NL 1994, S. 243 (NL 94/4/13)
VfGH G 129/92
Erkenntnis vom 16. März 1994
§ 7 (1) Gelegenheitsverkehrsgesetz (GelVG) - Wortfolge "und des Taxi-Gewerbes (§ 3 (1) Z. 3)" als verfassungswidrig aufgehoben
Sachverhalt:
Die Ansuchen der Bf. um Genehmigung der Verpachtung ihrer Taxikonzessionen gemäß
§ 7 (1) des GelVG wurden bescheidmäßig abgewiesen. Anläßlich dieser
Beschwerdefälle beantragte der
VwGH im Juni 1992 beim VfGH die Worte "und des Taxigewerbes (§ 3 (1) Z. 3)" als
verfassungswidrig aufzuheben, da sie im Widerspruch zum Gleichheitsgebot und des
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Erwerbsfreiheit stehen.
Die Bundesregierung begehrte unter Hinweis auf § 10 (2) zweiter Satz des GelVG i.d.F. der Novelle BGBI 1987/125 die Zurückweisung des Antrages. Nach dieser
Verfassungsbestimmung sind die Landeshauptleute ermächtigt, mit Verordnung
"Höchstzahlen von für das Betreiben des Platzfuhrwerk-Gewerbes zuzulassenden
Kraftfahrzeugen" festzulegen; durch die Novelle BGBI 1993/129 wurde § 10 (2)
zweiter Satz Ge1VG aufgehoben.
Rechtsausführungen:
Die angefochtene Gesetzesstelle lautet: § 7 (1) "Die Ausübung des mit
Personenkraftwagen betriebenen Mietwagen-Gewerbes (§ 3 (1) Z. 2) und des
Taxi-Gewerbes (§ 3 (1) Z. 3) durch einen Geschäftsführer oder die Übertragung
der Ausübung dieser Gewerbe an einen Pächter darf nur genehmigt werden, wenn dem
Gewerbeinhaber die persönliche Ausübung nicht möglich ist oder für ihn
erhebliche Nachteile besorgen läßt."
Behauptet wird die Verletzung des Art. 6 StGG sowie des
Gleichheitsgrundsatzes. Nach ständiger Judikatur des VfGH (z.B. VfSlg 3.968/61,
4.011/61, 5.871/68, 9.233/81) ist der Gesetzgeber ermächtigt, die Ausübung der
Berufe dergestalt zu regeln, daß sie unter gewissen Voraussetzungen erlaubt oder
unter gewissen Umständen verboten ist, sofern er dabei den Wesensgehalt des
Grundrechtes nicht verletzt und die Regelung auch sonst nicht verfassungswidrig
ist. Die jüngere Judikatur enthält dahingehend eine Präzisierung und Ergänzung,
als eine gesetzliche Regelung, die die Erwerbsausübungsfreiheit beschränkt, nur
zulässig ist, wenn das öffentliche Interesse sie gebietet, sie zur
Zielerreichung geeignet und adäquat ist und sie auch sonst sachlich
gerechtfertigt werden kann (vgl. z.B. VfSlg 10.179/84, 10.386/85, 10.932/86,
11.276/87, 11.483/87, 11.494/87, 11.503/87, 11.749/88).
Nach dem Wegfall des § 10 (2) zweiter Satz GelVG gibt es keine sachliche
Begründung mehr dafür, daß die Verpachtung der Ausübung des Taxigewerbes anders
behandelt wird als jene der Ausübung anderer Gewerbe. Die angefochtene
Bestimmung war somit als verfassungswidrig aufzuheben.
Das Erkenntnis im Originalwortlaut (pdf-Format).