NL 1994, S. 37 (NL 94/1/21)

VwGH 92/01/0940

Erkenntnis vom 16. September 1993


Verwaltungsbehördliche Durchführung einer richterlich angeordneten Enthaftung


Sachverhalt:
    Der Beschwerdeführer, der sich seit 27. Juli 1991 in der Strafvollzugsanstalt Hirtenberg in Untersuchungshaft befand, wurde am 5. Dezember 1991 in das LG für Strafsachen Wien gebracht, um dort seiner Hauptverhandlung beizuwohnen. Diese endete um 10.45 mit einem Freispruch und dem richterlichen Beschluß, den Beschwerdeführer unverzüglich zu enthaften. Diese Enthaftung fand dann tatsächlich erst um 14.45, und zwar nach Rücküberstellung des Beschwerdeführers in die Strafvollzugsanstalt Hirtenberg, statt. Mit der Abfahrt vom LG Wien hatte die Verwaltungsbehörde bis 12.15 zugewartet, um einen Sammeltransport mehrerer Häftlinge zusammenzustellen.
    Einer Beschwerde an den UVS Wien gab dieser insoweit statt, als sie sich gegen die Anhaltung von 14.10 (Eintreffen in der Strafvollzugsanstalt Hirtenberg) bis 14.45 richtete. Den übrigen Teil der Beschwerde wies der UVS dagegen zurück.

Rechtsausführungen:
    Unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein hoheitlich handelndes Verwaltungsorgan einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist. Dagegen sind Akte von Verwaltungsbehörden, die in Durchführung eines richterlichen Befehls gesetzt werden, mit diesem richterlichen Befehl als Einheit zu sehen und funktionell der Gerichtsbarkeit zuzurechnen. Der Verwaltung zuzurechnendes Organhandeln liegt dagegen wiederum vor, wenn die Verwaltungsbehörde den richterlichen Befehl offensichtlich überschreitet. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn sie den Rücktransport des Beschwerdeführers in die Strafvollzugsanstalt Hirtenberg zwecks Durchführung der Entlassungsformalitäten deswegen als gerechtfertigt ansieht, weil mit einer damit verbundenen Wartezeit von 1 1/2 Stunden eine angemessene Zeitspanne nicht überschritten wird. Eine dem richterlichen Befehl unverzüglicher Enthaftung entgegenstehende unnötige Verzögerung liegt somit nicht vor. Eine tatsächliche Enthaftung im Augenblick der richterlichen Anordnung erscheint jedenfalls denkunmöglich. Somit war die richterliche Anordnung Rechtsgrundlage der weiteren Anhaltung und die Beschwerde an den UVS mangels Vorliegens eines Aktes unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt unzulässig. Die Beschwerde wurde aus diesen Gründen als unzulässig abgewiesen.

 

Das Erkenntnis im Originalwortlaut (pdf-Format).