NL 1994, S. 34 (NL 94/1/18)
VfGH B 1136/92
Erkenntnis vom 30. September 1993
Zusammensetzung der Landesschiedskommission
nach dem ASVG und Art. 6 EMRK
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein Facharzt, wurde von der niederösterreichischen
Gebietskrankenkasse vom 1. April 1986 bis 31. März 1987 befristet in Vertrag
genommen. Im Februar 1987 teilte man ihm mit, daß das Vertragsverhältnis nicht
verlängert werde.
Der Beschwerdeführer focht diese Bekanntgabe zunächst bei der zuständigen
Landesschiedskommission (siehe § 345 ASVG) an. Die Bundesschiedskommission (§
346 ASVG) befand die Landesschiedskommission für unzuständig, da durch die
Bekanntgabe keine Kündigung des Einzelvertrages ausgesprochen worden sei.
In der Folge begehrte der Beschwerdeführer beim LG die Feststellung des
Weiterbestandes seines Einzelvertrages und die Zuerkennung von Schadenersatz.
Dieses sowie das OLG gaben ihm Recht, der OGH erklärte das gesamte Verfahren mit
Beschluß vom 31. Jänner 1990 (2 Ob 140/89) für nichtig, da seit der 48.
ASVG-Novelle ab 1. Jänner 1990 die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht mehr
gegeben sei.
Daraufhin richtete der Beschwerdeführer dasselbe Begehren an die gern. § 344
ASVG eingerichtete paritätische Schiedskommission. Nach Verstreichen von 6
Monaten stellte er im Mai 1991 einen Devolutionsantrag. Die
Landesberufungskommission für Niederösterreich wies seinen Antrag im Mai 1992
zur Gänze ab. Sie führte u.a. aus, daß die Befristung eines Einzelvertrages von
vornherein zulässig sei, der Beschwerdeführer das Vertragsanbot mit der darin
befindlichen Befristung unterfertigt und die Ärztekammer dieser Befristung
zugestimmt habe.
Rechtsausführungen:
Die Beziehungen zwischen den Trägem der Sozialversicherungen und den freiberuflich tätigen Ärzten werden gem. § 338 (1) ASVG durch privatrechtliche
Verträge geregelt. Dabei handelt es sich um den Kernbereich der zivilrechtlichen
Ansprüche und Verpflichtungen i.S.d. Art. 6 EMRK (vgl. VfSlg 11.729/88 und
12.083/89). Rechtsstreitigkeiten in solchen Angelegenheiten sind Organen
vorbehalten, die den Anforderungen des Art. 6 EMRK entsprechen. Die
Landesberufungskommission ist ein solches Tribunal, zumal die Entsendung von
Beisitzern durch die Interessenvertretungen mit der gebotenen Unparteilichkeit
der Kommission keineswegs unvereinbar ist (vgl. VfSlg 9.878/83 und 12.470/90).
Die Tribunalqualität der Landesberufungskommission ist unter Verweis auf das
Erkenntnis VfSlg 11.912/88 zu bejahen, in welchem die Unbedenklichkeit der
Bundesschiedskommission als Tribunal i.S.d. Art. 6 EMRK bestätigt wurde. Diese
Bestimmung gebietet nicht, daß ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen eines
Tribunals vorgesehen sein muß.
Dennoch wurde der Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein Verfahren vor einem
unabhängigen und unparteilichen Tribunal verletzt. Der angefochtene Bescheid
erachtet die Befristung des Einzelvertrages als an sich zulässig und, da die
Ärztekammmer der Befristung zugestimmt hat, als gültig zustandegekommen. Die
Zustimmung der Ärztekammer ist somit tragendes Element der Bescheidbegründung.
Einer der beiden von der Ärztekammer entsandten Beisitzer der
Landesberufungskommission war im Jahr 1986 Mitglied des Kammervorstands der
Ärztekammer für Niederösterreich und wirkte bei der Beschlußfassung in der
Vorstandssitzung mit, anläßlich welcher der Befristung des Einzelvertrages des
Beschwerdeführers zugestimmt wurde. Somit hatte dieselbe Person zweimal über die
gleiche Rechtsfrage zu entscheiden, nämlich ob die Befristung rechtmäßig war.
Der betroffene Beisitzer der Landesberufungskommission hatte demnach über die
Rechtmäßigkeit eines Genehmigungsaktes mitzuentscheiden, den er als
Vorstandsmitglied der Ärztekammer mitbeschlossen hatte. Im Licht des Art. 6 EMRK
müssen sämtliche Mitglieder eines Tribunals unabhängig und unparteilich sein.
Damit ist unvereinbar, daß auch nur ein Tribunalmitglied über die Rechtmäßigkeit
eines Aktes zu befinden hat, an dem es selbst mitgewirkt hatte. Dies liefe
darauf hinaus, Richter in eigener Sache zu sein. Der Beschwerdeführer ist somit
in seinem Recht auf ein Verfahren vor einem unparteilichen und unabhängigen
Tribunal i.S.d. Art. 6 EMRK verletzt worden. Der Bescheid war daher als
verfassungswidrig aufzuheben.
Das Erkenntnis im Originalwortlaut (pdf-Format).