NL 1994, S. 233 (NL 94/4/07)

JACUBOWSKI gegen Deutschland

Urteil vom 23. Juni 1994, A/291

EGMR

 

Freie Meinungsäußerung und Unlauterer Wettbewerb

 

 

Art. 10 EMRK

 

Sachverhalt:
    Der Bf. war von Mai 1983 bis Juli 1984 alleiniger Geschäftsführer und Chefredakteur bei einer Nachrichtenagentur; am 17. Juli 1984 wurde er fristlos entlassen. In einer Presseaussendung wurde ihm von der Nachrichtenagentur journalistische Unfähigkeit sowie kaufmännisches Versagen vorgeworfen. Der Bf. beantragte - nach erfolgloser Unterredung mit seinem ehemaligen Arbeitgeber - beim Landesgericht eine einstweilige Verfügung, die die Agentur zur Veröffentlichung seiner Gegendarstellung verpflichten sollte. Die diesen Antrag ablehnende Entscheidung wurde im Rechtsmittelverfahren aufgehoben und schließlich die Entgegnung des Bf. veröffentlicht.
    Im September sandte der Bf. ein Rundschreiben an führende Zeitschriften und Radiostationen, dem u.a. zahlreiche Artikel mit Informationen über die finanzielle und personelle Situation der Agentur beigelegt wurden. Im Dezember 1986 erwirkte die Agentur unter Berufung auf "Unlauteren Wettbewerb" eine Unterlassung gegen den Bf.: Dieser hatte im März 1985 eine eigene Nachrichtenagentur gegründet - ein Umstand, der das Gericht dazu führte, o.a. Rundschreiben vom September 1984 als eine Aktivität zu werten, die vorwiegend zum Zwecke des Wettbewerbs vorgenommen wurde. Die vom Bf. erhobenen Rechtsmittel an den Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht blieben erfolgslos.

Rechtsausführungen:
    Die Beschwerde richtet sich gegen die einstweilige Verfügung vom Dezember 1986, die dem Bf. die weitere Aussendung des Rundschreibens vom September 1984 untersagte; behauptet wird eine Verletzung der freien Meinungsäußerung gemäß Art. 10 EMRK.
    Die Verhängung dieser einstweiligen Verfügung stellt eine Beschränkung des Rechts auf freie Meinungsäußerung dar; dieser Eingriff ist jedoch gesetzlich vorgesehen und verfolgt ein legitimes Ziel - "den Schutz des Rufes bzw. der Rechte Dritter". Zu prüfen ist, ob dieser Eingriff "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist": Im vorliegenden Fall ist hiefür eine Abwägung des Schutzes von Ansehen bzw. Rechten Dritter mit dem Recht, Rundschreiben und Zeitungsausschnitte zu verteilen, vorzunehmen.
    Alle drei nationalen Gerichte haben die Aktivität des Bf. in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht als "unlauter" beurteilt, da sie gegen die guten Sitten verstoße. Die Gerichte haben sich bei dieser Beurteilung grundsätzlich am Wortlaut des Rundschreibens orientiert, der auf die Absicht des Bf. schließen ließ, mit den Adressaten des Rundschreibens geschäftlich in Kontakt treten zu wollen. Die nationalen Gerichte beriefen sich weiters auf Zeugenaussagen, die bestätigten, daß der Bf. sein Vorhaben, eine eigene Agentur zu eröffnen, bereits vor der Aussendung des Rundschreibens geäußert habe. Die gerichtlich angeordnete Unterlassung vom Dezember 1986 bezog sich ausschließlich auf das Verbot der weiteren Verteilung des Rundschreibens, was jedoch im Ergebnis nicht bedeutete, daß dem Bf. die Ausübung von Kritik an seinem früheren Arbeitgeber untersagt wurde; dem Bf. stehen somit andere Mittel zur Meinungsäußerung offen. Somit kann der Eingriff nicht als unverhältnismäßig gewertet werden.
    Da die nationalen Gerichte den ihnen eingeräumten Ermessensspielraum nicht überschritten haben, liegt keine Verletzung von Art. 10 EMRK vor [6:3 Stimmen]
 

Dissenting Opinion der Richter Walsh, McDonald und Windhaber:

    Einschränkungen der Meinungsäußerungsfreiheit dürfen nur in sehr engem Rahmen vorgenommen werden (vgl. Urteil Sunday Times, mutatis mutandis, A/30, § 65); der Ermessensspielraum der Gerichte bei der Feststellung des relevanten Sachverhaltes muß jedenfalls einer wirksamen Überprüfung durch europäische Instanzen unterliegen. Der Bf. wurde von seinem Arbeitgeber mittels einer Presseaussendung vehement attackiert. Er hatte ein legitimes Interesse, seine Reputation zu schützen, insbesondere unter Beachtung des Umstandes, daß er weiterhin in dieser Branche beruflich tätig bleiben wollte; es bestand weiters ein öffentliches Interesse zu erfahren, ob der Bf. sich gegen die Vorwürfe seines ehemaligen Arbeitgebers verteidigen könne. Der Bf. hatte auch zu diesem Zeitpunkt keine Gewißheit darüber, ob ihm das Recht auf eine Entgegnung gerichtlich eingeräumt werde. Das Rundschreiben bestand aus einer Zusammenstellung von Artikeln, die zu diesem Zeitpunkt bereits veröffentlicht worden waren. Die Interpretation des deutschen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb durch das Berufungsgericht erfolgte in der Form, daß die bloße Verteilung von Zeitungsartikel als rechtswidrig bewertet wurde. Denn Vorwurf, daß der Bf. diese Aktivität vorwiegend aus wettbewerbsmäßigen Erwägungen vorgenommen hatte, ist entgegenzuhalten, daß die Adressaten seines Rundschreibens u.a. auch die Presseaussendung von September 1984 erhalten hatten. Vorwiegend aus diesen Erwägungen werden die Entscheidungen der nationalen Gerichte als unverhältnismäßig beurteilt.

 

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).