NL 1994, S. 35 (NL 94/1/19)

VfGH G 5/93

Erkenntnis vom 30. September 1993


Werbeverbot für Ärzte und Art. 10 EMRK


Sachverhalt:
    Zu B 600/92 ist vor dem VfGH ein Verfahren über eine Beschwerde eines Arztes, es gegen einen Bescheid des Disziplinarsenats der Österreichischen Ärztekammer anhängig, mit dem der Beschwerdeführer wegen Verletzung des Werbeverbots gem. § 95 (1) Z. 2 ÄrzteG 1984 mit einer Geldstrafe von öS 3.000,-- belegt wurde.
    Nach § 25 ÄrzteG 1984 sind einem Arzt im Zusammenhang mit der Ausübung seines ärztlichen Berufes jede Art der Werbung und damit auch Werbung für diagnostische oder therapeutische Methoden sowie über die Anwendung von Arzneimitteln oder Heilbehelfen verboten. Darunter fallen die Ankündigung unentgeltlicher oder brieflicher Behandlung (Fernbehandlung) und die Veröffentlichung von Heilberichten in Wort, Schrift oder Bild, ausgenommen solche in fachwissenschaftlichen Schriften.

Rechtsausführungen:
    Der VfGH hatte Bedenken, daß die in Prüfung gezogene Regelung in verfassungswidriger Weise Ärzten selbst dann Werbung verbietet, wenn diese der Sachinformation der Patienten dient und ein Werbeverbot für den Schutz der in Art. 10 (2) EMRK geschützten Rechtsgüter nicht erforderlich sein dürfte. Mit ähnlichen Fragen hat sich der VfGH Im Hinblick auf die Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (VfSlg 12.467/90 und 12.886/91) sowie die 'Werbeverbotsrichtlinien" der Wirtschaftstreuhänder (vgl. Erkenntnisse V 313/91 und V 18/92 vom 24. Juni 1992) beschäftigt.
    Vom Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 10 (1) EMRK werden auch Werbemaßnahmen erfaßt (vgl, die Fälle Barthold, A/90 und Markt Intern, A/ 165 vor dem EGMR). Das Recht auf Meinungsfreiheit unterliegt jedoch nach Art. 10 (2) EMRK gewissen in einer demokratischen Gesellschaft zur Erreichung legitimer Ziele notwendigen Einschränkungen. Ein Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung muß gesetzlich vorgesehen sein, einen oder mehrere der in Art. 10 (2) EMRK genannten rechtfertigenden Zwecke verfolgen und zu deren Erreichung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein (vgl. Urteile des EGMR, Sunday Times Nr. 1, A/30 und Barthold, A/90).
    Nach § 25 (1) und (2) ÄrzteG 1984 unterlagen Ärzte einem grundsätzlichen Werbeverbot, das jede Art der Werbung untersagte. Dies unterband auch für den Patienten nützliche und sachliche Informationen. Es sind keine Umstände erkennbar, die nach Art. 10 (2) EMRK ein derartiges Werbeverbot für Ärzte rechtfertigen würden. Insbesondere ist im Interesse des Schutzes der Gesundheit, der Moral, des guten Rufes sowie der Verhinderung der Verbreitung von vertraulichen Nachrichten ein derart weitreichendes Werbeverbot nicht erforderlich. Die gesamte Bestimmung war aus diesen Gründen verfassungswidrig. § 25 (1) und (2) des ÄrzteG 1984 waren daher verfassungswidrig.

 

Das Erkenntnis im Originalwortlaut (pdf-Format).