NL 1994, S. 237 (NL 94/4/09)

Kommission gegen Luxemburg

Urteil vom 18. Mai 1994

Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

Rechtssache C-118/92

 

Beteiligung niedergelassener Unionsbürger an der Verwaltung von Berufskammern

 

 

Art. 48 (2) EWG -V

 

Sachverhalt:
    Die Kommission der EG hat gemäß Art. 169 EWG-V Klage auf Feststellung erhoben, daß das Großherzogtum Luxemburg gegen seine Verpflichtungen aus Art. 48 (2) EWG-V und Art. 8 (1) der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABI. L 257, S. 2) verstieß. Die Kommission macht geltend, daß das Großherzogtum Rechtsvorschriften aufrechterhalte, womit Arbeitnehmern, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, das Recht vorenthalten werde, bei den Wahlen zu den luxemburgischen Berufskammern zu wählen und gewählt zu werden.

Rechtsausführungen:
    Durch das beanstandete luxemburgische Gesetz vom 4. April 1924 in seiner bei Klageerhebung geltenden Fassung werden Berufskammern errichtet, deren Funktion insbesondere in der Interessenvertretung ihrer Mitglieder besteht. Diesen Kammern gehören alle im Hoheitsgebiet des Großherzogtums beschäftigten Arbeitnehmer ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit von Rechts wegen an. Die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder jeder Kammer werden durch Wahl bestimmt, wobei jedoch nur luxemburgische Staatsangehörige wählen und gewählt werden können.
    Nach Auffassung der Kommission behindert die Tatsache, daß Arbeitnehmern, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, das aktive und passive Wahlrecht zu den Berufskammern vorenthalten wird, die Verwirklichung der Freizügigkeit und verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Im Bereich der gewerkschaftlichen Rechte umfasse dieser Grundsatz insbesondere die Teilnahme aller Arbeitnehmer an den Wahlen zu den Einrichtungen wie den luxemburgischen Berufskammern. Diese sind zwar keine Gewerkschaftsorganisationen im eigentlichen Sinne, nehmen aber ähnliche Funktionen der Verteidigung und Vertretung der Interessen der Arbeitnehmer wahr (vgl. Urteil vom 4. Juli 1991, Rs. 213/90 (ASTI), Slg. 1991, 13507).
    Die luxemburgische Regierung bestritt die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der einschlägigen Rechtsvorschrift zu keiner Zeit. Die Vertragsverletzung ist somit gemäß dem Antrag der Kommission festzustellen.

 

Das Urteil im Originalwortlaut (pdf-Format).