NL 1994, S. 239 (NL 94/4/11)
Balabou MUTOMBO gegen die Schweiz
Sacherledigung vom 27. April 1994 (UN Doc. CAT/C/ 12/D/ 13/1993)
UN-Ausschuß gegen die Folter
Beschwerde Nr. 13/1993
Drohende Folter als Ausweisungshindernis
Sachverhalt:
Der Bf. ist Staatsbürger von Zaire, dessen Asylantrag von der Schweiz
rechtskräftig abgewiesen und der des Landes verwiesen wurde. Er machte eine
Verletzung von Art. 3 (1) der UN-Konvention gegen die Folter (1984, BGBI
1987/492) geltend, wonach keine Person in einen anderen Staat ausgewiesen werden
darf, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, daß sie dort
Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Der Bf. bemühte sich, mit persönlichen und
allgemeinen Fakten zu belegen, daß ihm in Zaire die Folter drohen würde. Dabei
berief er sich insbesondere auch auf die allgemeine Situation im Lande, wo "eine
ständige Praxis grober und massenhafter Verletzung der Menschenrechte" herrsche
- ein Element, auf das in Art. 3 (2) besonders hingewiesen wird. Die Schweiz
bestreitet das Vorbringen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht, gibt jedoch
dem Wunsch des Ausschusses statt, den Bf. während der Dauer des Verfahrens im
Lande zu belassen.
Rechtsausführungen:
In rechtlicher Hinsicht (auf die problematische Tatsachenfrage soll hier nicht
eingegangen werden) stützt sich die Schweiz auf eine behauptete Parallele zum
Folterverbot des Art. 3 EMRK, das von den Straßburger Organen zwar als Hindernis
für die Ausweisung anerkannt wird, aber nur bei einer konkreten Gefahr der
Folterung des Flüchtlings. Eine allgemeine Situation massiver
Menschenrechtsverletzungen i.S.d. Art. 3 (2) der Antifolter-Konvention reiche
für sich nicht aus, sondern sei lediglich eines der zu prüfenden Indizien. Dem
hält der Bf. entgegen, Art. 3 EMRK enthalte zum Unterschied von Art. 3 der
Antifolter-Konvention kein ausdrückliches refoulement (Ausweisungs)- Verbot bei
Gefahr der Folter und sei daher weniger tragfähig als letzterer. Während im
ersten Fall eine konkrete und ernste Gefahr gefordert werde, genüge im letzteren
die Existenz stichhaltiger Gründe für eine entsprechende Vermutung. Und dazu
gehöre eine ständige Praxis grober, flagranter und massiver
Menschenrechtsverletzungen in einem Land. Außerdem liege die Beweislast (für das
Fehlen der Gefahr) beim Staat.
Der Antifolter-Ausschuß betont zunächst, daß es hier nicht um
Menschenrechtsverletzungen Zaires geht (keine Vertragspartei der Konvention),
sondern um die Vertragsverpflichtungen der Schweiz. Er drückt auch sein
Verständnis gegenüber den Befürchtungen der Schweiz aus, wonach Art. 3 der
Konvention von Asylwerbern mißbraucht werden könnte. Aber selbst wenn Zweifel
gegenüber der Sachverhaltsdarstellung des Bf. bestünden, müsse der Ausschuß auf
dessen Sicherheit bedacht sein. Aufgabe des Ausschusses sei es, zu entscheiden,
ob stichhaltige Gründe die Annahme rechtfertigen, daß der Bf. der Gefahr der
Folter ausgesetzt sein würde. Dabei müßten alle relevanten Überlegungen
einbezogen werden, einschließlich des Vorliegens einer ständigen Praxis massiver
Menschenrechtsverletzungen. Es müsse sich allerdings um eine persönliche Gefahr
handeln, der Folter ausgesetzt zu werden - eine allgemeine Situation reiche
nicht aus. (Umgekehrt könne aber auch ohne eine solche allgemeine Situation eine
Foltergefahr bestehen.)
Im vorliegenden Fall sieht der Ausschuß stichhaltige Gründe für die Annahme, der
Bf. würde bei seiner Rückkehr nach Zaire festgenommen und gefoltert werden.
Dabei stützt er sich sowohl auf die persönlichen Umstände des Bf. als auch auf
die allgemeine Situation im Lande, die durch Berichte der UN-Menschenrechtskommission und die Bestellung eines Sonderberichterstatters über
die Menschenrechtslage in Zaire belegt sei. Eine Rolle spielt dabei auch, daß
Zaire nicht Vertragspartei ist und der Bf. im Falle einer Ausweisung nach Zaire
nicht nur der Gefahr der Folter ausgesetzt, sondern auch dem rechtlichen Schutz
durch den Ausschuß entzogen wäre.
Der Ausschuß folgert daraus, daß die Ausweisung des Bf. nach Zaire unter den
gegebenen Umständen eine Verletzung von Art. 3 der Antifolter-Konvention
darstellen würde. Es sei der Schweiz daher verboten, den Bf. entweder direkt
nach Zaire oder auch in ein anderes Land abzuschieben, in dem eine reelle Gefahr
bestünde, daß er nach Zaire weiterverbracht oder daselbst der Folter unterworfen
würde.
Die Entscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format).