NL 1994, S. 238 (NL 94/4/10)

HABERMANN-BELTERMANN gegen Arbeiterwohlfahrt

Urteil vom 5. Mai 1994

Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

Rechtssache C-421/92

 

Nachtarbeit von Schwangeren

 

Sachverhalt:
    Das Arbeitsgericht Regensburg hat mit Beschluß vom 24. November 1992 zwei Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Vorabentscheidung vorgelegt. Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Frau Habermann-Beltermann und der Arbeiterwohlfahrt.
    Habermann-Beltermann und die Arbeiterwohlfahrt unterzeichneten am 23. März 1992 mit Wirkung vom 1. April 1992 einen Arbeitsvertrag über eine Tätigkeit als Nachtwache in einem Altenheim, die ausschließlich im Nachtdienst auszuüben gewesen wäre. Ein ärztliches Attest vom 29. Mai 1992 bescheinigte Habermann-Beltermann eine Schwangerschaft, die bereits am 11. März 1992 begonnen hatte. Um den Arbeitsvertrag zu beenden, berief sich die Arbeiterwohlfahrt auf Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes. Das vorlegende Gericht will nun wissen, ob einer Anwendung der nationalen Bestimmungen nicht der in der Richtlinie enthaltene Grundsatz der Gleichbehandlung entgegensteht.

Rechtsausführungen:
    § 8 (1) des Mutterschutzgesetzes sieht u.a. vor, daß werdende und stillende Mütter nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr beschäftigt werden dürfen. In Deutschland hat der Verstoß gegen ein Beschäftigungsverbot nach herrschender Meinung grundsätzlich die Nichtigkeit des Vertrages zur Folge. Es stellt sich die Frage, ob die EG-Richtlinie dahin auszulegen ist, daß sie im vorliegenden Fall die Nichtigkeit des Arbeitsvertrags wegen des Nachtarbeitsverbots ausschließt.
    Da das Ziel der Richtlinie die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zwischen Männern und Frauen ist, ist zunächst zu fragen, ob mit der Nichtigerklärung des Arbeitsvertrages im Ausgangsverfahren eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vorläge. Dies ist zu bejahen, da die Beendigung eines Arbeitsvertrages wegen Schwangerschaft nur Frauen betrifft. Die Ungleichbehandlung ergibt sich dabei nicht unmittelbar aus der Schwangerschaft der Arbeitnehmerin, sondern aus dem gesetzlichen Nachtarbeitsverbot, das an die Schwangerschaft anknüpft.
    Es ist folglich zu prüfen, ob die Richtlinie es ausschließt, daß dieses Verbot zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit eines Arbeitsvertrags führen kann. Auch dies ist zu bejahen, da es u.a. Zweck der Richtlinie ist, den Ausgleich der für die Frau anders als für den Mann bestehenden tatsächlichen Nachteile zu gewährleisten.
    Ein gesetzliches Verbot, das wegen der Schwangerschaft die Arbeitnehmerin zeitweilig daran hindert, eine Nachtarbeit zu verrichten, rechtfertigt somit nicht die Beendigung eines Vertrages auf unbestimmte Zeit wegen der Schwangerschaft der Arbeitnehmerin. Art. 2 (1) i. V. m. Art. 3 (1) und Art. 5 (1) der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 schließt dies aus, sofern der Vertrag in beiderseitiger Unkenntnis der Schwangerschaft geschlossen wurde.

 

Das Urteil im Originalwortlaut (pdf-Format).