NL 1994, S. 225 (NL 94/4/01)

F K gegen Österreich

Zulässigkeitsentscheidung vom 11. Mai 1994

EKMR

Beschwerde 16925/90

 

Angemessenheit der Verfahrensdauer und Recht auf nichtdiskriminierende Zeugenbefragung und -ladung

 

 

Art. 6 (1) EMRK

Art. 6 (3) (d) EMRK

 

Sachverhalt:
    Am 30. Jänner 1983 wurde gegen den Bf. sowie zwei weitere Personen die Voruntersuchung wegen Verdachtes auf schweren Betrug eingeleitet: Die genannten Personen gaben sich als Herausgeber eines auflagenstarken Ferienkataloges aus, in der Absicht für Einschaltungen Geldbeträge zu kassieren. Im Juli 1984 wurde gegen sie die Anklageschift eingebracht, während der mehrmals vertagten Hauptverhandlung vor dem zuständigen Landesgericht wurden zahlreiche Zeugen vernommen, die Verurteilung erfolgte schließlich am 27. April 1989. Eine dagegen erhobene und mit einer Berufung verbundene Nichtigkeitsbeschwerde an den OGH wurde zurückgewiesen. Der Bf. hätte für die behauptete Verletzung des fair trials (Art. 6 (1) EMRK bereits während der Hauptverhandlung einen Antrag (vgl. § 281 (1) Z. 1 und 4) stellen müssen; erst bei Nichtstattgebung des Antrages hätte er eine Nichtigkeitsbeschwerde an den OGH erheben können. Ein an das zuständige Oberlandesgericht erhobene Rechtsmittel wurde mit Urteil vom 15. Februar 1990 abgewiesen; die Zustellung des Urteils an den Bf. erfolgte am 2. März 1990.

Rechtsausführungen:
    Der Bf. behauptet aufgrund der Verfahrensdauer sowie der Zeitspanne zwischen den in der Voruntersuchung getätigten Zeugenaussagen und ihrer Verwertung in der Hauptverhandlung (der Verteidiger konnte die Zeugen in der Hauptverhandlung über die lang zurückliegenden Vorkommnisse nicht mehr wirksam befragen) eine Verletzung von Art. 6 (1) und (3) (d) EMRK.
    Das Verfahren gegen den Bf. wurde am 30. Jänner 1983 eröffnet, das Urteil am 15. Februar 1990 gefällt, somit liegt ein Zeitraum von 7 Jahren vor, der im Widerspruch zum Erfordernis der angemessenen Zeit des Art. 6 (1) EMRK steht.
    Zur behaupteten Verletzung des Rechts auf nichtdiskriminierende Zeugenbefragung und -ladung gemäß Art. 6 (3) (d) EMRK: Beweise müssen prinzipiell in Gegenwart des Angeklagten und in einem öffentlichen Verfahren erbracht werden (vgl. Urteil Asch, A/203, § 27). Um dem Anspruch auf Vollständigkeit gerecht zu werden, war das Gericht im vorliegenden Fall gezwungen, die im Rahmen der Hauptverhandlung getätigten Aussagen einzelner Zeugen mit bereits von ihnen während der Voruntersuchung getätigten Aussagen zu ergänzen, da aufgrund der langen Zeitspanne nicht mehr alle Details der Vorkommnisse präsent waren. Im Fall Artner (A/242) bestätigte der EGMR, daß es unter bestimmten Umständen zulässig ist, zusätzlich zu einer aktuellen Befragung von Zeugen bereits von diesen früher getätigte Aussagen als Ergänzung heranzuziehen. Dieser Umstand trifft für den vorliegenden Fall zu: Der Bf. konnte die Zeugen befragen und zu ihren Aussagen Stellung nehmen, somit blieb der Anspruch auf ein faires Verfahren gewahrt.
    Die Beschwerde wird nur hinsichtlich des Beschwerdepunktes überlange Verfahrensdauer für zulässig erklärt.

 

Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).