NL 1994, S. 227 (NL 94/4/03)

Thomas TYLER gegen das Vereinigte Königreich

Zulässigkeitsentscheidung vom 5. April 1994

EKMR
Beschwerde 21283/93

 

Kirchliche Gerichte und Art. 6 EMRK

 

 

Art. 6 EMRK

 

Sachverhalt:
    Der Bf. i

st Priester der Anglikanischen Kirche. Er war Pfarrer in der Diözese Chichester, wurde aber von einem Diözesangericht nach einer Verurteilung wegen Ehebruchs seiner Pfründe enthoben. Das Kirchenrecht Englands gilt als Teil des staatlichen Rechts; seine Gesetzgebung bedarf der Zustimmung des Parlaments. Die kirchliche Gerichtsbarkeit dient u.a. der Aufrechterhaltung der priesterlichen Disziplin. Innerhalb der kirchlichen Gerichtsorganisation gibt es zwei Instanzen. Oberste Instanz in Rechtsfragen ist jedoch der Privy Council, ein staatliches Gericht. Das Verfahren erregte auch die Aufmerksamkeit der Presse, zumal die Hauptbelastungszeugin ihre "Story" verkaufte.

Rechtsausführungen:
    Der Bf. machte eine Reihe von Verletzungen von Art. 6 (1) und (2) EMRK geltend. Zunächst zum Vorwurf, seine Sache sei nicht von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht gehört worden (Art. 6 (1) EMRK).
    Die Regierung wendet zunächst Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsmittel ein, da dieser Punkt im kirchlichen Verfahren nicht releviert worden war. Diese Einwendung wird zurückgewiesen, da der Bf. innerstaatlich keine Möglichkeit hatte, strukturelle Mängel der kirchlichen Gerichtsbarkeit mit Aussicht auf Erfolg geltend zu machen. (Die EMRK ist in England nicht unmittelbar anwendbar.)
   

Zur Klassifikation des Verfahrens:
a) Über eine strafrechtliche Anklage:

    Die Regierung beruft sich auf den Engel-Fall (A/22); der Bf. hingegen betont, daß die kirchlichen Gerichte den Strafgerichten nachgebildet sind und ihr Urteil für ihn eine beträchtliche finanzielle Härte bedeutet. Die Kommission stellt fest, daß derartige Verfahren im Kirchenrecht als Strafverfahren gelten und dieses einen integralen Teil des staatlichen Rechts darstellt. Doch ist die nationale Qualifikation als "strafrechtliche Anklage" eben nur ein und nicht das entscheidende Kriterium (vgl. Urteil Demicoli, A/210, § 31). Bedeutsamer ist die "eigentliche Natur des Vergehens" und die "Schwere der drohenden Strafe" (vgl. leg. cit. §§ 33, 34). Disziplinarstrafen sollen gewöhnlich sicherstellen, daß die Mitglieder einer Gruppe sich an die spezifischen Gruppenregeln halten (vgl. Urteil Weber, A/177, § 33). Ein "eines Priesters unwürdiges Verhalten" ist nicht schon seiner Natur nach kriminell, und Ehebruch wie im vorliegenden Fall ist es in den Mitgliedstaaten des Europarates gewöhnlich auch nicht. Es handelt sich vielmehr dem Wesen nach um eine Disziplinarsache. Die finanziellen Verluste, die der Bf. als Folge des Urteils erlitt, waren nicht selbst eine Strafe, sondern die indirekte Folge der strafweisen Amtsenthebung. Es liegt daher kein Verfahren über eine strafrechtliche Anklage i.S.v. Art. 6 (1) EMRK vor.

   

b) Über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen:

    Die Regierung macht geltend, daß die Tätigkeit eines Priesters mehr dem öffentlichen Dienst zuzuordnen ist als einer privaten Berufsausübung und beruft sich auf die Praxis der Kommission zur Entlassung von Beamten (vgl. Urteil Jakobson gegen Schweden, 10878/84, Decisions and Reports 41, 247). Der Bf. hingegen behauptet das Vorliegen zivilrechtlicher Ansprüche unter Hinweis auf das Ansinnen, sein Haus und seine Pfarre zu verlassen. Auch macht er geltend, daß ein geweihter Priester ein civil right besitze, das Priesteramt auszuüben. Die Kommission verweist auf die strukturelle Trennung zwischen Staatskirche und Staat in England und hebt auch die vermögensrechtlichen Folgen der Amtsenthebung hervor. Sie enthält sich jedoch einer Entscheidung dieser Frage, da die Beschwerde aus anderen Gründen offensichtlich unbegründet sei.
   

Zum Vorwurf, die Sache sei nicht vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht gehört worden:

    Der Bf. behauptet, Verfahren und Struktur der kirchlichen Gerichte sprächen jedem Begriff der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit Hohn. Wegen des Zusammenspiels von kirchlichen Vorgesetzten, Ankläger und Beisitzer des Gerichts und dem alles beherrschenden Einfluß der Anglikanischen Kirche hätte diese gleichzeitig als Ankläger und Richter gegen ihn fungiert. Die Kommission prüft die Bestellung, Qualifikation und Stellung der Richter und Beisitzer beider Instanzen und betont deren Unabhängigkeit, insbesondere unter Hinweis auf Amtseid und Dauerstellung. Zwei der vier Beisitzer waren Laien und zwei waren Priester; die Kommission findet es jedoch in Ordnung, wenn es in Disziplinarsachen Mitwirkung aus der betreffenden Gruppe gäbe. Die Bestellung des Vorsitzenden durch ein Verwaltungsorgan (oder seine Entsprechung im kirchlichen Zusammenhang) schließt die Unabhängigkeit nicht aus, sofern es keine konkreten Hinweise auf Befangenheit gibt (vgl. Urteil Sramek, A/84, § 38; Urteil Ettl, A/117, § 38). Obwohl also zwei der Beisitzer Geistliche waren, gibt es keinen Grund, an deren Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu zweifeln. Die Situation unterscheidet sich insofern von jener im Urteil Holm (A/279-A), wo manche Ausschußmitglieder mit offener parteipolitischer Zugehörigkeit in den subjektiven Angelegenheiten der Rufschädigung zu Gericht saßen und zwischen ihnen und der Gegenpartei Verbindungen bestanden. Der Umstand allein, daß Angehörige der entsprechenden Gruppe (Geistlichkeit) über andere Mitglieder disziplinäre Gerichtsbarkeit ausüben, kann den Vorwurf der Parteilichkeit nicht begründen (vgl. Urteil Le Compte u.a., A/43, § 58).
    Der Bf. berief sich auch auf eine Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 6 (2) EMRK), doch verwies die Kommission darauf, daß es sich im Fall nicht um eine strafrechtliche Anklage handle. Auf behauptete Irrtümer der kirchlichen Gerichte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ging die Kommission entsprechend ihrer Praxis nicht ein. Auch eine überlange Verfahrensdauer (3 Jahre) wurde verneint. Die Behauptung, durch die Presseberichterstattung sei das Verfahren negativ beeinflußt worden, war nicht substantiiert worden. Die Kommission erklärte die Beschwerde daher für unzulässig.

 

Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).