NL 1994, S. 38 (NL 94/1/22)

VwGH 92/01/1118

Erkenntnis vom 7. Oktober 1993


Sicheres Drittland?


Sachverhalt:
    Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des ehemaligen Jugoslawien ungarischer Nationalität. Sein Antrag auf Gewährung von Asyl wurde im Instanzenzug mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. November 1992 abgewiesen. Nach Ansicht der Behörde liege im Fall des Beschwerdeführers der Ausschließungsgrund des § 2 (2) Z. 3 Asylgesetz 1991 vor, da er bereits in einem anderem Staat (Ungarn) vor Verfolgung sicher gewesen wäre.
    Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers war er mit dem Nachtzug von Serbien nach Österreich gereist, hatte die ungarische Grenze vor Mitternacht erreicht und war bereits um 7.30 früh in Wien angekommen. Er hat dabei den Zug nicht verlassen, somit ungarischen Boden nicht betreten, und auch keinen Kontakt mit ungarischen Behörden gehabt.

Rechtsausführungen:
    Verfolgungssicherheit i.S.d. § 2 (2) Z. 3 AsylG 1991 ist anzunehmen, wenn der Asylwerber in einem Drittstaat keiner Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt war und auch wirksamer Schutz vor Abschiebung in den Verfolgerstaat bestand. Die Dauer des Aufenthalts in Ungarn ist nicht maßgeblich, da der Beschwerdeführer Verfolgungssicherheit bereits ab dem Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatlandes genossen hat. Weiters hat der Beschwerdeführer keinen Grund dafür angegeben, warum er nicht länger in Ungarn geblieben ist und dort um Asyl angesucht hat.
    Überdies ist der belangten Behörde darin beizupflichten, "daß von einer Verfolgungssicherheit nicht erst dann gesprochen werden kann, wenn der Asylwerber mit den Behörden des betreffenden Staates Kontakt hatte. Die Annahme der Verfolgungssicherheit ist selbst unabhängig davon, ob der Aufenthalt des Asylwerbers den Behörden des Staates bekannt war und von ihnen geduldet oder gebilligt wurde."
    Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

 

Das Erkenntnis im Originalwortlaut (pdf-Format).