NL 1994, S. 239 (NL 94/4/11)

Balabou MUTOMBO gegen die Schweiz

Sacherledigung vom 27. April 1994 (UN Doc. CAT/C/ 12/D/ 13/1993)

UN-Ausschuß gegen die Folter

Beschwerde Nr. 13/1993

 

Drohende Folter als Ausweisungshindernis

 

Sachverhalt:
    Der Bf. ist Staatsbürger von Zaire, dessen Asylantrag von der Schweiz rechtskräftig abgewiesen und der des Landes verwiesen wurde. Er machte eine Verletzung von Art. 3 (1) der UN-Konvention gegen die Folter (1984, BGBI 1987/492) geltend, wonach keine Person in einen anderen Staat ausgewiesen werden darf, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, daß sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Der Bf. bemühte sich, mit persönlichen und allgemeinen Fakten zu belegen, daß ihm in Zaire die Folter drohen würde. Dabei berief er sich insbesondere auch auf die allgemeine Situation im Lande, wo "eine ständige Praxis grober und massenhafter Verletzung der Menschenrechte" herrsche - ein Element, auf das in Art. 3 (2) besonders hingewiesen wird. Die Schweiz bestreitet das Vorbringen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht, gibt jedoch dem Wunsch des Ausschusses statt, den Bf. während der Dauer des Verfahrens im Lande zu belassen.
 

Rechtsausführungen:
    In rechtlicher Hinsicht (auf die problematische Tatsachenfrage soll hier nicht eingegangen werden) stützt sich die Schweiz auf eine behauptete Parallele zum Folterverbot des Art. 3 EMRK, das von den Straßburger Organen zwar als Hindernis für die Ausweisung anerkannt wird, aber nur bei einer konkreten Gefahr der Folterung des Flüchtlings. Eine allgemeine Situation massiver Menschenrechtsverletzungen i.S.d. Art. 3 (2) der Antifolter-Konvention reiche für sich nicht aus, sondern sei lediglich eines der zu prüfenden Indizien. Dem hält der Bf. entgegen, Art. 3 EMRK enthalte zum Unterschied von Art. 3 der Antifolter-Konvention kein ausdrückliches refoulement (Ausweisungs)- Verbot bei Gefahr der Folter und sei daher weniger tragfähig als letzterer. Während im ersten Fall eine konkrete und ernste Gefahr gefordert werde, genüge im letzteren die Existenz stichhaltiger Gründe für eine entsprechende Vermutung. Und dazu gehöre eine ständige Praxis grober, flagranter und massiver Menschenrechtsverletzungen in einem Land. Außerdem liege die Beweislast (für das Fehlen der Gefahr) beim Staat.
    Der Antifolter-Ausschuß betont zunächst, daß es hier nicht um Menschenrechtsverletzungen Zaires geht (keine Vertragspartei der Konvention), sondern um die Vertragsverpflichtungen der Schweiz. Er drückt auch sein Verständnis gegenüber den Befürchtungen der Schweiz aus, wonach Art. 3 der Konvention von Asylwerbern mißbraucht werden könnte. Aber selbst wenn Zweifel gegenüber der Sachverhaltsdarstellung des Bf. bestünden, müsse der Ausschuß auf dessen Sicherheit bedacht sein. Aufgabe des Ausschusses sei es, zu entscheiden, ob stichhaltige Gründe die Annahme rechtfertigen, daß der Bf. der Gefahr der Folter ausgesetzt sein würde. Dabei müßten alle relevanten Überlegungen einbezogen werden, einschließlich des Vorliegens einer ständigen Praxis massiver Menschenrechtsverletzungen. Es müsse sich allerdings um eine persönliche Gefahr handeln, der Folter ausgesetzt zu werden - eine allgemeine Situation reiche nicht aus. (Umgekehrt könne aber auch ohne eine solche allgemeine Situation eine Foltergefahr bestehen.)
    Im vorliegenden Fall sieht der Ausschuß stichhaltige Gründe für die Annahme, der Bf. würde bei seiner Rückkehr nach Zaire festgenommen und gefoltert werden. Dabei stützt er sich sowohl auf die persönlichen Umstände des Bf. als auch auf die allgemeine Situation im Lande, die durch Berichte der UN-Menschenrechtskommission und die Bestellung eines Sonderberichterstatters über die Menschenrechtslage in Zaire belegt sei. Eine Rolle spielt dabei auch, daß Zaire nicht Vertragspartei ist und der Bf. im Falle einer Ausweisung nach Zaire nicht nur der Gefahr der Folter ausgesetzt, sondern auch dem rechtlichen Schutz durch den Ausschuß entzogen wäre.
    Der Ausschuß folgert daraus, daß die Ausweisung des Bf. nach Zaire unter den gegebenen Umständen eine Verletzung von Art. 3 der Antifolter-Konvention darstellen würde. Es sei der Schweiz daher verboten, den Bf. entweder direkt nach Zaire oder auch in ein anderes Land abzuschieben, in dem eine reelle Gefahr bestünde, daß er nach Zaire weiterverbracht oder daselbst der Folter unterworfen würde.

 

Die Entscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).