NL 1994, S. 33 (NL 94/1/17)

VfGH B 412/93

Erkenntnis vom 28. September 1993


Vorschreibung des Rechtsanwaltskammerbeitrages und Verfahrensgarantien


Sachverhalt:
    Im Juli 1991 beantragte der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, bei der Rechtsanwaltskammer die bescheidmäßige Vorschreibung seines Kammerbeitrages für das Jahr 1991. Es erging keine Entscheidung, weswegen sich der Beschwerdeführer im Juli 1992 an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (OBDK) wandte und den Übergang der Zuständigkeit beantragte. Er begehrte insb. einen Ausspruch, aus welchen Gründen die Zwangsmitgliedschaft bei der Rechtsanwaltskammer mit Art. 10 und 11 EMRK vereinbar sei. Die OBDK wies diesen Antrag, den sie als Devolutionsantrag i.S.d. § 73 (2) AVG wertete, als unzulässig zurück. Es gäbe im Verfahren vor den Rechtsanwaltskammern keine sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. Gem. Art. II (2) Z. 31 EGVG (BGBI 1991/50) finde auf diese Verfahren das AVG keine Anwendung.

Rechtsausführungen:
    Die Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zurück. Im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt eine Behörde jemanden u.a., dann wenn sie einen Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zu Unrecht zurückweist. Rechtsanwaltskammern sind i.S.d. Art. II (2) Abschnitt B Z. 31 EGVG "gesetzliche berufliche Vertretungen", so daß auf ihr Verfahren das AVG insgesamt und somit auch dessen § 73 nicht anzuwenden ist. Keine Rechtsvorschrift beruft daher die OBDK zur Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Übergang der Zuständigkeit. Das Begehren wurde zu Recht zurückgewiesen und es liegt keine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter vor.
    Auch steht dem Beschwerdeführer eine Rechtsschutzmöglichkeit gegen Rückstandsausweise über ausstehende Kammerbeiträge offen. Diese sind zwar nicht als Bescheide bekämpfbar, entfalten somit ihre Wirksamkeit erst im Vollstreckungsverfahren, doch eröffnet dieses die Möglichkeit zu ihrer Überprüfung (vgl. u.a. VfSlg 9.673/83 und zuletzt Erkenntnis vom 25. Februar 1992, B 1392/91). Der Ausschluß der Anwendbarkeit des § 73 AVG verstößt überdies nicht gegen Art. 13 EMRK. Zwar hat eine Behörde in jedem Fall die fundamentalen Grundsätze eines fairen Verfahrens zu beachten (vgl. VfSlg 10.163/84), nicht hingegen die besonderen Vorschriften des § 73 (2) AVG zum Übergang der Entscheidungspflicht anzuwenden (vgl. zuletzt VfSlg 10.374/85), zumal es keine wie immer gearteten Hinweise dafür gibt, daß es sich um eine planwidrige - durch Analogie zu schließende - Gesetzeslücke handelt. Auch aus dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes steht es dem Gesetzgeber frei, sich in einzelnen Verfahrensbereichen für eigenständige Ordnungssysteme zu entscheiden, die den besonderen Erfordernissen unterschiedlicher Verfahrensarten adäquat Rechnung tragen (vgl. VfSlg 10.770/86 sowie Erkenntnis vom 14. Juni 1993, B 179-205, 290/93). Die Beschwerde war deshalb als unbegründet abzuweisen.

 

Das Erkenntnis im Originalwortlaut (pdf-Format).