NL 1994, S. 226 (NL 94/4/02)

Robert BÖHMER gegen Österreich

Zulässigkeitsentscheidung vom 17. Mai 1994

EKMR

Beschwerde 18219/91

 

Keine "Opfereigenschaft" bei Anrechnung rechtswidriger Anhaltung auf Freiheitsstrafe und Entschädigung

 

 

Art. 5 (1) (e) EMRK

 

Sachverhalt:
    Der Bf. wurde am 16. Februar 1987 wegen des Verdachtes auf Diebstahl, Betrug und Freiheitsentziehung in Untersuchungshaft genommen. Ein psychiatrisches Gutachten ergab, daß er an Schizophrenie litt, weshalb ihn der Untersuchungsrichter am 20. März 1987 vorläufig in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher einwies. Der Antrag auf Entlassung wurde abgewiesen, nachdem ein weiteres Gutachten die Gefährlichkeit des Täters bestätigt hatte. Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsmittel erhoben. Der Prozeß vor dem Landesgerlcht Wien (LG) am 20. Februar 1990 ergab, daß der Bf. zwar verschiedene Straftaten begangen hatte, jedoch zum Tatzeitpunkt nicht zurechnungsfähig war. Daher verfügte das LG seine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher. Ein weiteres Gutachten stellte zum Zeitpunkt der Verurteilung eine wesentliche Verbesserung seines Zustandes fest, sodaß von einer weiteren Anhaltung abgesehen wurde. Der Bf. wurde sofort auf Bewährung entlassen, mit der Auflage seine psychiatrische Behandlung fortzusetzen.
    Gegen diese Entscheidung des LG legte die Generalprokuratur Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes an den OGH ein. Dieser hob die Entscheidung auf und verwies den Fall an das LG zurück; eine Person könne nämlich nur bei kumulativem Vorliegen folgender Voraussetzungen in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen werden: Unzurechnungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Tat und wegen dieses Zustandes eine Gefahr für die Gesellschaft.
    Kurz nach seiner Entlassung wurde der Bf. erneut wegen Diebstahls festgenommen und zu 4 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; dagegen erhob er kein Rechtsmittel. Am 4. November 1991 begehrte er die Anrechnung der Anhaltung in der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher auf die Freiheitsstrafe; diesem Antrag wurde entsprochen und er wurde am 18. Dezember 1991 entlassen.
    Nachträglich erkannte das Oberlandesgericht dem Bf. eine Entschädigung wegen rechtswidriger Anhaltung für den Zeitraum vom 13. Mai bis zum 18. Dezember 1991 zu, da dieser bei genauer Anrechnung der Zeit der Anhaltung in der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher bereits am 13. Mai 1991 entlassen hätte werden müssen.

Rechtsausführungen:
    Der Bf. behauptet eine Verletzung seines Rechts nach Art. 5 (1) (e) EMRK, da er ohne Vorliegen der Voraussetzungen in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angehalten wurde.
    Selbst unter der Annahme, daß der innerstaatliche Instanzenzug erschöpft wurde, kann der gegenständliche Teil der Beschwerde nicht in Verhandlung genommen werden, da die Entlassung aus der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher bereits am 20. Februar 1990 verfügt, die vorliegende Beschwerde hingegen erst am 17. Mai 1991 eingereicht, somit die sechsmonatige Frist als eine Voraussetzung für die Zulässigkeit überschritten wurde. Dieser Teil der Beschwerde ist daher wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.
    Auch die behauptete Verletzung des Art. 6 EMRK liegt nicht vor: Das LG hat die Anrechnung der Anhaltung in der Anstalt verfügt, weiters wurde für die Dauer der Überschreitung der Haftzeit eine Entschädigung gewährt. Die Beschwerdepunkte wurden bereits im Rahmen des nationalen Rechtes positiv erledigt, somit kann der Bf. nicht länger als Opfer i.S.d. Konvention betrachtet werden.
    Die gesamte Beschwerde wird daher als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

 

Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).