NL 1994, S. 241 (NL 94/4/12)

VfGH B 2233/93-11

Erkenntnis vom 2. Juli 1994

 

Refoulement-Verbot gemäß § 54 Fremdengesetz (FrG) i.V.m. Art. 3, 6 und 13 EMRK

 

Sachverhalt:
    Der Bf., ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Abstammung, war im September 1993 von Beamten der Bundespolizeidirektion (BPolDir) Graz gemäß § 85 (2) FrG festgenommen worden, weil er kein gültiges Reisedokument vorweisen konnte. Mit Bescheid der BPolDir Graz wurde über ihn gemäß § 41 FrG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, sowie einer Ausweisung und zur Sicherung der Abschiebung sowie der Zurückschiebung verhängt. Der Bf. stellte gemäß § 54 FrG einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung in die Türkei; die BPolDir Graz erledigte diesen Antrag mittels Bescheid negativ, die Sicherheitsdirektion (SDir) für das Bundesland Steiermark bestätigte diesen. Im November 1993 wurde bescheidmäßig die Ausweisung über den Bf. ausgesprochen, der daraufhin unverzüglich in die Türkei abgeschoben wurde. Gegen den o.a. Berufungsbescheid der SDir, der die Abweisung des Antrages gemäß § 54 FrG bestättgt, wurde Beschwerde an den VfGH erhoben.
 

Rechtsausführungen:
    Der Bf. behauptet v.a. eine Verletzung in dem gemäß Art. 3 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, weiters der Verfahrensgarantien des Art. 6 EMRK sowie des in Art. 13 EMRK festgelegten Rechts auf eine Beschwerde bei einer nationalen Instanz.

    Der VfGH geht in Übereinstimmung mit dem EGMR davon aus (vgl. VfGH 16.12.1992, B 1035/92; 4.10.1993, B 364/93; 19.6.1993, B 1084/92), daß die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK erheblich werden und somit die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, daß der Fremde konkret Gefahr liefe, im Zielland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (vgl. Urteil Soering, A/ 161 = EuGRZ 1989, 314ff (319); Urteil Cruz Varas u.a., A/201 = EuGRZ 1991, 203ff (211); Urteil Vilvarajah u.a., A/215 = Newsletter 92/O1/07-GH). § 54 FrG sieht i.Z.m. Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes zur Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat (Refoulement-Verbot) ein besonderes Verfahren vor (vgl. VfGH 4.10.1993, B 364/93). Ein Bescheid, mit dem ein Antrag gemäß § 54 FrG auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat abgewiesen wird, greift - im Gegensatz etwa zu einem Bescheid, mit dem die Erteilung eines Sichtvermerkes versagt wird (Vf51g 11.044/86), einem Bescheid, mit dem einem Antrag auf Asylgewährung nicht stattgegeben wird (VfGH 16.12.1992, B 1035/92) oder einem Bescheid, mit dem ein Aufenthaltsverbot verhängt wird (VfGH 18.12.1993, B 2091/92) - in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK ein. Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides könnte dieser Art. 3 EMRK nur verletzen, wenn der Behörde bei der nach § 54 FrG vorzunehmenden Prognose auf einer grundrechtswidrigen Auslegung beruhende oder sonst grobe Verfahrensfehler unterlaufen sind. Im vorliegenden Fall wird das Vorliegen eines groben Verfahrensfehlers behauptet, wobei das Unterlassen der Einvernahme der vom Beschwerdevertreter angebotenen Zeugen kritisiert wird. Die belangte Behörde hat im einzelnen begründet, warum die Zeugenvernehmung unterblieben ist und den Behauptungen des Bf. nicht gefolgt wurde. Unter Würdigung aller Umstände ist ein grober, das gemäß Art. 3 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht verletzender Verfahrensmangel nicht erkennbar.
    Da das in § 54 FrG vorgesehene Verfahren weder zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen (civil rights and obligations) noch eine strafrechtliche Anklage (criminal charge) betrifft, unterliegt es nicht den spezifischen Verfahrensgarantien des Art. 6 EMRK.
    Der Bf. macht geltend, daß die zuständigen Behörden nicht über ein Mindestmaß an Unabhängigkeit verfügen: Für den Antrag gemäß § 54 FrG war in erster Instanz die BPolDir Graz zuständig, welche auch über die Verhängung der Schubhaft sowie seine Ausweisung und Abschiebung entschieden habe; auch die SDir untersteht dem Bundesminister für Inneres. Ob seine Beschwerde jedoch gemäß Art. 13 EMRK als wirksam angesehen werden könne, hänge von einem Mindestmaß an Unabhängigkeit der entscheidenden Behörde ab. Der EGMR hat wiederholt festgestellt, daß Art. 13 EMRK die Verfügbarkeit eines Rechtsmittels auf nationaler Ebene garantiert, um den wesentlichen Inhalt der Konventionsrechte und -freiheiten zu sichern, "gleichgültig in welcher Weise sie in der innerstaatlichen Rechtsordnung gesichert werden". Nach dem Sinn und Zweck von Art. 13 EMRK ist die Bereitstellung eines innerstaatlichen Rechtsmittels erforderlich, welches es der nationalen Behörde überläßt, sich mit dem wesentlichen Inhalt der betreffenden Konventionsbeschwerde zu befassen und den erforderlichen Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Urteil Soering, A/161, unter Berufung auf seine bisherige Rechtsprechung). Art. 13 EMRK geht jedoch nicht soweit, irgendeine bestimmte Form eines Rechtsmittels zu verlangen; den Vertragsstaaten kommt bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach dieser Bestimmung ein Ermessensspielraum zu. Es liegt daher keine Verletzung des Art. 13 EMRK vor.
    Der Bf. wurde durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleistetem Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt, somit war die Beschwerde abzuweisen und antragsgemäß dem VwGH zur Entscheidung abzutreten.

 

Das Erkenntnis im Originalwortlaut (pdf-Format).