NL 1994, S. 231 (NL 94/4/06)
Erna HABLE gegen Österreich
Beschwerde 23242/94
EKMR
Zulässigkeitsentscheidung vom 11. Mai 1994
Witwenpension der geschiedenen Frau, Eigentumsrecht und Diskriminierung
Art. 1 des 1. ZP i.V.m. Art. 14 EMRK
Sachverhalt:
Die Ehe der Bf. wurde 1982 aus dem Verschulden des Mannes geschieden. Dieser
ging im selben Jahr eine neue Ehe ein und starb im Jahre 1989. Sein Nachlaß
wurde der zweiten Frau und einem gemeinsamen Kind sowie einem Kind aus der Ehe
mit der Bf. zugesprochen. Mit Klage gegen die Erben beanspruchte die Bf.
Unterhalt aus dem Nachlaß, womit sie teilweise durchdrang. Ihr Antrag an die
Pensionsversicherungsanstalt ihres Ex-Mannes auf Gewährung einer Witwenpension
wurde jedoch abgelehnt und ihre Klage in allen Instanzen abgewiesen. Entscheidend war dabei, daß nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
eine Frau nur dann Anspruch auf Witwenpension nach ihrem geschiedenen Mann
erheben kann, wenn durch Gerichtsurteil oder gerichtlichen Vergleich belegt ist,
daß der Versicherte im Zeitpunkt seines Todes zur Unterhaltsleistung
verpflichtet war. Um Manipulationen zugunsten Hinterbliebener auszuschließen, muß ein solches Urteil bzw. ein solcher Vergleich jedoch bereits zu Lebzeiten
des Versicherten ergangen sein, was im vorliegenden Fall nicht gegeben war.
Rechtsausführungen:
Die Bf. erachtet sich in ihrem Recht gemäß Art. 1 des 1. ZP zur EMRK auf Achtung
ihres Eigentums verletzt. Zukünftige Einkünfte stellen aber nur dann "Eigentum"
dar, wenn sie bereits verdient wurden oder ein durchsetzbarer Anspruch darauf
besteht. Die Klage auf Witwenpension war aber von den zuständigen
österreichischen Gerichten abgewiesen worden, wobei nichts darauf hinweist, daß
etwa ein bestehendes Recht willkürlich versagt wurde. Dieser Teil der Beschwerde
ist daher als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Des weiteren wird mit
der Beschwerde Diskriminierung bei der Ausübung des Eigentumsrechts entgegen
Art. 1 des 1. ZP i.V.m. Art. 14 EMRK geltend gemacht.
Die Kommission stellt dazu jedoch fest, die Unterscheidung zwischen
geschiedenen Frauen, welche zu Lebzeiten ihres Ex-Mannes Unterhalt zuerkannt
erhielten und jenen, die erst nach seinem Tode Klage auf Unterhalt einbringen,
sei objektiv gerechtfertigt. Auch wenn diese Bestimmung in der Literatur
kritisiert worden sei, müsse man beachten, daß die Bf. bereits 1982 geschieden
wurde, und daher ausreichend Zeit gehabt hätte, ihren Unterhaltsanspruch
gegenüber ihrem Mann geltendzumachen.
Das Ergebnis im Fall steht auch in keinem auffallenden Mißverhältnis zu den
Zielen, die mit der gesetzlichen Regelung verfolgt werden. Auch dieser Teil der
Beschwerde ist daher als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).