NL 1994, S. 34 (NL 94/1/18)

VfGH B 1136/92

Erkenntnis vom 30. September 1993


Zusammensetzung der Landesschiedskommission nach dem ASVG und Art. 6 EMRK


Sachverhalt:
    Der Beschwerdeführer, ein Facharzt, wurde von der niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 1. April 1986 bis 31. März 1987 befristet in Vertrag genommen. Im Februar 1987 teilte man ihm mit, daß das Vertragsverhältnis nicht verlängert werde.
    Der Beschwerdeführer focht diese Bekanntgabe zunächst bei der zuständigen Landesschiedskommission (siehe § 345 ASVG) an. Die Bundesschiedskommission (§ 346 ASVG) befand die Landesschiedskommission für unzuständig, da durch die Bekanntgabe keine Kündigung des Einzelvertrages ausgesprochen worden sei.
    In der Folge begehrte der Beschwerdeführer beim LG die Feststellung des Weiterbestandes seines Einzelvertrages und die Zuerkennung von Schadenersatz. Dieses sowie das OLG gaben ihm Recht, der OGH erklärte das gesamte Verfahren mit Beschluß vom 31. Jänner 1990 (2 Ob 140/89) für nichtig, da seit der 48. ASVG-Novelle ab 1. Jänner 1990 die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht mehr gegeben sei.
    Daraufhin richtete der Beschwerdeführer dasselbe Begehren an die gern. § 344 ASVG eingerichtete paritätische Schiedskommission. Nach Verstreichen von 6 Monaten stellte er im Mai 1991 einen Devolutionsantrag. Die Landesberufungskommission für Niederösterreich wies seinen Antrag im Mai 1992 zur Gänze ab. Sie führte u.a. aus, daß die Befristung eines Einzelvertrages von vornherein zulässig sei, der Beschwerdeführer das Vertragsanbot mit der darin befindlichen Befristung unterfertigt und die Ärztekammer dieser Befristung zugestimmt habe.

Rechtsausführungen:
    Die Beziehungen zwischen den Trägem der Sozialversicherungen und den freiberuflich tätigen Ärzten werden gem. § 338 (1) ASVG durch privatrechtliche Verträge geregelt. Dabei handelt es sich um den Kernbereich der zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen i.S.d. Art. 6 EMRK (vgl. VfSlg 11.729/88 und 12.083/89). Rechtsstreitigkeiten in solchen Angelegenheiten sind Organen vorbehalten, die den Anforderungen des Art. 6 EMRK entsprechen. Die Landesberufungskommission ist ein solches Tribunal, zumal die Entsendung von Beisitzern durch die Interessenvertretungen mit der gebotenen Unparteilichkeit der Kommission keineswegs unvereinbar ist (vgl. VfSlg 9.878/83 und 12.470/90). Die Tribunalqualität der Landesberufungskommission ist unter Verweis auf das Erkenntnis VfSlg 11.912/88 zu bejahen, in welchem die Unbedenklichkeit der Bundesschiedskommission als Tribunal i.S.d. Art. 6 EMRK bestätigt wurde. Diese Bestimmung gebietet nicht, daß ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen eines Tribunals vorgesehen sein muß.
    Dennoch wurde der Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein Verfahren vor einem unabhängigen und unparteilichen Tribunal verletzt. Der angefochtene Bescheid erachtet die Befristung des Einzelvertrages als an sich zulässig und, da die Ärztekammmer der Befristung zugestimmt hat, als gültig zustandegekommen. Die Zustimmung der Ärztekammer ist somit tragendes Element der Bescheidbegründung. Einer der beiden von der Ärztekammer entsandten Beisitzer der Landesberufungskommission war im Jahr 1986 Mitglied des Kammervorstands der Ärztekammer für Niederösterreich und wirkte bei der Beschlußfassung in der Vorstandssitzung mit, anläßlich welcher der Befristung des Einzelvertrages des Beschwerdeführers zugestimmt wurde. Somit hatte dieselbe Person zweimal über die gleiche Rechtsfrage zu entscheiden, nämlich ob die Befristung rechtmäßig war. Der betroffene Beisitzer der Landesberufungskommission hatte demnach über die Rechtmäßigkeit eines Genehmigungsaktes mitzuentscheiden, den er als Vorstandsmitglied der Ärztekammer mitbeschlossen hatte. Im Licht des Art. 6 EMRK müssen sämtliche Mitglieder eines Tribunals unabhängig und unparteilich sein. Damit ist unvereinbar, daß auch nur ein Tribunalmitglied über die Rechtmäßigkeit eines Aktes zu befinden hat, an dem es selbst mitgewirkt hatte. Dies liefe darauf hinaus, Richter in eigener Sache zu sein. Der Beschwerdeführer ist somit in seinem Recht auf ein Verfahren vor einem unparteilichen und unabhängigen Tribunal i.S.d. Art. 6 EMRK verletzt worden. Der Bescheid war daher als verfassungswidrig aufzuheben.

 

Das Erkenntnis im Originalwortlaut (pdf-Format).