NL 1994, S. 234 (NL 94/4/08)
DE MOOR gegen Belgien
Urteil vom 23. Juni 1994, A/292-A
EGMR
Verfahrensgarantien bei Eintragung in die Anwaltsliste
Art. 6 (1) EMRK
Sachverhalt:
Der Bf. trat 1981 als Armeeangehöriger in den Ruhestand. 1983 erwarb er das
Diplom der Rechtswissenschaften und beantragte die Eintragung in die Liste der
auszubildenden Anwälte der
Hasselter Anwaltskammer. Im Laufe der Beratungen des Rates der Anwaltskammer
stellte sich heraus, daß der Bf. den an sich erforderlichen Eid noch nicht
geleistet hatte. Sein Antrag wurde jedoch mit der Begründung abgelehnt, daß er
bereits eine vollständige Karriere absolviert hätte,
was nach der Praxis der Anwaltskammer zu Ablehnung führen müsse. Noch 1983
begehrte der Bf. die Aufhebung dieser Entscheidung beim Staatsrat (Conseil
d'Etat). Dort wandte die Kammer ein, der Bf. besitze kein rechtliches Interesse
am Verfahren, da er den erforderlichen Eid nicht geleistet habe, ohne den eine
Eintragung von vornherein unmöglich sei. Der Bf. machte geltend, er fände keinen
Anwalt, der ihn vorschlage, was ihn erst in die Lage versetzen würde, einen Eid
zu leisten. Die Sache wurde 1987 dem Plenum der administrativen Abteilung des
Staatsrats übertragen; die Nationale Anwaltsvereinigung trat dem Verfahren bei.
1988 beschwerte sich der Bf. beim Vorsitzenden über die Dauer des Verfahrens;
angeblich erhielt er keine Antwort. Eine im
Oktober 1989 an den Brüsseler Kronrat wegen der Dauer des Verfahrens erhobene
Beschwerde blieb erfolglos. 1991 stellt das Plenum fest, daß das Verfahren wegen
des Ausscheidens von Mitgliedern zu wiederholen sei. Dies geschah 1991 und die
Beschwerde wurde im selben Jahr wegen sachlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen.
Rechtsausführungen:
Der Bf. erachtet sich in seinen Rechten gemäß Art. 6 (1) EMRK verletzt, weil die
Anwaltskammer nicht unparteiisch gewesen, das Verfahren selbst weder fair noch
öffentlich und die Dauer des Verfahrens vor dem Staatsrat exzessiv gewesen sei.
Zur Anwendbarkeit des Art. 6(1) EMRK:
Der Gerichtshof merkt an, daß sich dieser Fall nur unwesentlich vom Fall H gegen
Belgien (A/127, § 40) unterscheidet, obwohl es dort um die Wiederzulassung eines
Anwaltes ging, der aus der Anwaltsliste gestrichen worden war. Zweifellos
handelt es sich um die Entscheidung über ein Recht, denn wenn ein Gesetz die
Voraussetzungen für die Zulassung zu einem bestimmten Beruf enthält, dann
besteht ein Anspruch darauf, wenn der Zulassungswerber diese Voraussetzungen
erfüllt.
Die Regierung wendet ein, daß das innerstaatliche Recht (Art. 428 des Code judiciaire) eine logische Reihenfolge der Formerfordernisse für eine Zulassung
vorsähe. Der Bf. habe diese nicht beachtet, sodaß die Anwaltskammer daran
gehindert war, eine gültige Entscheidung zu fällen. Die Mitteilung ihrer Meinung
in der Sache stelle keine Entscheidung über ein civil right dar.
Der Gerichtshof weist darauf hin, daß die Entscheidung der Anwaltskammer
ausschließlich damit begründet wurde, daß der Bf. bereits eine Karriere
abgeschlossen habe. Außerdem habe der Vorsitzende der Nationalen
Anwaltsvereinigung ausgeführt, daß kein Grund für eine Ablehnung des Antrages
vorläge und der Berichterstatter habe aufgezeigt, daß keine rechtliche
Verpflichtung für Absolventen bestehe, vor Erwirken der Eintragung den Eid
abzulegen. Unter diesen Voraussetzungen war die Anwaltskammer sehr wohl dazu
berufen, einen Streit (contestation, frz. Text, Art. 6 (1) EMRK) über ein civil
right zu entscheiden (vgl. Urteil H gegen Belgien, §§ 44-48). Art. 6 (1) EMRK
ist daher anwendbar.
Zur Vereinbarkeit des Verfahrens vor der Anwaltskammer
mit Art. 6 (1) EMRK:
Die Regierung wendet Nichterschöpfung des Instanzenzuges aus einer Reihe von
Gründen ein, die der Gerichtshof allesamt zurückweist. Zum einen habe sich die
Regierung eines möglichen Grundes dadurch verschwiegen, daß sie diesen nicht
schon im Verfahren vor der Kommission geltend gemacht habe (vgl. Urteil Tomasi,
A/241, § 106 = Newsletter 92/5/10-GH). Zum anderen (Beschwerde an die Kommission
und Bejahung der Zulässigkeit bereits vor der Entscheidung des Staatsrates)
seien dadurch keine legitimen Interessen der Regierung geschädigt worden (vgl.
Urteil Ringeisen, A/13, §§ 91, 93). Schließlich könne man dem Bf. auch keinen
Vorwurf machen, wenn er neben der Staatsratsbeschwerde keine
anderen Rechtsmittel ergriffen habe, da diese in dieselbe Richtung gegangen
wären und auch nicht mehr Erfolg versprochen hätten (vgl. Urteil A gegen
Frankreich, A/277-B, § 32). Die Prozeßeinrede ist daher unbegründet.
In der Sache zog der Bf. die Unparteilichkeit der Anwaltskammer sowohl im
Hinblick auf ihre Struktur als auch ihre Mitglieder in Zweifel. Ausschließlich
durch Anwälte besetzt, habe diese ihre eigenen Interessen verfolgt und hätten
ihre Mitglieder aus Konkurrenzgründen ein Interesse an einem versteckten
numerus clausus gehabt. Das Verfahren sei weder fair noch öffentlich gewesen.
Die Entscheidung sei einem "korporativen Reflex" erlegen und nicht dem
gesetzlich vorgezeichneten Weg gefolgt.
Der Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, daß die Anwaltskammer über einen sehr
weiten Ermessensspielraum bei der Eintragung auszubildender Anwälte verfügt.
Dennoch kann eine Abweisung nur auf das Fehlen der konkreten Voraussetzungen
(Staatsangehörigkeit, Diplom, Eid), auf Unvereinbarkeitsgründe oder die
Unfähigkeit, den Beruf eines Anwalts auszuüben, gestützt werden. Die Ablehnung
stützte sich weder auf das eine noch das andere; sie hätte daher - um gültig zu
sein - zumindest mit beruflicher Inkompetenz oder mangelnder Gesundheit
begründet werden müssen. Da sie das nicht tat, erging sie ohne gültige
rechtliche Begründung. Der Gerichtshof ist daher der Auffassung, daß der Bf.
kein faires Verfahren genoß.
Aus Gründen, die im Urteil H gegen Belgien (§ 54) dargelegt wurden, hätte der
Bf. auch ein Recht auf ein öffentliches Verfahren gehabt. Insgesamt entsprach
das Verfahren daher nicht den Erfordernissen des Art. 6 (1) EMRK. Auf die Frage
der Unparteilichkeit braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.
Zur Vereinbarkeit des Verfahrens vor dem Staatsrat mit Art. 6 (1) EMRK:
Der
Gerichtshof unterscheidet in der Gesamtdauer des Verfahrens vor dem Staatsrat (7
Jahre und 11 Monate) zwei Zeiträume. Der erste dauerte vom Einbringen der
Beschwerde am 29. November 1983 bis zur mündlichen Verhandlung am 12. Oktober
1987. Zwischen April 1984 und September 1986 wurden keine Nachforschungen
angestellt. Eine Erklärung dafür könnte sein, daß man den Ausgang des Verfahrens
H gegen Belgien abwarten wollte. Der zweite Zeitraum währte vom 12. Oktober 1987
bis zur endgültigen Entscheidung am 31. Oktober 1991. Bis zur Wiedereröffnung
des Verfahrens am 24. September 1991 ist diese Zeitspanne durch völlige
Untätigkeit gekennzeichnet.
Der Gerichtshof kann sich dem Argument der Regierung, wonach der Fall von
besonderer Komplexität und von "heiklem" Charakter gewesen sei, nicht
anschließen. Zwar hat der Fall die Frage der Zuständigkeit für Beschwerden gegen
Entscheidungen der Anwaltskammer aufgeworfen, doch vermag dies nicht eine
Untätigkeit von mehr als vier Jahren zu erklären. Weder das Einschreiten
der Nationalen Anwaltsvereinigung, welches ein Monat vor der ersten Anhörung am
12. Oktober 1987 erfolgte, noch die Veränderungen im Plenum sind geeignet, eine
derartige Verzögerung zu rechtfertigen. Die angemessene Verfahrensdauer wurde
damit überschritten.
Art. 6 (1) EMRK wurde daher verletzt. [einstimmig].
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).