NL 1994, S. 231 (NL 94/4/06)

Erna HABLE gegen Österreich

Beschwerde 23242/94

EKMR

Zulässigkeitsentscheidung vom 11. Mai 1994

 

Witwenpension der geschiedenen Frau, Eigentumsrecht und Diskriminierung

 

 

Art. 1 des 1. ZP i.V.m. Art. 14 EMRK

 

Sachverhalt:
    Die Ehe der Bf. wurde 1982 aus dem Verschulden des Mannes geschieden. Dieser ging im selben Jahr eine neue Ehe ein und starb im Jahre 1989. Sein Nachlaß wurde der zweiten Frau und einem gemeinsamen Kind sowie einem Kind aus der Ehe mit der Bf. zugesprochen. Mit Klage gegen die Erben beanspruchte die Bf. Unterhalt aus dem Nachlaß, womit sie teilweise durchdrang. Ihr Antrag an die Pensionsversicherungsanstalt ihres Ex-Mannes auf Gewährung einer Witwenpension wurde jedoch abgelehnt und ihre Klage in allen Instanzen abgewiesen. Entscheidend war dabei, daß nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) eine Frau nur dann Anspruch auf Witwenpension nach ihrem geschiedenen Mann erheben kann, wenn durch Gerichtsurteil oder gerichtlichen Vergleich belegt ist, daß der Versicherte im Zeitpunkt seines Todes zur Unterhaltsleistung verpflichtet war. Um Manipulationen zugunsten Hinterbliebener auszuschließen, muß ein solches Urteil bzw. ein solcher Vergleich jedoch bereits zu Lebzeiten des Versicherten ergangen sein, was im vorliegenden Fall nicht gegeben war.
 

Rechtsausführungen:
    Die Bf. erachtet sich in ihrem Recht gemäß Art. 1 des 1. ZP zur EMRK auf Achtung ihres Eigentums verletzt. Zukünftige Einkünfte stellen aber nur dann "Eigentum" dar, wenn sie bereits verdient wurden oder ein durchsetzbarer Anspruch darauf besteht. Die Klage auf Witwenpension war aber von den zuständigen österreichischen Gerichten abgewiesen worden, wobei nichts darauf hinweist, daß etwa ein bestehendes Recht willkürlich versagt wurde. Dieser Teil der Beschwerde ist daher als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

    Des weiteren wird mit der Beschwerde Diskriminierung bei der Ausübung des Eigentumsrechts entgegen Art. 1 des 1. ZP i.V.m. Art. 14 EMRK geltend gemacht.
    Die Kommission stellt dazu jedoch fest, die Unterscheidung zwischen geschiedenen Frauen, welche zu Lebzeiten ihres Ex-Mannes Unterhalt zuerkannt erhielten und jenen, die erst nach seinem Tode Klage auf Unterhalt einbringen, sei objektiv gerechtfertigt. Auch wenn diese Bestimmung in der Literatur kritisiert worden sei, müsse man beachten, daß die Bf. bereits 1982 geschieden wurde, und daher ausreichend Zeit gehabt hätte, ihren Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Mann geltendzumachen.
    Das Ergebnis im Fall steht auch in keinem auffallenden Mißverhältnis zu den Zielen, die mit der gesetzlichen Regelung verfolgt werden. Auch dieser Teil der Beschwerde ist daher als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

 

Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).