NL 1994, S. 226 (NL 94/4/02)
Robert BÖHMER gegen Österreich
Zulässigkeitsentscheidung vom 17. Mai 1994
EKMR
Beschwerde 18219/91
Keine "Opfereigenschaft" bei Anrechnung rechtswidriger Anhaltung auf Freiheitsstrafe und Entschädigung
Art. 5 (1) (e) EMRK
Sachverhalt:
Der Bf. wurde am 16. Februar 1987 wegen des Verdachtes auf Diebstahl, Betrug und
Freiheitsentziehung in Untersuchungshaft genommen. Ein psychiatrisches Gutachten
ergab, daß er an Schizophrenie litt, weshalb ihn der Untersuchungsrichter am 20.
März 1987 vorläufig in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher einwies.
Der Antrag auf Entlassung wurde abgewiesen, nachdem ein weiteres Gutachten die
Gefährlichkeit des Täters bestätigt hatte. Gegen diese Entscheidung wurde kein
Rechtsmittel erhoben. Der Prozeß vor dem Landesgerlcht Wien (LG) am 20. Februar
1990 ergab, daß der Bf. zwar verschiedene Straftaten begangen hatte, jedoch zum
Tatzeitpunkt nicht zurechnungsfähig war. Daher verfügte das LG seine Einweisung
in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher. Ein weiteres Gutachten
stellte zum Zeitpunkt der Verurteilung eine wesentliche Verbesserung seines
Zustandes fest, sodaß von einer weiteren Anhaltung abgesehen wurde. Der Bf.
wurde sofort auf Bewährung entlassen, mit der Auflage seine psychiatrische
Behandlung fortzusetzen.
Gegen diese Entscheidung des LG legte die Generalprokuratur
Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes an den OGH ein. Dieser hob die
Entscheidung auf und verwies den Fall an das LG zurück; eine Person könne
nämlich nur bei kumulativem Vorliegen folgender Voraussetzungen in eine Anstalt
für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen werden: Unzurechnungsfähigkeit zum
Zeitpunkt der Tat und wegen dieses Zustandes eine Gefahr für die Gesellschaft.
Kurz nach seiner Entlassung wurde der Bf. erneut wegen Diebstahls festgenommen
und zu 4 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; dagegen erhob er kein Rechtsmittel.
Am 4. November 1991 begehrte er die Anrechnung der Anhaltung in der Anstalt für
geistig abnorme Rechtsbrecher auf die Freiheitsstrafe; diesem Antrag wurde
entsprochen und er wurde am 18. Dezember 1991 entlassen.
Nachträglich erkannte das Oberlandesgericht dem Bf. eine Entschädigung wegen
rechtswidriger Anhaltung für den Zeitraum vom 13. Mai bis zum 18. Dezember 1991
zu, da dieser bei genauer Anrechnung der Zeit der Anhaltung in der Anstalt für
geistig abnorme Rechtsbrecher bereits am 13. Mai 1991 entlassen hätte werden
müssen.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung seines Rechts nach Art. 5 (1) (e) EMRK, da er
ohne Vorliegen der Voraussetzungen in einer Anstalt für geistig abnorme
Rechtsbrecher angehalten wurde.
Selbst unter der Annahme, daß der innerstaatliche Instanzenzug erschöpft
wurde, kann der gegenständliche Teil der Beschwerde nicht in Verhandlung
genommen werden, da die Entlassung aus der Anstalt für geistig abnorme
Rechtsbrecher bereits am 20. Februar 1990 verfügt, die vorliegende Beschwerde
hingegen erst am 17. Mai 1991 eingereicht, somit die sechsmonatige Frist als
eine Voraussetzung für die Zulässigkeit überschritten wurde. Dieser Teil der
Beschwerde ist daher wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.
Auch die behauptete Verletzung des Art. 6 EMRK liegt nicht vor: Das LG hat die
Anrechnung der Anhaltung in der Anstalt verfügt, weiters wurde für die Dauer der
Überschreitung der Haftzeit eine Entschädigung gewährt. Die Beschwerdepunkte
wurden bereits im Rahmen des nationalen Rechtes positiv erledigt, somit kann der
Bf. nicht länger als Opfer i.S.d. Konvention betrachtet werden.
Die gesamte Beschwerde wird daher als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).