NL 1994, S. 241 (NL 94/4/12)
VfGH B 2233/93-11
Erkenntnis vom 2. Juli 1994
Refoulement-Verbot gemäß § 54 Fremdengesetz (FrG) i.V.m. Art. 3, 6 und 13 EMRK
Sachverhalt:
Der Bf., ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Abstammung, war im
September 1993 von Beamten der Bundespolizeidirektion (BPolDir) Graz gemäß § 85
(2) FrG festgenommen worden, weil er kein gültiges Reisedokument vorweisen
konnte. Mit Bescheid der BPolDir Graz wurde über ihn gemäß § 41 FrG die
Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, sowie einer Ausweisung und zur Sicherung der Abschiebung sowie
der Zurückschiebung verhängt. Der Bf. stellte gemäß § 54 FrG einen Antrag auf
Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung in die Türkei; die BPolDir
Graz erledigte diesen Antrag mittels Bescheid negativ, die Sicherheitsdirektion
(SDir) für das Bundesland Steiermark bestätigte diesen. Im November 1993 wurde
bescheidmäßig die Ausweisung über den Bf. ausgesprochen, der daraufhin
unverzüglich in die Türkei abgeschoben wurde. Gegen den o.a. Berufungsbescheid
der SDir, der die Abweisung des Antrages gemäß § 54 FrG bestättgt, wurde
Beschwerde an den
VfGH erhoben.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet v.a. eine Verletzung in dem gemäß Art. 3 EMRK
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, nicht der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden,
weiters der Verfahrensgarantien des Art. 6 EMRK sowie des in Art. 13 EMRK
festgelegten Rechts auf eine Beschwerde bei einer nationalen Instanz.
Der VfGH
geht in Übereinstimmung mit dem EGMR davon aus (vgl. VfGH 16.12.1992, B 1035/92;
4.10.1993, B 364/93; 19.6.1993, B 1084/92), daß die Entscheidung eines
Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer
Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK erheblich werden und
somit die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn
stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, daß der
Fremde konkret Gefahr liefe, im Zielland Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (vgl. Urteil Soering,
A/ 161 = EuGRZ 1989, 314ff (319); Urteil Cruz Varas u.a., A/201 = EuGRZ 1991,
203ff (211); Urteil Vilvarajah u.a., A/215 = Newsletter 92/O1/07-GH). § 54 FrG
sieht i.Z.m. Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung oder eines
Aufenthaltsverbotes zur Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen
bestimmten Staat (Refoulement-Verbot) ein besonderes
Verfahren vor (vgl. VfGH 4.10.1993, B 364/93). Ein Bescheid, mit dem ein Antrag
gemäß § 54 FrG auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen
bestimmten Staat abgewiesen wird, greift - im Gegensatz etwa zu einem Bescheid,
mit dem die Erteilung eines Sichtvermerkes versagt wird (Vf51g 11.044/86), einem
Bescheid, mit dem einem Antrag auf Asylgewährung nicht stattgegeben wird (VfGH
16.12.1992, B 1035/92) oder einem Bescheid, mit dem ein Aufenthaltsverbot
verhängt wird (VfGH 18.12.1993, B 2091/92) - in den Schutzbereich des Art. 3
EMRK ein. Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlage
des angefochtenen Bescheides könnte dieser Art. 3 EMRK nur verletzen, wenn der
Behörde bei der nach § 54 FrG vorzunehmenden Prognose auf einer
grundrechtswidrigen Auslegung beruhende oder sonst grobe Verfahrensfehler
unterlaufen sind. Im vorliegenden Fall wird das Vorliegen eines groben
Verfahrensfehlers behauptet, wobei das Unterlassen der Einvernahme der vom
Beschwerdevertreter angebotenen Zeugen kritisiert wird. Die belangte Behörde hat
im einzelnen begründet, warum die Zeugenvernehmung unterblieben ist und den
Behauptungen des Bf. nicht gefolgt wurde. Unter Würdigung aller Umstände ist ein
grober, das gemäß Art. 3 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht
verletzender Verfahrensmangel nicht erkennbar.
Da das in § 54 FrG vorgesehene Verfahren weder zivilrechtliche Ansprüche und
Verpflichtungen (civil rights and obligations) noch eine strafrechtliche Anklage
(criminal charge) betrifft, unterliegt es nicht den spezifischen
Verfahrensgarantien des Art. 6 EMRK.
Der Bf. macht geltend, daß die zuständigen Behörden nicht über ein Mindestmaß
an Unabhängigkeit verfügen: Für den Antrag gemäß § 54 FrG war in erster Instanz
die BPolDir Graz zuständig, welche auch über die Verhängung der Schubhaft sowie
seine Ausweisung und Abschiebung entschieden habe; auch die SDir untersteht dem
Bundesminister für Inneres. Ob seine Beschwerde jedoch gemäß Art. 13 EMRK als
wirksam angesehen werden könne, hänge von einem Mindestmaß an Unabhängigkeit der
entscheidenden Behörde ab. Der EGMR hat wiederholt festgestellt, daß Art. 13
EMRK die Verfügbarkeit eines Rechtsmittels auf nationaler Ebene garantiert, um
den wesentlichen Inhalt der Konventionsrechte und -freiheiten zu sichern,
"gleichgültig in welcher Weise sie in der innerstaatlichen Rechtsordnung
gesichert werden". Nach dem Sinn und Zweck von Art. 13 EMRK ist die
Bereitstellung eines innerstaatlichen Rechtsmittels erforderlich, welches es der
nationalen Behörde überläßt, sich mit dem wesentlichen Inhalt der betreffenden
Konventionsbeschwerde zu befassen und den erforderlichen Rechtsschutz zu
gewähren (vgl. Urteil Soering, A/161, unter Berufung auf seine bisherige
Rechtsprechung). Art. 13 EMRK geht jedoch nicht soweit, irgendeine bestimmte
Form eines Rechtsmittels zu verlangen; den Vertragsstaaten kommt bei der
Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach dieser Bestimmung ein Ermessensspielraum
zu. Es liegt daher keine Verletzung des Art. 13 EMRK vor.
Der Bf. wurde durch den angefochtenen Bescheid weder in einem
verfassungsgesetzlich gewährleistetem Recht noch wegen Anwendung einer
rechtswidrigen generellen Norm verletzt, somit war die Beschwerde abzuweisen und
antragsgemäß dem VwGH zur Entscheidung abzutreten.
Das Erkenntnis im Originalwortlaut (pdf-Format).