NL 1994, S. 202 (NL 94/3/29)

Bezirkshauptmannschaft Schärding: Sich41-86-1994/Schü

Bescheid vom 8. März 1994

 

Zulässigkeit einer Abschiebung in den Irak

 

Sachverhalt:
    Ein irakischer Staatsbürger war unter Verwendung eines verfälschten schwedischen Reisepasses von Rumänien über Ungarn illegal nach Österreich eingereist. Am 24. Jänner 1994 wurde er schließlich beim Versuch, nach Deutschland einzureisen, aufgegriffen und nach Österreich rücküberstellt. Mit Bescheid vom selben Tag wurde durch die Bezirkshauptmannschaft (BH) zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbots sowie zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt. In weiterer Folge wurde ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Ein Asylantrag war inzwischen abgewiesen worden. Die dagegen ergriffenen Rechtsmittel sind noch anhängig.

Rechtsausführungen:
    Mit dem vorliegenden Antrag nach § 54 FrG wird die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Irak begehrt.
    Der Antragsteller behauptet, daß er nach einer versuchten Desertion aus der irakischen Armee inhaftiert und gefoltert worden sei. Nach seiner Befreiung durch Aufständische habe er seine schiitischen Gesinnungsgenossen gegen das Regime Saddam Husseins unterstützt. Während er für zwei Jahre in Bagdad untergetaucht sei, hätte der Geheimdienst in seinem Heimatort regelmäßig nach ihm gesucht. Aus Furcht, doch noch gefunden zu werden, habe er seine Heimat schließlich verlassen. Im Falle einer Abschiebung würde er vom Geheimdienst verhaftet und getötet werden.
    Die Abschiebung eines Fremden ist nach § 37 FrG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, daß er Gefahr liefe, im Zielstaat unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Dasselbe gilt für jene Fälle, in denen das Leben oder die Freiheit des Fremden wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre.
    Zur versuchten Desertion ist festzustellen, daß keine stichhaltigen Gründe im Sinne des § 37 FrG anzunehmen sind, wenn die staatlichen Maßnahmen nur der Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflichten dienen. Die Militärdienstpflicht und ihre Sicherstellung durch Strafandrohung ist als eine auf einem originären und souveränen staatlichen Recht beruhende legitime Maßnahme anzusehen, weshalb auch eine unter Umständen strenge Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion als solche keinen stichhaltigen Grund für die Unzulässigkeit der Abschiebung darstellt.
    Von der Einholung des beantragten medizinischen Gutachtens, mit dem bewiesen werden sollte, daß der Antragsteller in der Haft unmenschlich oder erniedrigend behandelt worden sei, konnte Abstand genommen werden. Im Asylverfahren wurde nämlich bereits eine ca. 1 cm große Narbe am Handgelenk festgestellt. Darüberhinausgehende Verletzungen, insbesondere eine vom Antragsteller angegebene Narbe am Kopf, konnten damals nicht mehr nachgewiesen werden. Im übrigen gibt der Antragsteller selbst an, daß die restlichen Verletzungen vernarbt bzw. verwachsen sind. Jedenfalls stellen auch die behaupteten Mißhandlungen keine stichhaltigen Gründe i.S.d. § 37 FrG dar, weil es sich um Übergriffe von Einzelpersonen während der Inhaftierung gehandelt haben dürfte.
    Es erscheint insbesondere unglaubwürdig, daß sich der Antragsteller nach seiner Befreiung aus dem Gefängnis noch länger als zwei Jahre im Irak aufgehalten hätte, wenn er tatsächlich eine unmenschliche Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe zu befürchten gehabt hätte, zumal er sich am sogenannten "Schiitenaufstand" beteiligt haben und auf die Ergreifung seiner Person ein Kopfgeld ausgesetzt sein soll.
    Die vom Antragsteller behaupteten Umstände waren daher ungenügend substantiiert und somit für die erkennende Behörde nicht glaubhaft. Der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Irak ist daher als unbegründet abzuweisen.