NL 1994, S. 36 (NL 94/1/20)

VfGH G 134/93

Erkenntnis vom 2. Dezember 1993


§ 90 (1) 4. Satz Strafvollzugsgesetz verfassungswidrig: Korrespondenz zwischen Strafhäftling und Rechtsbeistand


Sachverhalt:
    Der Beschwerdeführer, ein Strafhäftling, beantragte im Februar 1992, künftig seine ein- und ausgehende Korrespondenz mit bevollmächtigten Rechtsanwälten von jeder wie immer gearteten Zensur auszunehmen. Der Bundesminister für Justiz wies diesen Antrag mit der Begründung ab, weder aus Art. 8 (1) EMRK, noch aus § 90 Strafvollzugsgesetz (StVG), noch aus dem Europäischen Übereinkommen betreffend die an Verfahren vor der Europäischen Kommission und vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen sei ein Anspruch auf Ausnahme des Briefverkehrs eines Strafhäftlings von jeder wie immer gearteten Zensur zu begründen. [Vgl. Beschluß des Verfassungsgerichtshofs, B 1852/92 vom 16. Juni 1993 = "Newsletter" 93/5/15-VF.]

Rechtsausführungen:
    Obwohl es Rechtsanwälten gestattet ist, ohne zeitliche Beschränkung mit Strafgefangenen schriftlich zu verkehren, zählen sie zu jenen Personen, deren Schreiben an Srafhäftlingen zurückgehalten werden dürfen. Zwar ist in § 96 i.V.m. § 88 StVG sogar ausdrücklich normiert, daß Gespräche zwischen Strafgefangenen und den sie besuchenden Rechtsbeiständen nicht zu überwachen sind, doch wird in der in Prüfung gezogenen Regelung die Anwaltskorrespondenz von einem stichprobenweisen Lesen durch besonders bestellte Strafvollzugsbedienstete nicht ausgenommen (vgl. §§ 90 (1) und (4) i.V.m. § 88 StVG). Ein Eingriff in das jedermann zustehende Recht auf Achtung seines Briefverkehrs durch eine öffentliche Behörde ist nur zulässig, insoweit er gesetzlich vorgesehen und darüber hinaus zur Erreichung eines der in Art. 8 (2) EMRK genannten Zwecke notwendig ist. Im Fall Campbell (A/233 = "Newsletter" 92/3/04-GH) hat der EGMR die Verhältnismäßigkeit zwischen der Notwendigkeit der Überwachung der Korrespondenz von Häftling und Anwalt zur Erreichung des legitimen Zieles des Schutzes der öffentlichen Ordnung und der Verhinderung von strafbaren Handlungen i.S.d. Art. 8 (2) EMRK einerseits und der der Anwalt-Klient-Beziehung zukommenden Vertraulichkeit andererseits geprüft. Er gelangte dabei zu dem Ergebnis, daß i.d.R. das Risiko eines bloß möglichen Mißbrauchs ungeprüften Briefverkehrs von der Notwendigkeit der Vertraulichkeit des Verhältnisses zwischen einem Anwalt und seinem Klienten überwogen wird. Der VfGH tritt dieser Auffassung des EGMR bei. Das Öffnen und Lesen der Korrespondenz von Häftling und Anwalt ohne konkrete Verdachtsmomente ist i.S.d. Art. 8 (2) EMRK nicht gerechtfertigt. Der 4. Satz des § 90 (1) StVG war daher als verfassungswidrig aufzuheben.

 

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