NL 1994, S. 36 (NL 94/1/20)
VfGH G 134/93
Erkenntnis vom 2. Dezember 1993
§ 90 (1) 4. Satz Strafvollzugsgesetz verfassungswidrig:
Korrespondenz zwischen Strafhäftling und
Rechtsbeistand
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein Strafhäftling, beantragte im Februar 1992, künftig
seine ein- und ausgehende Korrespondenz mit bevollmächtigten Rechtsanwälten von
jeder wie immer gearteten Zensur auszunehmen. Der Bundesminister für Justiz wies
diesen Antrag mit der Begründung ab, weder aus Art. 8 (1) EMRK, noch aus § 90
Strafvollzugsgesetz (StVG), noch aus dem Europäischen Übereinkommen betreffend
die an Verfahren vor der Europäischen Kommission und vor dem Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen sei ein Anspruch auf
Ausnahme des Briefverkehrs eines Strafhäftlings von jeder wie immer gearteten
Zensur zu
begründen. [Vgl. Beschluß des Verfassungsgerichtshofs, B 1852/92 vom 16. Juni
1993 = "Newsletter" 93/5/15-VF.]
Rechtsausführungen:
Obwohl es Rechtsanwälten gestattet ist, ohne zeitliche Beschränkung mit
Strafgefangenen schriftlich zu verkehren, zählen sie zu jenen Personen, deren
Schreiben an Srafhäftlingen zurückgehalten werden dürfen. Zwar ist in § 96
i.V.m. § 88 StVG sogar ausdrücklich normiert, daß Gespräche zwischen
Strafgefangenen und den sie besuchenden Rechtsbeiständen nicht zu überwachen
sind, doch wird in der in Prüfung gezogenen Regelung die Anwaltskorrespondenz
von einem stichprobenweisen Lesen durch besonders bestellte
Strafvollzugsbedienstete nicht
ausgenommen (vgl. §§ 90 (1) und (4) i.V.m. § 88 StVG). Ein Eingriff in das jedermann zustehende Recht auf Achtung seines Briefverkehrs durch eine öffentliche
Behörde ist nur zulässig, insoweit er gesetzlich vorgesehen und darüber hinaus
zur Erreichung eines der in Art. 8 (2) EMRK genannten Zwecke notwendig ist. Im
Fall Campbell (A/233 = "Newsletter" 92/3/04-GH) hat der EGMR die Verhältnismäßigkeit zwischen der Notwendigkeit der Überwachung der Korrespondenz von
Häftling und Anwalt zur Erreichung des legitimen Zieles des Schutzes der
öffentlichen Ordnung und der Verhinderung von strafbaren Handlungen i.S.d. Art.
8 (2) EMRK einerseits und der der Anwalt-Klient-Beziehung zukommenden
Vertraulichkeit andererseits geprüft. Er gelangte dabei zu dem Ergebnis, daß
i.d.R. das Risiko eines bloß möglichen Mißbrauchs ungeprüften Briefverkehrs von
der Notwendigkeit der Vertraulichkeit des Verhältnisses zwischen einem Anwalt
und seinem Klienten überwogen wird. Der VfGH tritt dieser Auffassung des EGMR
bei. Das Öffnen und Lesen der Korrespondenz von Häftling und Anwalt ohne
konkrete Verdachtsmomente ist i.S.d. Art. 8 (2) EMRK nicht gerechtfertigt. Der
4. Satz des § 90 (1) StVG war daher als verfassungswidrig aufzuheben.
Das Erkenntnis im Originalwortlaut (pdf-Format).