NL 1994, S. 33 (NL 94/1/17)
VfGH B 412/93
Erkenntnis vom 28. September 1993
Vorschreibung des Rechtsanwaltskammerbeitrages und
Verfahrensgarantien
Sachverhalt:
Im Juli 1991 beantragte der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, bei der
Rechtsanwaltskammer die bescheidmäßige Vorschreibung seines Kammerbeitrages für
das Jahr 1991. Es erging keine Entscheidung, weswegen sich der Beschwerdeführer
im Juli 1992 an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für
Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (OBDK) wandte und den
Übergang der Zuständigkeit beantragte. Er begehrte insb. einen Ausspruch, aus
welchen Gründen die Zwangsmitgliedschaft bei der Rechtsanwaltskammer mit Art. 10
und 11 EMRK vereinbar sei. Die OBDK wies diesen Antrag, den sie als
Devolutionsantrag i.S.d. § 73 (2) AVG wertete, als unzulässig zurück. Es gäbe im
Verfahren vor den Rechtsanwaltskammern keine sachlich in Betracht kommende
Oberbehörde. Gem. Art. II (2) Z. 31 EGVG (BGBI 1991/50) finde auf diese
Verfahren das AVG keine Anwendung.
Rechtsausführungen:
Die Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf Übergang der
Zuständigkeit zurück. Im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter
verletzt eine Behörde jemanden u.a., dann wenn sie einen Antrag auf Übergang der
Zuständigkeit zu Unrecht zurückweist. Rechtsanwaltskammern sind i.S.d. Art. II
(2) Abschnitt B Z. 31 EGVG "gesetzliche berufliche Vertretungen", so daß auf ihr
Verfahren das AVG insgesamt und somit auch dessen § 73 nicht anzuwenden ist.
Keine Rechtsvorschrift beruft daher die OBDK zur Entscheidung über den Antrag
des Beschwerdeführers auf Übergang der Zuständigkeit. Das Begehren wurde zu
Recht zurückgewiesen und es liegt keine Verletzung des verfassungsgesetzlich
gewährleisteten Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter vor.
Auch steht dem Beschwerdeführer eine Rechtsschutzmöglichkeit gegen
Rückstandsausweise über ausstehende Kammerbeiträge offen. Diese sind zwar nicht
als Bescheide bekämpfbar, entfalten somit ihre Wirksamkeit erst im Vollstreckungsverfahren, doch eröffnet dieses die Möglichkeit zu ihrer Überprüfung (vgl.
u.a. VfSlg 9.673/83 und zuletzt Erkenntnis vom 25. Februar 1992, B 1392/91). Der
Ausschluß der Anwendbarkeit des § 73 AVG verstößt überdies nicht gegen Art. 13 EMRK. Zwar hat eine Behörde in jedem Fall die fundamentalen Grundsätze eines
fairen Verfahrens zu beachten (vgl. VfSlg 10.163/84), nicht hingegen die
besonderen Vorschriften des § 73 (2) AVG zum Übergang der Entscheidungspflicht
anzuwenden (vgl. zuletzt VfSlg 10.374/85), zumal es keine wie immer gearteten
Hinweise dafür gibt, daß es sich um eine planwidrige - durch Analogie zu
schließende - Gesetzeslücke handelt. Auch aus dem Blickwinkel des
Gleichheitssatzes steht es dem Gesetzgeber frei, sich in einzelnen
Verfahrensbereichen für eigenständige Ordnungssysteme zu entscheiden, die den
besonderen Erfordernissen unterschiedlicher Verfahrensarten adäquat Rechnung
tragen (vgl. VfSlg 10.770/86 sowie Erkenntnis vom 14. Juni 1993, B 179-205,
290/93). Die Beschwerde war deshalb als unbegründet abzuweisen.
Das Erkenntnis im Originalwortlaut (pdf-Format).