NL 1994, S. 32 (NL 94/1/16)
VfGH B 949/93
Erkenntnis vom 27. September 1993
Sichtvermerk und Familienleben
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger und beantragte die
Erteilung eines Sichtvermerks. Die Bundespolizeidirektion versagte am 8. April
1993 gem. § 10 (1) Z. 4 FrG dessen Erteilung.
[Vgl. dazu auch die gleichgelagerten Erkenntnisse vom 27. September 1993, B
1041/93 (betreffend eine Staatsangehörige des früheren Jugoslawien), B 1405/93
(betreffend einen rumänischen Staatsangehörigen) und B 1424/93 (betreffend einen
ägyptischen Staatsangehörigen)].
Rechtsausführungen:
Nach § 10 (1) Z. 4 FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerks dann zu versagen,
wenn der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder
Sicherheit gefährden würde. Gegen diese Bestimmung bestehen keine
verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Erkenntnis vom 30. Juni 1993, B 302/93).
Der gegenständliche Bescheid verletzt den Beschwerdeführer jedoch in seinem
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK). Hinsichtlich der
gleichlautenden Bestimmung des § 25 (3) (d) PaßG 1969 hat der VfGH festgestellt,
daß sich die Behörde damit auseinanderzusetzen hat, ob ein Aufenthalt des
Betroffenen im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit derart
gefährden würde, daß die in Art. 8 (2) EMRK umschriebenen öffentlichen
Interessen einen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Antragstellers
rechtfertigen (siehe Erkenntnis G 212-215/92 u.a. vom 13. März 1993). Gleiches
gilt für § 10 (1) Z. 4 FrG. Ein Eingriff in das Recht gem. Art. 8 (1) EMRK ist
dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede
Rechtsgrundlage erging, auf einer dem Art. 8 EMRK widersprechenden
Rechtsvorschrift beruht oder die Behörde bei Erlassung des Bescheids eine
verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise
angewendet hat. Ein solcher Fall liegt nur dann vor, wenn die Behörde einen mit
Gesetzlosigkeit gleichzusetzenden Fehler begangen hat oder wenn sie der
angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insb.
einen dem Art. 8 (1) EMRK widersprechenden und durch Art. 8 (2) EMRK nicht
gedeckten Inhalt unterstellt hat (vgl. VfSlg 11.638/88).
Der Beschwerdeführer hat enge familiäre Bindungen in Österreich. Wie auch der
angefochtene Bescheid erwähnt, ist er mit einer - offenbar im Inland wohnenden -
österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Daß die Behörde die gebotene Interessenabwägung nicht vorgenommen hat, ist unter diesen Umständen nur damit
erklärbar, daß sie davon ausgegangen ist, sie habe nach dem Gesetz von einer
solchen Abwägung abzusehen. Damit hat sie dem Gesetz fälschlicherweise einen
verfassungswidrigen Inhalt unterstellt (vgl. Erkenntnisse G 212-215/92 und B
302/93 vom 30. Juni 1993).
Der Bescheid war sohin wegen Widerspruchs zu Art. 8 EMRK aufzuheben.
[Gleiche Schlußfolgerung auch im Erkenntnis B 1041/93; in B 1405/93 und B
1424/93 hat die Behörde demgegenüber explizit die Meinung vertreten, daß im Fall
des Vorliegens eines Sichtvermerksversagungsgrundes nach § 10 (1) Z. 4 FrG eine
Abwägung der öffentlichen Interessen einerseits und der persönlichen
Verhältnisse und familiären Beziehungen andererseits gesetzlich nicht
vorgesehen sei.]