NL 1994, S. 32 (NL 94/1/16)

VfGH B 949/93

Erkenntnis vom 27. September 1993

 

Sichtvermerk und Familienleben


Sachverhalt:
    Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger und beantragte die Erteilung eines Sichtvermerks. Die Bundespolizeidirektion versagte am 8. April 1993 gem. § 10 (1) Z. 4 FrG dessen Erteilung.
    [Vgl. dazu auch die gleichgelagerten Erkenntnisse vom 27. September 1993, B 1041/93 (betreffend eine Staatsangehörige des früheren Jugoslawien), B 1405/93 (betreffend einen rumänischen Staatsangehörigen) und B 1424/93 (betreffend einen ägyptischen Staatsangehörigen)].

Rechtsausführungen:
    Nach § 10 (1) Z. 4 FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerks dann zu versagen, wenn der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Gegen diese Bestimmung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Erkenntnis vom 30. Juni 1993, B 302/93). Der gegenständliche Bescheid verletzt den Beschwerdeführer jedoch in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK). Hinsichtlich der gleichlautenden Bestimmung des § 25 (3) (d) PaßG 1969 hat der VfGH festgestellt, daß sich die Behörde damit auseinanderzusetzen hat, ob ein Aufenthalt des Betroffenen im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit derart gefährden würde, daß die in Art. 8 (2) EMRK umschriebenen öffentlichen Interessen einen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Antragstellers rechtfertigen (siehe Erkenntnis G 212-215/92 u.a. vom 13. März 1993). Gleiches gilt für § 10 (1) Z. 4 FrG. Ein Eingriff in das Recht gem. Art. 8 (1) EMRK ist dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage erging, auf einer dem Art. 8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder die Behörde bei Erlassung des Bescheids eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat. Ein solcher Fall liegt nur dann vor, wenn die Behörde einen mit Gesetzlosigkeit gleichzusetzenden Fehler begangen hat oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insb. einen dem Art. 8 (1) EMRK widersprechenden und durch Art. 8 (2) EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hat (vgl. VfSlg 11.638/88).
    Der Beschwerdeführer hat enge familiäre Bindungen in Österreich. Wie auch der angefochtene Bescheid erwähnt, ist er mit einer - offenbar im Inland wohnenden - österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Daß die Behörde die gebotene Interessenabwägung nicht vorgenommen hat, ist unter diesen Umständen nur damit erklärbar, daß sie davon ausgegangen ist, sie habe nach dem Gesetz von einer solchen Abwägung abzusehen. Damit hat sie dem Gesetz fälschlicherweise einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt (vgl. Erkenntnisse G 212-215/92 und B 302/93 vom 30. Juni 1993).
Der Bescheid war sohin wegen Widerspruchs zu Art. 8 EMRK aufzuheben.
    [Gleiche Schlußfolgerung auch im Erkenntnis B 1041/93; in B 1405/93 und B 1424/93 hat die Behörde demgegenüber explizit die Meinung vertreten, daß im Fall des Vorliegens eines Sichtvermerksversagungsgrundes nach § 10 (1) Z. 4 FrG eine Abwägung der öffentlichen Interessen einerseits und der persönlichen Verhältnisse und familiären Beziehungen andererseits gesetzlich nicht vorgesehen sei.]