NL 1994, S. 230 (NL 94/4/05)

M A gegen Österreich

Beschwerde 23228/94

EKMR

Zulässigkeitsentscheidung vom 11. Mai 1994

 

Ladung und Vernehmung von Zeugen

 

 

Art. 6 (1) EMRK

Art. 6 (3) (d) EMRK

 

Sachverhalt:
    Der Bf., ein gebürtiger Jugoslawe, verbüßt in Österreich eine lebenslange Freiheitsstrafe, zu der er im März 1993 wegen Mordes verurteilt worden ist. Dem Verfahren liegen folgende Fakten zugrunde: Seine Ehefrau hatte ihn verlassen, da er sie mit dem Tod bedroht hatte. Daraufhin engagierte der Bf. einen gewissen G.S. als Mörder; dieser hatte jedoch nie die Absicht, den Auftrag tatsächlich auszuführen und warnte die Ehefrau. Der Bf. suchte G.S. in dessen Wohnung auf, wo sich dieser gemeinsam mit dem 7-jährigen Sohn seiner Lebensgefährtin aufhielt. Es kam zu handgreiflichen Auseinandersetzungen, im Zuge derer G.S. vom Bf. mit mehr als 20 Messerstichen tödlich verletzt wurde. Bei dessen Befragung gab das Kind - offensichtlich noch unter Schock - an, daß "batman" seinen Stiefvater getötet habe und nannte weiters den Namen eines ehemaligen Freundes seiner Mutter; bei einer späteren Gegenüberstellung identifizierte das Kind den Bf. als den Mörder. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurden weiters Bekleidungsstücke des Bf., die Blutspuren des Opfers sowie des Bf. aufwiesen, in unmittelbarer Nähe des Tatortes gefunden; zusätzliche Beweismittel und Zeugenaussagen bekräftigten den Verdacht, daß der Bf. der Täter sei. Eine mit einer Nichtigkeitsbeschwerde verbundene Berufung an den OGH gegen die Verurteilung wurde abgewiesen.

Rechtsausführungen:
    Der Bf. behauptet die Verletzung von Art. 6 (1) und (3) EMRK. Das Kind wurde in der Hauptverhandlung nicht als Augenzeuge vernommen, obwohl bei seiner Erstbefragung im Rahmen der Voruntersuchung weder der Bf. noch sein Verteidiger anwesend waren und somit keine Gelegenheit hatten, Fragen an das Kind zu richten.
    Die Aussagen des Kindes wurden in der Hauptverhandlung nicht gegen den Bf. verwendet, der Urteilsspruch erfolgte vorwiegend aufgrund anderer o.a. Beweise. Somit bestand keine Notwendigkeit im Rahmen der Voruntersuchung der Verteidigung ein Fragerecht einzuräumen. Weiters bestanden keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß das Kind als Zeuge für die Verteidigung aussagen würde, da es den Bf. bei einer Gegenüberstellung als den Täter identifiziert hatte. Art. 6 (3) (d) EMRK ist kein absolutes Recht des Angeklagten auf die Ladung von Zeugen, die Entscheidung darüber liegt ausschließlich beim Richter.
    Der vorliegende Fall beinhaltet keine Anhaltspunkte für eine Verletzung von Art. 6 EMRK. Die Beschwerde wird daher als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

 

Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).