NL 1994, S. 225 (NL 94/4/01)
F K gegen Österreich
Zulässigkeitsentscheidung vom 11. Mai 1994
EKMR
Beschwerde 16925/90
Angemessenheit der Verfahrensdauer und Recht auf nichtdiskriminierende Zeugenbefragung und -ladung
Art. 6 (1) EMRK
Art. 6 (3) (d) EMRK
Sachverhalt:
Am 30. Jänner 1983 wurde gegen den Bf. sowie zwei weitere Personen die
Voruntersuchung wegen Verdachtes auf schweren Betrug eingeleitet: Die genannten
Personen gaben sich als Herausgeber eines auflagenstarken Ferienkataloges aus,
in der Absicht für Einschaltungen Geldbeträge zu kassieren. Im Juli 1984 wurde
gegen sie die Anklageschift eingebracht, während der
mehrmals vertagten Hauptverhandlung vor dem zuständigen Landesgericht wurden
zahlreiche Zeugen vernommen, die Verurteilung erfolgte schließlich am 27. April
1989. Eine dagegen erhobene und mit einer Berufung verbundene
Nichtigkeitsbeschwerde an den OGH wurde zurückgewiesen. Der Bf. hätte für die
behauptete Verletzung des fair trials (Art. 6 (1) EMRK bereits während der
Hauptverhandlung einen Antrag (vgl. § 281 (1) Z. 1 und 4) stellen müssen; erst
bei Nichtstattgebung des Antrages hätte er eine Nichtigkeitsbeschwerde an den
OGH erheben können. Ein an das zuständige Oberlandesgericht erhobene
Rechtsmittel wurde mit Urteil vom 15. Februar 1990 abgewiesen; die Zustellung
des Urteils an den Bf. erfolgte am 2. März 1990.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet aufgrund der Verfahrensdauer sowie der Zeitspanne zwischen den
in der Voruntersuchung getätigten Zeugenaussagen und ihrer Verwertung in der
Hauptverhandlung (der Verteidiger konnte die Zeugen in der Hauptverhandlung über
die lang zurückliegenden Vorkommnisse nicht mehr wirksam befragen) eine
Verletzung von Art. 6 (1) und (3) (d) EMRK.
Das Verfahren gegen den Bf. wurde am 30. Jänner 1983 eröffnet, das Urteil am
15. Februar 1990 gefällt, somit liegt ein Zeitraum von 7 Jahren vor, der im
Widerspruch zum Erfordernis der angemessenen Zeit des Art. 6 (1) EMRK steht.
Zur behaupteten Verletzung des Rechts auf nichtdiskriminierende Zeugenbefragung
und -ladung gemäß Art. 6 (3) (d) EMRK: Beweise müssen prinzipiell in Gegenwart
des Angeklagten und in einem öffentlichen Verfahren erbracht werden (vgl. Urteil
Asch, A/203, § 27). Um dem Anspruch auf Vollständigkeit gerecht zu werden, war
das Gericht im vorliegenden Fall gezwungen, die im Rahmen der Hauptverhandlung
getätigten Aussagen einzelner Zeugen mit bereits von ihnen während der
Voruntersuchung getätigten Aussagen zu ergänzen, da aufgrund der langen
Zeitspanne nicht mehr alle Details der Vorkommnisse präsent waren. Im
Fall Artner (A/242) bestätigte der EGMR, daß es unter bestimmten Umständen
zulässig ist, zusätzlich zu einer aktuellen Befragung von Zeugen bereits von
diesen früher getätigte Aussagen als Ergänzung heranzuziehen. Dieser Umstand
trifft für den vorliegenden Fall zu: Der Bf. konnte die Zeugen befragen und zu
ihren Aussagen Stellung nehmen, somit blieb der Anspruch auf ein faires
Verfahren gewahrt.
Die Beschwerde wird nur hinsichtlich des Beschwerdepunktes überlange
Verfahrensdauer für zulässig erklärt.
Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).