NL 1994, S. 40 (NL 94/1/24)

VwGH 93/18/0472

Erkenntnis vom 11. November 1993


Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat (§ 54 (1) FrG)


Sachverhalt:
    Der Antrag des Beschwerdeführers, eines liberianischen Staatsangehörigen, die Sicherheitsdirektion möge feststellen, daß seine Abschiebung nach Nigeria unzulässig sei, da stichhaltige Gründe i.S.d. § 37 (1) und (2) des FrG vorlägen, wurde gemäß § 54 FrG als unzulässig zurückgewiesen. Nach § 37 (1) FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß er Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Nach § 37 (2) FrG sind solche Maßnahmen unzulässig, wenn das Leben oder die Freiheit des Betroffenen in diesem Staat aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansicht bedroht wäre. Nach § 54 (1) FrG hat die Behörde über das Vorliegen stichhaltiger Gründe für eine solche Annahme mit Bescheid abzusprechen. Gemäß § 54 (2) FrG kann dieser Antrag nur während des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots eingebracht werden. Die Behörde interpretierte diese Bestimmungen so, daß ein Antrag gemäß § 54 (1) FrG nur bis zur Erlassung eines erstinstanzlichen Ausweisungs- bzw. Aufenthaltsverbotsbescheids eingebracht werden könne.

Rechtsausführungen:
    Der Wortlaut des § 54 (1) FrG spricht für die Zulässigkeit eines derartigen Antrags vom Zeitpunkt der Einleitung eines Aufenthaltsverbotsverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß. Eine die Erhebung einer wirksamen Beschwerde i.S.d. Art. 13 EMRK derart gravierend treffende Einschränkung wie die Befristung der Antragstellung mit dem Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheids hätte einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung bedurft.
    Es ist irrelevant, daß ein erstinstanzlicher Aufenthaltsverbotsbescheid dann sofort durchsetzbar ist, wenn der dagegen erhobenen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Diese Durchsetzbarkeit bleibt nämlich bestehen, auch wenn erst in der Berufung der Antrag gemäß § 54 (1) FrG gestellt wird. Lediglich die Abschiebung in den im Antrag bezeichneten Staat ist ab diesem Zeitpunkt ausgeschlossen (§ 54 (4) FrG). Je länger der Fremde mit einer Antragstellung zuwartet, desto größer wird für ihn das Risiko einer vorherigen Abschiebung in diesen Staat. Die Behörde übersieht, daß die Stellung eines solchen Antrags der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung nicht entgegensteht, sodaß eine Abschiebung des Fremden in jeden anderen als den von ihm in seinem Antrag nach § 54 (1) FrG bezeichneten Staat zulässig bleibt. Das Abschiebungsverbot bezieht sich nur auf diesen Staat (§ 54 (4) FrG). Somit ist das Instrument der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung weder sinnlos noch unwirksam.
    Der Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

 

Das Erkenntnis im Originalwortlaut (pdf-Format).