NL 1994, S. 237 (NL 94/4/09)
Kommission gegen Luxemburg
Urteil vom 18. Mai 1994
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
Rechtssache C-118/92
Beteiligung niedergelassener Unionsbürger an der Verwaltung von Berufskammern
Art. 48 (2) EWG -V
Sachverhalt:
Die Kommission der EG hat gemäß Art. 169 EWG-V Klage auf Feststellung erhoben,
daß das Großherzogtum Luxemburg gegen seine Verpflichtungen aus Art. 48 (2)
EWG-V und Art. 8 (1) der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober
1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABI. L
257, S. 2) verstieß. Die Kommission macht geltend, daß das Großherzogtum
Rechtsvorschriften aufrechterhalte, womit Arbeitnehmern, die Staatsangehörige
anderer Mitgliedstaaten sind, das Recht vorenthalten werde, bei den Wahlen zu
den luxemburgischen Berufskammern zu wählen und gewählt zu werden.
Rechtsausführungen:
Durch das beanstandete luxemburgische Gesetz vom 4. April 1924 in seiner bei
Klageerhebung geltenden Fassung werden Berufskammern errichtet, deren Funktion
insbesondere in der Interessenvertretung ihrer Mitglieder besteht. Diesen
Kammern gehören alle im Hoheitsgebiet des Großherzogtums beschäftigten
Arbeitnehmer ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit von Rechts wegen an. Die
ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder jeder Kammer werden durch Wahl
bestimmt, wobei jedoch nur luxemburgische Staatsangehörige wählen und gewählt
werden können.
Nach Auffassung der Kommission behindert die Tatsache, daß Arbeitnehmern, die
Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, das aktive und passive Wahlrecht
zu den Berufskammern vorenthalten wird, die Verwirklichung der Freizügigkeit und
verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der
Staatsangehörigkeit. Im Bereich der gewerkschaftlichen Rechte umfasse dieser
Grundsatz insbesondere die Teilnahme aller Arbeitnehmer an den Wahlen zu den
Einrichtungen wie den luxemburgischen Berufskammern. Diese sind zwar keine
Gewerkschaftsorganisationen im eigentlichen Sinne, nehmen aber ähnliche
Funktionen der Verteidigung und Vertretung der Interessen der Arbeitnehmer wahr
(vgl. Urteil vom 4. Juli 1991, Rs. 213/90 (ASTI), Slg. 1991, 13507).
Die luxemburgische Regierung bestritt die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der
einschlägigen Rechtsvorschrift zu keiner Zeit. Die Vertragsverletzung ist somit
gemäß dem Antrag der Kommission festzustellen.
Das Urteil im Originalwortlaut (pdf-Format).