NL 1994, S. 109 (NL 94/2/30)

SD Oberösterreich St 124-6/93

Bescheid vom 21. Dezember 1993


Religionswechsel als Abschiebungshindernis


Sachverhalt:
    Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger und beantragte bei der Bundespolizetdirektion Linz die Feststellung, daß stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen würden, daß er im Fall seiner Rückschiebung in den Iran mit Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe bzw. mit der Todesstrafe bedroht sei (§ 37 (1) und (2) sowie § 54 (1) FrG). Die Bundespolizeidirektion stellte mit Bescheid vom 13. August 1993 fest, daß derartige Gründe nicht vorlägen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich.

Rechtsausführungen:
    Der Beschwerdeführer bewies im Berufungsverfahren durch Vorlage eines Taufscheins, daß er am 24. Mai 1991 durch Taufe zum evangelischen Glauben übergetreten ist. Eine Anfrage der Sicherheitsdirektion bei der österreichischen Botschaft in Teheran ergab, daß moslemischen Konvertierten im Iran die Todesstrafe droht.
    Nach § 37 (1) FrG ist die Abschiebung eines Fremden in einen Staat unter anderem unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er liefe dort Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Nachdem infolge des Übertritts zum christlichen Glauben beim Berufungswerber diese Gefahr besteht, ist der angefochtene Bescheid zu beheben, der Berufung Folge zu geben und festzustellen, daß seine Abschiebung in den Iran unzulässig ist.