NL 1994, S. 41 (NL 94/1/25)
OGH 2 Ob 571/93
Beschluß vom 16. September 1993
Wann liegt eine
Unterbringung vor?
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer wurde wegen seiner Desorientierung infolge einer
ateriosklerotischen Demenz und der damit einhergehenden Selbstgefährdung im
offenen Bereich der Universitätsklinik für Psychiatrie in Innsbruck aufgenommen.
Er wurde keinen Beschränkungen der Bewegungsfreiheit unterworfen, falls er aber
die Station verlassen hätte wollen, wäre er nach der erklärten Absicht des
behandelnden Arztes aus Gründen des "Selbstschutzes" daran gehindert worden.
Rechtsausführungen:
Die Vorinstanzen vertraten die Ansicht, daß der Patient in seinem damaligen
Zustand durch die auf einen hypothetisch gebliebenen Fall gerichtete Anordnung,
ihn gegebenenfalls am Verlassen der Station zu hindern, nicht unmittelbar in
seiner Bewegungsfreiheit beeinträchtigt worden sei. Von einer Unterbringung
könne erst bei einer konkreten Anwendung der in Aussicht genommenen Hinderung
gesprochen werden.
Dieser Rechtsansicht, nach der die ärztliche Anordnung bis zu ihrer erstmaligen
Durchführung nicht als Beschränkung der Bewegungsfreiheit und daher nicht als
Unterbringung anzusehen wäre, kann nicht gefolgt werden. Jede Aufnahme eines die
sonstigen Unterbringungsvoraussetzungen nach § 3 UbG erfüllenden Patienten in
einer geschlossenen Abteilung stellt unabhängig davon, ob der Patient etwa an
den Türen rüttelt, von Beginn an eine Unterbringung i.S.d. Gesetzes dar. Ebenso
ist jede Anordnung, den Patienten im Ernstfall am Verlassen der Anstalt zu
hindern, als Beschränkung der Bewegungsfreiheit i.S.d. §§ 2, 33 UbG und daher
als Unterbringung anzusehen. Eine besondere Erheblichkeitsschwelle bezüglich der
Dauer und des Ausmaßes der Beschränkung ist vom
Gesetz nicht vorgesehen (vgl. 1 Ob 584/93; 4 Ob 513, 514/93; 1 Ob 639/92; 4 Ob
527/92 = "Newsletter" 93/2/14-OB u.a.). Ob der Patient die
freiheitsbeschränkende
Anordnung versteht oder sich aus irgendwelchen Gründen daran hält und sie daher
nicht zwangsweise durchgesetzt werden muß, ist nicht maßgeblich.
Der OGH hat in einem vergleichbaren Fall (1 Ob 584/93) nachträglich die
Rechtswidrigkeit einer Anordnung des Anstaltsleiters an das Anstaltspersonal,
den Patienten am Verlassen der Station zu hindern, festgestellt. Im vorliegenden
Fall fehlt jedoch eine sichere Feststellung darüber, ob der behandelnde Arzt nur
für sich die Absicht hatte, im Ernstfall eine derartige Anordnung an das
Personal zu erteilen, oder ob bereits konkrete Aufträge gegeben worden waren. Im
ersteren Fall könnte von einer Beschränkung der Bewegungsfreiheit des Patienten,
die eine Verständigungspflicht des Abteilungsleiters nach § 17 UbG auslösen
würde, noch nicht gesprochen werden. Erst die Anordnung im "Ernstfall" würde
dann die Beschränkung der Bewegungsfreiheit bewirken.
Die Sache wurde daher zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht
zurückverwiesen.
Der Beschluß im Originalwortlaut (pdf-Format).