NL 1994, S. 230 (NL 94/4/05)
M A gegen Österreich
Beschwerde 23228/94
EKMR
Zulässigkeitsentscheidung vom 11. Mai 1994
Ladung und Vernehmung von Zeugen
Art. 6 (1) EMRK
Art. 6 (3) (d) EMRK
Sachverhalt:
Der Bf., ein gebürtiger Jugoslawe, verbüßt in Österreich eine lebenslange
Freiheitsstrafe, zu der er im März 1993 wegen Mordes verurteilt worden ist. Dem
Verfahren liegen folgende Fakten zugrunde: Seine Ehefrau hatte ihn verlassen, da
er sie mit dem Tod bedroht hatte. Daraufhin engagierte der Bf. einen gewissen
G.S. als Mörder; dieser hatte jedoch nie die Absicht, den Auftrag tatsächlich
auszuführen und warnte die Ehefrau. Der Bf. suchte G.S. in dessen Wohnung
auf, wo sich dieser gemeinsam mit dem 7-jährigen Sohn seiner Lebensgefährtin
aufhielt. Es kam zu handgreiflichen Auseinandersetzungen, im Zuge derer G.S. vom
Bf. mit mehr als 20 Messerstichen tödlich verletzt wurde. Bei dessen Befragung
gab das Kind - offensichtlich noch unter Schock - an, daß "batman" seinen
Stiefvater getötet habe und nannte weiters den Namen eines ehemaligen Freundes
seiner Mutter; bei einer späteren Gegenüberstellung identifizierte das Kind den
Bf. als den Mörder. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurden weiters
Bekleidungsstücke des Bf., die Blutspuren des Opfers sowie des Bf. aufwiesen, in
unmittelbarer Nähe des Tatortes gefunden; zusätzliche Beweismittel und
Zeugenaussagen bekräftigten den Verdacht, daß der Bf. der Täter sei. Eine mit
einer Nichtigkeitsbeschwerde verbundene Berufung an den OGH gegen die
Verurteilung wurde abgewiesen.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet die Verletzung von Art. 6 (1) und (3) EMRK. Das Kind wurde in
der Hauptverhandlung nicht als Augenzeuge vernommen, obwohl bei seiner
Erstbefragung im Rahmen der Voruntersuchung weder der Bf. noch sein Verteidiger
anwesend waren und somit keine Gelegenheit hatten, Fragen an das Kind zu
richten.
Die Aussagen des Kindes wurden in der Hauptverhandlung nicht gegen den Bf.
verwendet, der Urteilsspruch erfolgte vorwiegend aufgrund anderer o.a. Beweise.
Somit bestand keine Notwendigkeit im Rahmen der Voruntersuchung der Verteidigung
ein Fragerecht einzuräumen. Weiters bestanden keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß
das Kind als Zeuge für die Verteidigung aussagen würde, da es den Bf. bei einer
Gegenüberstellung als den Täter identifiziert hatte. Art. 6 (3) (d) EMRK ist
kein absolutes Recht des Angeklagten auf die Ladung von Zeugen, die Entscheidung
darüber liegt ausschließlich beim Richter.
Der vorliegende Fall beinhaltet keine Anhaltspunkte für eine Verletzung von Art.
6 EMRK. Die Beschwerde wird daher als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).