NL 1994, S. 229 (NL 94/4/04)

R M gegen das Vereinigte Königreich

Zulässigkeitsentscheidung vom 14. April 1994

EKMR

Beschwerde 22761/93

 

Strafzumessung bei AIDS

 

 

Art. 5 EMRK

Art. 14 i.V.m. 5 EMRK


Sachverhalt:
    Der Bf. - rauschgiftsüchtig und AIDS-krank - wurde im August 1992 wegen Drogendealerei festgenommen und nach einem Geständnis zu einer Freiheitsstrafe von 3 1/2 Jahre verurteilt. Im Gerichtsverfahren wurde die HIV-Infektion mit einer Lebenserwartung von 12 bis 24 Monaten als Milderungsgrund bei der Strafbemessung geltend gemacht, jedoch nicht anerkannt. Nach Einreichung seiner Beschwerde in Straßburg und der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes wurde er vorzeitig entlassen.
 

Rechtsausführungen:
    Der Bf. macht Diskriminierung seiner Person als AIDS-Kranker geltend, und zwar sowohl im Hinblick auf die Strafbemessung als auch seine Behandlung im Gefängnis. Normalerweise würden Krankheit und Lebenserwartung als mildernde Umstände gewertet, nur AIDS-Kranke würden diskriminiert. Es sei auch wegen seiner Krankheit, daß er in einer Einzelzelle gehalten, an Freizeitaktivitäten nicht teilnehmen könne, usw. Gerügt wird eine Verletzung von Art. 14 i.V.m. Art. 5 EMRK.
    Die Regierung bestreitet die Diskriminierung bei der Strafbemessung. Für HIV-Infektionen sei die Ungewißheit ihres Verlaufes typisch, sodaß es für eine Ungleichbehandlung dieser Kranken objektive und vernünftige Rechtfertigungsgründe gäbe; die Krankheitsentwicklung sollte besser im Rahmen von Anträgen auf vorzeitige Entlassung berücksichtigt werden.
    Der Bf. wertet dies als eine falsche medizinische Analyse. Die Regierung verwechsle die symptomlose HIV-Infektion mit dem Ausbruch von AIDS, welcher beinahe unausweichlich binnen 1 bis 2 Jahren zum Tode führe.
    Die Kommission betont den Annexcharakter des Art. 14 EMRK zu den garantierten Konventionsrechten-, Art. 14 EMRK ist als integraler Bestandteil jedes einzelnen Grundrechts der Konvention zu betrachten (vgl. Belgischer Sprachenfall, A/6, §§ 8 und 9). Nicht jede Ungleichbehandlung ist als diskriminierend zu werten; die Kommission hat festzustellen, ob es dafür "objektive und vernünftige" Rechtfertigungsgründe gibt (vgl. leg. cit., § 10).
    Die Infektion des Bf. wurde im Oktober/November 1991 festgestellt und der Ausbruch der Krankheit diagnostiziert. Die Schwere der Erkrankung steht außer Frage, dennoch scheint sich der Zustand des Bf. während der Dauer der Haft nicht signifikant verschlechtert zu haben; er hat sich nie beschwert, daß ihm durch die weitere Anhaltung nicht die nötige Pflege und Überwachung seines Zustandes zukomme. Unter diesen Umständen ist die Entscheidung, die Erkrankung nicht als mildernden Umstand zu werten, weder unangemessen noch unverhältnismäßig. Das Ausmaß der Strafe hat es nicht von vornherein ausgeschlossen, daß der Bf. je wieder das Licht der Freiheit erblicken würde.
    In Anbetracht des Ermessensspielraumes der staatlichen Behörden ist die unterschiedliche Behandlung als angemessen und objektiv gerechtfertigt zu werten. Dieser Teil der Beschwerde ist somit offensichtlich unbegründet.

    Der Bf. verlangt auch eine Entschädigung gemäß Art. 5 (5) EMRK, der voraussetzt, daß eine der Bestimmungen dieses Artikels verletzt wurde. Selbst unter der Voraussetzung, daß darauf auch Ansprüche aus einer Verletzung von Art. 14 i.V.m. Art. 5 EMRK gestützt werden können (wegen diskriminierender Haft), fehlt jeder Anschein einer solchen Verletzung. Daher ist auch dieser Teil der Beschwerde zurückzuweisen.

 

Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).