NL 1994, S. 37 (NL 94/1/21)
VwGH 92/01/0940
Erkenntnis vom 16. September 1993
Verwaltungsbehördliche Durchführung einer richterlich
angeordneten Enthaftung
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, der sich seit 27. Juli 1991 in der Strafvollzugsanstalt
Hirtenberg in Untersuchungshaft befand, wurde am 5. Dezember 1991 in das LG für
Strafsachen Wien gebracht, um dort seiner Hauptverhandlung beizuwohnen. Diese
endete um 10.45 mit einem Freispruch und dem richterlichen Beschluß, den
Beschwerdeführer unverzüglich zu enthaften. Diese Enthaftung
fand dann tatsächlich erst um 14.45, und zwar nach Rücküberstellung des
Beschwerdeführers in die Strafvollzugsanstalt Hirtenberg, statt. Mit der Abfahrt
vom LG Wien hatte die Verwaltungsbehörde bis 12.15 zugewartet, um einen
Sammeltransport mehrerer Häftlinge zusammenzustellen.
Einer Beschwerde an den UVS Wien gab dieser insoweit statt, als sie sich gegen
die Anhaltung von 14.10 (Eintreffen in der Strafvollzugsanstalt Hirtenberg) bis
14.45 richtete. Den übrigen Teil der Beschwerde wies der UVS dagegen zurück.
Rechtsausführungen:
Unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein
hoheitlich handelndes Verwaltungsorgan einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang
ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist.
Dagegen sind Akte von Verwaltungsbehörden, die in Durchführung eines
richterlichen Befehls gesetzt werden, mit diesem richterlichen Befehl als
Einheit zu sehen und funktionell der Gerichtsbarkeit zuzurechnen. Der Verwaltung
zuzurechnendes Organhandeln liegt dagegen wiederum vor, wenn die
Verwaltungsbehörde den richterlichen Befehl offensichtlich überschreitet. Der
belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn sie den Rücktransport des
Beschwerdeführers in die Strafvollzugsanstalt Hirtenberg zwecks Durchführung der
Entlassungsformalitäten deswegen als gerechtfertigt ansieht, weil mit einer
damit verbundenen Wartezeit von 1 1/2 Stunden eine angemessene Zeitspanne nicht
überschritten wird. Eine dem richterlichen Befehl unverzüglicher Enthaftung
entgegenstehende unnötige Verzögerung liegt somit nicht vor. Eine tatsächliche
Enthaftung im Augenblick der richterlichen Anordnung erscheint jedenfalls
denkunmöglich. Somit war die richterliche Anordnung Rechtsgrundlage der weiteren
Anhaltung und die Beschwerde an den UVS mangels Vorliegens eines Aktes
unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt unzulässig. Die Beschwerde
wurde aus diesen Gründen als unzulässig abgewiesen.
Das Erkenntnis im Originalwortlaut (pdf-Format).