NL 1994, S. 202 (NL 94/3/29)
Bezirkshauptmannschaft Schärding: Sich41-86-1994/Schü
Bescheid vom 8. März 1994
Zulässigkeit einer Abschiebung in den Irak
Sachverhalt:
Ein irakischer Staatsbürger war unter Verwendung eines verfälschten schwedischen
Reisepasses von Rumänien über Ungarn illegal nach Österreich eingereist. Am 24.
Jänner 1994 wurde er schließlich beim Versuch, nach Deutschland einzureisen,
aufgegriffen und nach Österreich rücküberstellt. Mit Bescheid vom selben Tag wurde durch die Bezirkshauptmannschaft
(BH) zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbots sowie zur Sicherung
der Abschiebung die Schubhaft verhängt. In weiterer Folge wurde ein auf 10 Jahre
befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Ein Asylantrag war inzwischen abgewiesen
worden. Die dagegen ergriffenen Rechtsmittel sind noch anhängig.
Rechtsausführungen:
Mit dem vorliegenden Antrag nach § 54 FrG wird die Feststellung der
Unzulässigkeit der Abschiebung in den Irak begehrt.
Der Antragsteller behauptet, daß er nach einer versuchten Desertion aus der
irakischen Armee inhaftiert und gefoltert worden sei. Nach seiner Befreiung
durch Aufständische habe er seine schiitischen Gesinnungsgenossen gegen das
Regime Saddam Husseins unterstützt. Während er für zwei Jahre in Bagdad
untergetaucht sei, hätte der Geheimdienst in seinem Heimatort regelmäßig nach
ihm gesucht. Aus Furcht, doch noch gefunden zu werden, habe er seine Heimat
schließlich verlassen. Im Falle einer Abschiebung würde er vom Geheimdienst
verhaftet und getötet werden.
Die Abschiebung eines Fremden ist nach § 37 FrG unzulässig, wenn stichhaltige
Gründe für die Annahme sprechen, daß er Gefahr liefe, im Zielstaat
unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu
werden. Dasselbe gilt für jene Fälle, in denen das Leben oder die Freiheit des Fremden
wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre.
Zur versuchten Desertion ist festzustellen, daß keine stichhaltigen Gründe im
Sinne des § 37 FrG anzunehmen sind, wenn die staatlichen Maßnahmen nur der
Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflichten dienen. Die Militärdienstpflicht und
ihre Sicherstellung durch Strafandrohung ist als eine auf einem originären und
souveränen staatlichen Recht beruhende legitime Maßnahme anzusehen, weshalb auch
eine unter Umständen strenge Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion als solche keinen stichhaltigen Grund für die Unzulässigkeit der
Abschiebung darstellt.
Von der Einholung des beantragten medizinischen Gutachtens, mit dem bewiesen
werden sollte, daß der Antragsteller in der Haft unmenschlich oder erniedrigend
behandelt worden sei, konnte Abstand genommen werden. Im Asylverfahren wurde
nämlich bereits eine ca. 1 cm große Narbe am Handgelenk festgestellt.
Darüberhinausgehende Verletzungen, insbesondere eine vom Antragsteller
angegebene Narbe am Kopf, konnten damals nicht mehr nachgewiesen werden. Im
übrigen gibt der Antragsteller selbst an, daß die restlichen Verletzungen
vernarbt bzw. verwachsen sind. Jedenfalls stellen auch die behaupteten
Mißhandlungen keine stichhaltigen Gründe i.S.d. § 37 FrG dar, weil es sich um
Übergriffe von Einzelpersonen während der Inhaftierung gehandelt haben dürfte.
Es erscheint insbesondere unglaubwürdig, daß sich der Antragsteller nach
seiner Befreiung aus dem Gefängnis noch länger als zwei Jahre im Irak
aufgehalten hätte, wenn er tatsächlich eine unmenschliche Behandlung oder Strafe
oder die Todesstrafe zu befürchten gehabt hätte, zumal er sich am sogenannten "Schiitenaufstand"
beteiligt haben und auf die Ergreifung seiner Person ein Kopfgeld ausgesetzt
sein soll.
Die vom Antragsteller behaupteten Umstände waren daher ungenügend substantiiert
und somit für die erkennende Behörde nicht glaubhaft. Der Antrag auf
Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Irak ist daher als
unbegründet abzuweisen.