsprechendes Beweisverwertungsverbot beantragt. Dieser Antrag wurde jedoch ebenso zurückgewiesen wie die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof. Erst im März 1990, also 15 Monate nach der ersten Beschwerde, wurde ein Strafverfahren gegen den beschuldigten Polizeiinspektor eingeleitet. Dieses Verfahren wurde im November 1992 von der Staatsanwaltschaft mit der Begründung eingestellt, daß die Vorwürfe völlig unbegründet wären.
    Die Behauptung des Beschwerdeführers, daß seine Augenverletzung auf die Mißhandlung im Polizeigewahrsam zurückzuführen sei, wurde durch ein medizinisches Gutachten entkräftet, das die österreichische Bundesregierung auf Ersuchen des Ausschusses, allerdings ohne die vom Ausschuß aufgetragene Rücksprache mit dem Anwalt des Beschwerdeführers betreffend die Auswahl der Person des Sachverständigen, vorgelegt hatte.
    Auf der Basis dieser Informationen kam der Ausschuß zum Ergebnis, daß die Mißhandlungsvorwürfe nicht erhärtet werden konnten. Folglich wurde die Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzungen des Beweisverwertungsverbots in Art. 15 der Konvention abgewiesen. Aufgrund dieser Bestimmung dürfen nur jene Aussagen im gerichtlichen Verfahren nicht als Beweis verwendet werden, "die nachweislich aufgrund von Folter erfolgt sind". Die erhoffte Klärung der schwierigen Rechtsfrage, welche Anforderungen an den Nachweis der Folter gestellt werden, ist allerdings in dieser Entscheidung nicht erfolgt. Der Ausschuß stellte aber eine Verletzung von Art. 12 der Konvention fest, wonach jeder Vertragsstaat sicherzustellen hat, daß seine zuständigen Behörden "unverzüglich eine unparteiische Untersuchung durchführen, wann immer ein hinreichender Grund zur Annahme einer Folterhandlung besteht". Der Ausschuß begründete diese Verurteilung Österreichs damit, daß "eine Verzögerung von 15 Monaten bis zur Einleitung einer Untersuchung über Foltervorwürfe unverhältnismäßig lang ist und folglich nicht mit den Erfordernissen in Art. 12 der Konvention in Einklang gebracht werden kann".
    Auch wenn der Ausschuß die Foltervorwürfe gegenüber der Kriminalpolizei ausdrücklich als nicht erwiesen bezeichnete, so bestätigt diese Entscheidung dennoch die von nicht-staatlichen Organisationen wie amnesty international oder von zwischen-staatlichen Organen wie dem Europäischen Komitee zur Verhütung der Folter wiederholt vorgebrachte Kritik, die österreichischen Behörden würden Foltervorwürfe gegenüber Exekutivbeamten nicht mit der notwendigen Akribie untersuchen und die betroffenen Beamten zur Verantwortung ziehen.
 

Anmerkung d. Hrsg.:
    In diesem Zusammenhang darf auf den Erlaß des Bundesministeriums für Inneres, Zahl 51 381/2109-11/3/90 vom 15.2.1990 hingewiesen werden, womit auf die in der Öffentlichkeit laut gewordenen Mißhandlungsvorwürfe gegen die Polizei reagiert wird. Darin werden nicht nur detaillierte Anweisungen für das Verhalten in bestimmten Fällen erteilt, sondern es wird auch vor dienstlichem Übereifer bei der Klärung von Straftaten gewarnt und auf die Pflicht hingewiesen, zur Kenntnis gelangte Übergriffe von Kollegen zur Anzeige zu bringen. Aus Anlaß dieser Vorwürfe wurden auch die Sicherheitsdirektionen eingeladen, in unregelmäßigen Abständen unangemeldete Kontrollen von Amtsräumen durchzuführen, in denen Häftlinge angehalten bzw. einvernommen werden, wobei ein Pollzeiamtsarzt beizuziehen ist. Auch bei kleineren Behörden sei ein- bis zweimal pro Monat eine derartige überraschende Kontrolle vorzunehmen.

 

Die Sachentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).