NL 1994, S. 238 (NL 94/4/10)
HABERMANN-BELTERMANN gegen Arbeiterwohlfahrt
Urteil vom 5. Mai 1994
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
Rechtssache C-421/92
Nachtarbeit von Schwangeren
Sachverhalt:
Das Arbeitsgericht Regensburg hat mit Beschluß vom 24. November 1992 zwei Fragen
nach der Auslegung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur
Vorabentscheidung vorgelegt. Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit
zwischen Frau Habermann-Beltermann und der Arbeiterwohlfahrt.
Habermann-Beltermann und die Arbeiterwohlfahrt unterzeichneten am 23. März 1992
mit Wirkung vom 1. April 1992 einen Arbeitsvertrag über eine Tätigkeit als
Nachtwache in einem Altenheim, die ausschließlich im Nachtdienst auszuüben
gewesen wäre. Ein ärztliches Attest vom 29. Mai 1992 bescheinigte Habermann-Beltermann eine Schwangerschaft, die bereits am 11. März 1992 begonnen
hatte. Um den Arbeitsvertrag zu beenden, berief sich die Arbeiterwohlfahrt auf
Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes. Das vorlegende Gericht will nun wissen,
ob einer Anwendung der nationalen Bestimmungen nicht der in der Richtlinie
enthaltene Grundsatz der Gleichbehandlung entgegensteht.
Rechtsausführungen:
§ 8 (1) des Mutterschutzgesetzes sieht u.a. vor, daß werdende und stillende
Mütter nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr beschäftigt werden dürfen. In
Deutschland hat der Verstoß gegen ein Beschäftigungsverbot nach herrschender
Meinung grundsätzlich die Nichtigkeit des Vertrages zur Folge. Es stellt sich
die Frage, ob die EG-Richtlinie dahin auszulegen ist, daß sie im vorliegenden
Fall die Nichtigkeit des Arbeitsvertrags wegen des Nachtarbeitsverbots
ausschließt.
Da das Ziel der Richtlinie die Verwirklichung des Grundsatzes der
Gleichbehandlung zwischen Männern und Frauen ist, ist zunächst zu fragen, ob mit
der Nichtigerklärung des Arbeitsvertrages im Ausgangsverfahren eine unmittelbare
Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vorläge. Dies ist zu bejahen, da die
Beendigung eines Arbeitsvertrages wegen Schwangerschaft nur Frauen betrifft. Die
Ungleichbehandlung ergibt sich dabei nicht unmittelbar aus der Schwangerschaft
der Arbeitnehmerin, sondern aus dem gesetzlichen Nachtarbeitsverbot, das an die
Schwangerschaft anknüpft.
Es ist folglich zu prüfen, ob die Richtlinie es ausschließt, daß dieses Verbot
zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit eines Arbeitsvertrags führen kann. Auch dies
ist zu bejahen, da es u.a. Zweck der Richtlinie ist, den Ausgleich der für die
Frau anders als für den Mann bestehenden tatsächlichen Nachteile zu
gewährleisten.
Ein gesetzliches Verbot, das wegen der Schwangerschaft die Arbeitnehmerin
zeitweilig daran hindert, eine Nachtarbeit zu verrichten, rechtfertigt somit
nicht die Beendigung eines Vertrages auf unbestimmte Zeit wegen der
Schwangerschaft der Arbeitnehmerin. Art. 2 (1) i. V. m. Art. 3 (1) und Art. 5
(1) der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 schließt dies aus,
sofern der Vertrag in beiderseitiger Unkenntnis der Schwangerschaft geschlossen
wurde.
Das Urteil im Originalwortlaut (pdf-Format).