NL 1994, S. 41 (NL 94/1/25)

OGH 2 Ob 571/93

Beschluß vom 16. September 1993


Wann liegt eine Unterbringung vor?


Sachverhalt:
    Der Beschwerdeführer wurde wegen seiner Desorientierung infolge einer ateriosklerotischen Demenz und der damit einhergehenden Selbstgefährdung im offenen Bereich der Universitätsklinik für Psychiatrie in Innsbruck aufgenommen. Er wurde keinen Beschränkungen der Bewegungsfreiheit unterworfen, falls er aber die Station verlassen hätte wollen, wäre er nach der erklärten Absicht des behandelnden Arztes aus Gründen des "Selbstschutzes" daran gehindert worden.
 

Rechtsausführungen:
    Die Vorinstanzen vertraten die Ansicht, daß der Patient in seinem damaligen Zustand durch die auf einen hypothetisch gebliebenen Fall gerichtete Anordnung, ihn gegebenenfalls am Verlassen der Station zu hindern, nicht unmittelbar in seiner Bewegungsfreiheit beeinträchtigt worden sei. Von einer Unterbringung könne erst bei einer konkreten Anwendung der in Aussicht genommenen Hinderung gesprochen werden.
    Dieser Rechtsansicht, nach der die ärztliche Anordnung bis zu ihrer erstmaligen Durchführung nicht als Beschränkung der Bewegungsfreiheit und daher nicht als Unterbringung anzusehen wäre, kann nicht gefolgt werden. Jede Aufnahme eines die sonstigen Unterbringungsvoraussetzungen nach § 3 UbG erfüllenden Patienten in einer geschlossenen Abteilung stellt unabhängig davon, ob der Patient etwa an den Türen rüttelt, von Beginn an eine Unterbringung i.S.d. Gesetzes dar. Ebenso ist jede Anordnung, den Patienten im Ernstfall am Verlassen der Anstalt zu hindern, als Beschränkung der Bewegungsfreiheit i.S.d. §§ 2, 33 UbG und daher als Unterbringung anzusehen. Eine besondere Erheblichkeitsschwelle bezüglich der Dauer und des Ausmaßes der Beschränkung ist vom Gesetz nicht vorgesehen (vgl. 1 Ob 584/93; 4 Ob 513, 514/93; 1 Ob 639/92; 4 Ob 527/92 = "Newsletter" 93/2/14-OB u.a.). Ob der Patient die freiheitsbeschränkende Anordnung versteht oder sich aus irgendwelchen Gründen daran hält und sie daher nicht zwangsweise durchgesetzt werden muß, ist nicht maßgeblich.
    Der OGH hat in einem vergleichbaren Fall (1 Ob 584/93) nachträglich die Rechtswidrigkeit einer Anordnung des Anstaltsleiters an das Anstaltspersonal, den Patienten am Verlassen der Station zu hindern, festgestellt. Im vorliegenden Fall fehlt jedoch eine sichere Feststellung darüber, ob der behandelnde Arzt nur für sich die Absicht hatte, im Ernstfall eine derartige Anordnung an das Personal zu erteilen, oder ob bereits konkrete Aufträge gegeben worden waren. Im ersteren Fall könnte von einer Beschränkung der Bewegungsfreiheit des Patienten, die eine Verständigungspflicht des Abteilungsleiters nach § 17 UbG auslösen würde, noch nicht gesprochen werden. Erst die Anordnung im "Ernstfall" würde dann die Beschränkung der Bewegungsfreiheit bewirken.
    Die Sache wurde daher zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

 

Der Beschluß im Originalwortlaut (pdf-Format).