NL 1994, S. 109 (NL 94/2/30)
SD Oberösterreich St 124-6/93
Bescheid vom 21. Dezember 1993
Religionswechsel
als Abschiebungshindernis
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger und beantragte bei der
Bundespolizetdirektion Linz die Feststellung, daß stichhaltige Gründe für die
Annahme bestehen würden, daß er im Fall seiner Rückschiebung in den Iran mit
Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe bzw. mit der
Todesstrafe bedroht sei (§ 37 (1) und (2) sowie § 54 (1) FrG). Die
Bundespolizeidirektion stellte mit Bescheid vom 13. August 1993 fest, daß
derartige Gründe nicht vorlägen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung
an die Sicherheitsdirektion für
das Bundesland Oberösterreich.
Rechtsausführungen:
Der Beschwerdeführer bewies im Berufungsverfahren durch Vorlage eines
Taufscheins, daß er am 24. Mai 1991 durch Taufe zum evangelischen Glauben
übergetreten ist. Eine Anfrage der Sicherheitsdirektion bei der österreichischen
Botschaft in Teheran ergab, daß moslemischen Konvertierten im Iran die
Todesstrafe droht.
Nach § 37 (1) FrG ist die Abschiebung eines Fremden in einen Staat unter anderem
unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er liefe dort
Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Nachdem infolge des Übertritts
zum christlichen Glauben beim Berufungswerber diese Gefahr besteht, ist der
angefochtene Bescheid zu beheben, der Berufung Folge zu geben und festzustellen,
daß seine Abschiebung in den Iran unzulässig ist.