NL 1994, S. 39 (NL 94/1/23)

VwGH 93/01/0712

Erkenntnis vom 9. September 1993


Begründung eines Berufungsantrags (§ 61 (5) AVG) und mangelndes Sprach- und Rechtsverständnis


Sachverhalt:
    Der Beschwerdeführer beantragte die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion im September 1991 abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung beinhaltete lediglich das Ersuchen, die Unterlagen des Falles noch einmal zu prüfen und der Beschwerdeführer schloß mit den Worten, er wünsche, daß sein "Asylrecht weiterhin positiv läuft".
Die Berufungsbehörde wies diese Berufung unter Hinweis auf § 63 (3) AVG zurück, da das Fehlen von Gründen im Berufungsantrag einen nicht verbesserungsfähigen Mangel darstelle.
 

Rechtsausführungen:
    Das Gesetz verlangt nicht nur einen Berufungsantrag, sondern auch dessen Begründung, somit nähere Ausführungen, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird. Daß der Beschwerdeführer auf eine nochmalige Überprüfung seines Asylantrages und eine positive Erledigung desselben abzielte, ist aus dem Berufungsantrag ersichtlich. Worin der Beschwerdeführer jedoch die Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Bescheides erblickt und welche Gründe er für die Berechtigung des Berufungsvorbringens ins Treffen führt, ist der Berufung aber nicht einmal andeutungsweise zu entnehmen. An der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Berufung ändert auch der Umstand nichts, daß der Beschwerdeführer mangelnde Kenntnisse der deutschen Sprache und mangelndes Rechtsverständnis geltend macht. Infolge des Fehlens eines begründeten Berufungsantrags bleibt kein Raum für die Erörterung der Frage, aus welchen Gründen gesetzlich geforderte Ausführungen unterblieben sind. Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen.

 

Das Erkenntnis im Originalwortlaut (pdf-Format).