NL 1994, S. 234 (NL 94/4/08)

DE MOOR gegen Belgien

Urteil vom 23. Juni 1994, A/292-A

EGMR

 

Verfahrensgarantien bei Eintragung in die Anwaltsliste

 

 

Art. 6 (1) EMRK

 

Sachverhalt:
    Der Bf. trat 1981 als Armeeangehöriger in den Ruhestand. 1983 erwarb er das Diplom der Rechtswissenschaften und beantragte die Eintragung in die Liste der auszubildenden Anwälte der Hasselter Anwaltskammer. Im Laufe der Beratungen des Rates der Anwaltskammer stellte sich heraus, daß der Bf. den an sich erforderlichen Eid noch nicht geleistet hatte. Sein Antrag wurde jedoch mit der Begründung abgelehnt, daß er bereits eine vollständige Karriere absolviert hätte, was nach der Praxis der Anwaltskammer zu Ablehnung führen müsse. Noch 1983 begehrte der Bf. die Aufhebung dieser Entscheidung beim Staatsrat (Conseil d'Etat). Dort wandte die Kammer ein, der Bf. besitze kein rechtliches Interesse am Verfahren, da er den erforderlichen Eid nicht geleistet habe, ohne den eine Eintragung von vornherein unmöglich sei. Der Bf. machte geltend, er fände keinen Anwalt, der ihn vorschlage, was ihn erst in die Lage versetzen würde, einen Eid zu leisten. Die Sache wurde 1987 dem Plenum der administrativen Abteilung des Staatsrats übertragen; die Nationale Anwaltsvereinigung trat dem Verfahren bei. 1988 beschwerte sich der Bf. beim Vorsitzenden über die Dauer des Verfahrens; angeblich erhielt er keine Antwort. Eine im Oktober 1989 an den Brüsseler Kronrat wegen der Dauer des Verfahrens erhobene Beschwerde blieb erfolglos. 1991 stellt das Plenum fest, daß das Verfahren wegen des Ausscheidens von Mitgliedern zu wiederholen sei. Dies geschah 1991 und die Beschwerde wurde im selben Jahr wegen sachlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen.

Rechtsausführungen:
    Der Bf. erachtet sich in seinen Rechten gemäß Art. 6 (1) EMRK verletzt, weil die Anwaltskammer nicht unparteiisch gewesen, das Verfahren selbst weder fair noch öffentlich und die Dauer des Verfahrens vor dem Staatsrat exzessiv gewesen sei.
 

Zur Anwendbarkeit des Art. 6(1) EMRK:
    Der Gerichtshof merkt an, daß sich dieser Fall nur unwesentlich vom Fall H gegen Belgien (A/127, § 40) unterscheidet, obwohl es dort um die Wiederzulassung eines Anwaltes ging, der aus der Anwaltsliste gestrichen worden war. Zweifellos handelt es sich um die Entscheidung über ein Recht, denn wenn ein Gesetz die Voraussetzungen für die Zulassung zu einem bestimmten Beruf enthält, dann besteht ein Anspruch darauf, wenn der Zulassungswerber diese Voraussetzungen erfüllt.
    Die Regierung wendet ein, daß das innerstaatliche Recht (Art. 428 des Code judiciaire) eine logische Reihenfolge der Formerfordernisse für eine Zulassung vorsähe. Der Bf. habe diese nicht beachtet, sodaß die Anwaltskammer daran gehindert war, eine gültige Entscheidung zu fällen. Die Mitteilung ihrer Meinung in der Sache stelle keine Entscheidung über ein civil right dar.
    Der Gerichtshof weist darauf hin, daß die Entscheidung der Anwaltskammer ausschließlich damit begründet wurde, daß der Bf. bereits eine Karriere abgeschlossen habe. Außerdem habe der Vorsitzende der Nationalen Anwaltsvereinigung ausgeführt, daß kein Grund für eine Ablehnung des Antrages vorläge und der Berichterstatter habe aufgezeigt, daß keine rechtliche Verpflichtung für Absolventen bestehe, vor Erwirken der Eintragung den Eid abzulegen. Unter diesen Voraussetzungen war die Anwaltskammer sehr wohl dazu berufen, einen Streit (contestation, frz. Text, Art. 6 (1) EMRK) über ein civil right zu entscheiden (vgl. Urteil H gegen Belgien, §§ 44-48). Art. 6 (1) EMRK ist daher anwendbar.

 

Zur Vereinbarkeit des Verfahrens vor der Anwaltskammer mit Art. 6 (1) EMRK:
    Die Regierung wendet Nichterschöpfung des Instanzenzuges aus einer Reihe von Gründen ein, die der Gerichtshof allesamt zurückweist. Zum einen habe sich die Regierung eines möglichen Grundes dadurch verschwiegen, daß sie diesen nicht schon im Verfahren vor der Kommission geltend gemacht habe (vgl. Urteil Tomasi, A/241, § 106 = Newsletter 92/5/10-GH). Zum anderen (Beschwerde an die Kommission und Bejahung der Zulässigkeit bereits vor der Entscheidung des Staatsrates) seien dadurch keine legitimen Interessen der Regierung geschädigt worden (vgl. Urteil Ringeisen, A/13, §§ 91, 93). Schließlich könne man dem Bf. auch keinen Vorwurf machen, wenn er neben der Staatsratsbeschwerde keine anderen Rechtsmittel ergriffen habe, da diese in dieselbe Richtung gegangen wären und auch nicht mehr Erfolg versprochen hätten (vgl. Urteil A gegen Frankreich, A/277-B, § 32). Die Prozeßeinrede ist daher unbegründet.
    In der Sache zog der Bf. die Unparteilichkeit der Anwaltskammer sowohl im Hinblick auf ihre Struktur als auch ihre Mitglieder in Zweifel. Ausschließlich durch Anwälte besetzt, habe diese ihre eigenen Interessen verfolgt und hätten ihre Mitglieder aus Konkurrenzgründen ein Interesse an einem versteckten numerus clausus gehabt. Das Verfahren sei weder fair noch öffentlich gewesen. Die Entscheidung sei einem "korporativen Reflex" erlegen und nicht dem gesetzlich vorgezeichneten Weg gefolgt.
    Der Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, daß die Anwaltskammer über einen sehr weiten Ermessensspielraum bei der Eintragung auszubildender Anwälte verfügt. Dennoch kann eine Abweisung nur auf das Fehlen der konkreten Voraussetzungen (Staatsangehörigkeit, Diplom, Eid), auf Unvereinbarkeitsgründe oder die Unfähigkeit, den Beruf eines Anwalts auszuüben, gestützt werden. Die Ablehnung stützte sich weder auf das eine noch das andere; sie hätte daher - um gültig zu sein - zumindest mit beruflicher Inkompetenz oder mangelnder Gesundheit begründet werden müssen. Da sie das nicht tat, erging sie ohne gültige rechtliche Begründung. Der Gerichtshof ist daher der Auffassung, daß der Bf. kein faires Verfahren genoß.
    Aus Gründen, die im Urteil H gegen Belgien (§ 54) dargelegt wurden, hätte der Bf. auch ein Recht auf ein öffentliches Verfahren gehabt. Insgesamt entsprach das Verfahren daher nicht den Erfordernissen des Art. 6 (1) EMRK. Auf die Frage der Unparteilichkeit braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.

 

Zur Vereinbarkeit des Verfahrens vor dem Staatsrat mit Art. 6 (1) EMRK:

    Der Gerichtshof unterscheidet in der Gesamtdauer des Verfahrens vor dem Staatsrat (7 Jahre und 11 Monate) zwei Zeiträume. Der erste dauerte vom Einbringen der Beschwerde am 29. November 1983 bis zur mündlichen Verhandlung am 12. Oktober 1987. Zwischen April 1984 und September 1986 wurden keine Nachforschungen angestellt. Eine Erklärung dafür könnte sein, daß man den Ausgang des Verfahrens H gegen Belgien abwarten wollte. Der zweite Zeitraum währte vom 12. Oktober 1987 bis zur endgültigen Entscheidung am 31. Oktober 1991. Bis zur Wiedereröffnung des Verfahrens am 24. September 1991 ist diese Zeitspanne durch völlige Untätigkeit gekennzeichnet.
    Der Gerichtshof kann sich dem Argument der Regierung, wonach der Fall von besonderer Komplexität und von "heiklem" Charakter gewesen sei, nicht anschließen. Zwar hat der Fall die Frage der Zuständigkeit für Beschwerden gegen Entscheidungen der Anwaltskammer aufgeworfen, doch vermag dies nicht eine Untätigkeit von mehr als vier Jahren zu erklären. Weder das Einschreiten der Nationalen Anwaltsvereinigung, welches ein Monat vor der ersten Anhörung am 12. Oktober 1987 erfolgte, noch die Veränderungen im Plenum sind geeignet, eine derartige Verzögerung zu rechtfertigen. Die angemessene Verfahrensdauer wurde damit überschritten.
    Art. 6 (1) EMRK wurde daher verletzt. [einstimmig].

 

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).