NL 1994, S. 40 (NL 94/1/24)
VwGH 93/18/0472
Erkenntnis vom 11. November 1993
Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung
in einen bestimmten Staat (§ 54 (1) FrG)
Sachverhalt:
Der Antrag des Beschwerdeführers, eines liberianischen Staatsangehörigen, die
Sicherheitsdirektion möge feststellen, daß seine Abschiebung nach Nigeria
unzulässig sei, da stichhaltige Gründe i.S.d. § 37 (1) und (2) des FrG vorlägen,
wurde gemäß § 54 FrG als unzulässig zurückgewiesen. Nach § 37 (1) FrG ist die
Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden in einen Staat
unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß er Gefahr
liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe
unterworfen zu werden. Nach § 37 (2) FrG sind solche Maßnahmen unzulässig, wenn
das Leben oder die Freiheit des Betroffenen in diesem Staat aus Gründen seiner
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder politischen Ansicht bedroht wäre. Nach § 54 (1) FrG hat die Behörde über
das Vorliegen stichhaltiger Gründe für eine solche Annahme mit Bescheid
abzusprechen. Gemäß § 54 (2) FrG kann dieser Antrag nur während des Verfahrens
zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots eingebracht werden.
Die Behörde interpretierte diese Bestimmungen so, daß ein Antrag gemäß § 54 (1)
FrG nur bis zur Erlassung eines erstinstanzlichen Ausweisungs- bzw.
Aufenthaltsverbotsbescheids eingebracht werden könne.
Rechtsausführungen:
Der Wortlaut des § 54 (1) FrG spricht für die Zulässigkeit eines derartigen
Antrags vom Zeitpunkt der Einleitung eines Aufenthaltsverbotsverfahrens bis zu
dessen rechtskräftigem Abschluß. Eine die Erhebung einer wirksamen Beschwerde
i.S.d. Art. 13 EMRK derart gravierend treffende Einschränkung wie die Befristung
der Antragstellung mit dem Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen
Aufenthaltsverbotsbescheids hätte einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung
bedurft.
Es ist irrelevant, daß ein erstinstanzlicher Aufenthaltsverbotsbescheid dann
sofort durchsetzbar ist, wenn der dagegen erhobenen Berufung die aufschiebende
Wirkung aberkannt wurde. Diese Durchsetzbarkeit bleibt nämlich bestehen, auch
wenn erst in der Berufung der Antrag gemäß § 54 (1) FrG gestellt wird. Lediglich
die Abschiebung in den im Antrag bezeichneten Staat ist ab diesem Zeitpunkt
ausgeschlossen (§ 54 (4) FrG). Je länger der Fremde mit einer Antragstellung
zuwartet, desto größer wird für ihn das Risiko einer vorherigen Abschiebung in
diesen Staat. Die Behörde übersieht, daß die Stellung eines solchen Antrags der
Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung nicht entgegensteht, sodaß
eine Abschiebung des Fremden in jeden anderen als den von ihm in seinem Antrag
nach § 54 (1) FrG bezeichneten Staat zulässig bleibt. Das Abschiebungsverbot
bezieht sich nur auf diesen Staat (§ 54 (4) FrG). Somit ist das Instrument der
Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung weder sinnlos noch
unwirksam.
Der Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
Das Erkenntnis im Originalwortlaut (pdf-Format).