NL 1994, S. 38 (NL 94/1/22)
VwGH 92/01/1118
Erkenntnis vom 7. Oktober 1993
Sicheres Drittland?
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des ehemaligen Jugoslawien
ungarischer Nationalität. Sein Antrag auf Gewährung von Asyl wurde im
Instanzenzug mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. November 1992
abgewiesen. Nach Ansicht der Behörde liege im Fall des Beschwerdeführers der
Ausschließungsgrund des § 2 (2) Z. 3 Asylgesetz 1991 vor, da er bereits in einem
anderem Staat (Ungarn) vor Verfolgung sicher gewesen wäre.
Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers war er mit dem Nachtzug von Serbien
nach Österreich gereist, hatte die ungarische Grenze vor Mitternacht erreicht
und war bereits um 7.30 früh in Wien angekommen. Er hat dabei den Zug nicht
verlassen, somit ungarischen Boden nicht betreten, und auch keinen Kontakt mit
ungarischen Behörden gehabt.
Rechtsausführungen:
Verfolgungssicherheit i.S.d. § 2 (2) Z. 3 AsylG 1991 ist anzunehmen, wenn der
Asylwerber in einem Drittstaat keiner Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt war
und auch wirksamer Schutz vor Abschiebung in den Verfolgerstaat bestand. Die
Dauer des Aufenthalts in Ungarn ist nicht maßgeblich, da der Beschwerdeführer
Verfolgungssicherheit bereits ab dem Zeitpunkt des Verlassens seines
Heimatlandes genossen hat. Weiters hat der Beschwerdeführer keinen Grund dafür
angegeben, warum er nicht länger in Ungarn geblieben ist und dort um Asyl
angesucht hat.
Überdies ist der belangten Behörde darin beizupflichten, "daß von einer
Verfolgungssicherheit nicht erst dann gesprochen werden kann, wenn der
Asylwerber mit den Behörden des betreffenden Staates Kontakt hatte. Die Annahme
der Verfolgungssicherheit ist selbst unabhängig davon, ob der Aufenthalt des
Asylwerbers den Behörden des Staates bekannt war und von ihnen geduldet oder
gebilligt wurde."
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Das Erkenntnis im Originalwortlaut (pdf-Format).