NL 1994, S. 35 (NL 94/1/19)
VfGH G 5/93
Erkenntnis vom 30. September 1993
Werbeverbot für Ärzte und Art. 10 EMRK
Sachverhalt:
Zu B 600/92 ist vor dem VfGH ein Verfahren über eine Beschwerde eines Arztes, es
gegen einen Bescheid des Disziplinarsenats der Österreichischen Ärztekammer
anhängig, mit dem der Beschwerdeführer wegen Verletzung des Werbeverbots gem. §
95 (1) Z. 2 ÄrzteG 1984 mit einer Geldstrafe von öS 3.000,-- belegt wurde.
Nach § 25 ÄrzteG 1984 sind einem Arzt im Zusammenhang mit der
Ausübung seines ärztlichen Berufes jede Art der Werbung und damit auch Werbung
für diagnostische oder therapeutische Methoden sowie über die Anwendung von
Arzneimitteln oder Heilbehelfen verboten. Darunter fallen die Ankündigung
unentgeltlicher oder brieflicher Behandlung (Fernbehandlung) und die Veröffentlichung von Heilberichten in Wort, Schrift oder Bild, ausgenommen solche
in fachwissenschaftlichen Schriften.
Rechtsausführungen:
Der VfGH hatte Bedenken, daß die in Prüfung gezogene Regelung in
verfassungswidriger Weise Ärzten selbst dann Werbung verbietet, wenn diese der
Sachinformation der Patienten dient und ein Werbeverbot für den Schutz der in
Art. 10 (2) EMRK geschützten Rechtsgüter nicht erforderlich sein dürfte. Mit
ähnlichen Fragen hat sich der VfGH Im Hinblick auf die Richtlinien für die
Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (VfSlg 12.467/90 und 12.886/91) sowie die
'Werbeverbotsrichtlinien" der Wirtschaftstreuhänder (vgl. Erkenntnisse V 313/91
und V 18/92 vom 24. Juni 1992) beschäftigt.
Vom Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 10 (1) EMRK werden auch
Werbemaßnahmen erfaßt (vgl, die Fälle Barthold, A/90 und Markt Intern, A/ 165
vor dem EGMR). Das Recht auf Meinungsfreiheit unterliegt jedoch nach Art. 10 (2)
EMRK gewissen in einer demokratischen Gesellschaft zur Erreichung legitimer
Ziele notwendigen Einschränkungen. Ein Eingriff in die Freiheit der
Meinungsäußerung muß gesetzlich vorgesehen sein, einen oder mehrere der in Art.
10 (2) EMRK genannten rechtfertigenden Zwecke verfolgen und zu deren Erreichung
in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein (vgl. Urteile des EGMR,
Sunday Times Nr. 1, A/30 und Barthold, A/90).
Nach § 25 (1) und (2) ÄrzteG 1984 unterlagen Ärzte einem grundsätzlichen
Werbeverbot, das jede Art der Werbung untersagte. Dies unterband auch für den
Patienten nützliche und sachliche Informationen. Es sind keine Umstände
erkennbar, die nach Art. 10 (2) EMRK ein derartiges Werbeverbot für Ärzte
rechtfertigen würden. Insbesondere ist im Interesse des Schutzes der Gesundheit,
der Moral, des guten Rufes sowie der Verhinderung der Verbreitung von
vertraulichen Nachrichten ein derart weitreichendes Werbeverbot nicht
erforderlich. Die gesamte Bestimmung war aus diesen Gründen verfassungswidrig. §
25 (1) und (2) des ÄrzteG 1984 waren daher verfassungswidrig.
Das Erkenntnis im Originalwortlaut (pdf-Format).