NL 1994, S. 243 (NL 94/4/13)

VfGH G 129/92

Erkenntnis vom 16. März 1994

 

§ 7 (1) Gelegenheitsverkehrsgesetz (GelVG) - Wortfolge "und des Taxi-Gewerbes (§ 3 (1) Z. 3)" als verfassungswidrig aufgehoben

 

Sachverhalt:
    Die Ansuchen der Bf. um Genehmigung der Verpachtung ihrer Taxikonzessionen gemäß § 7 (1) des GelVG wurden bescheidmäßig abgewiesen. Anläßlich dieser Beschwerdefälle beantragte der VwGH im Juni 1992 beim VfGH die Worte "und des Taxigewerbes (§ 3 (1) Z. 3)" als verfassungswidrig aufzuheben, da sie im Widerspruch zum Gleichheitsgebot und des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Erwerbsfreiheit stehen.
    Die Bundesregierung begehrte unter Hinweis auf § 10 (2) zweiter Satz des GelVG i.d.F. der Novelle BGBI 1987/125 die Zurückweisung des Antrages. Nach dieser Verfassungsbestimmung sind die Landeshauptleute ermächtigt, mit Verordnung "Höchstzahlen von für das Betreiben des Platzfuhrwerk-Gewerbes zuzulassenden Kraftfahrzeugen" festzulegen; durch die Novelle BGBI 1993/129 wurde § 10 (2) zweiter Satz Ge1VG aufgehoben.

Rechtsausführungen:
    Die angefochtene Gesetzesstelle lautet: § 7 (1) "Die Ausübung des mit Personenkraftwagen betriebenen Mietwagen-Gewerbes (§ 3 (1) Z. 2) und des Taxi-Gewerbes (§ 3 (1) Z. 3) durch einen Geschäftsführer oder die Übertragung der Ausübung dieser Gewerbe an einen Pächter darf nur genehmigt werden, wenn dem Gewerbeinhaber die persönliche Ausübung nicht möglich ist oder für ihn erhebliche Nachteile besorgen läßt."
    Behauptet wird die Verletzung des Art. 6 StGG sowie des Gleichheitsgrundsatzes. Nach ständiger Judikatur des VfGH (z.B. VfSlg 3.968/61, 4.011/61, 5.871/68, 9.233/81) ist der Gesetzgeber ermächtigt, die Ausübung der Berufe dergestalt zu regeln, daß sie unter gewissen Voraussetzungen erlaubt oder unter gewissen Umständen verboten ist, sofern er dabei den Wesensgehalt des Grundrechtes nicht verletzt und die Regelung auch sonst nicht verfassungswidrig ist. Die jüngere Judikatur enthält dahingehend eine Präzisierung und Ergänzung, als eine gesetzliche Regelung, die die Erwerbsausübungsfreiheit beschränkt, nur zulässig ist, wenn das öffentliche Interesse sie gebietet, sie zur Zielerreichung geeignet und adäquat ist und sie auch sonst sachlich gerechtfertigt werden kann (vgl. z.B. VfSlg 10.179/84, 10.386/85, 10.932/86, 11.276/87, 11.483/87, 11.494/87, 11.503/87, 11.749/88).
    Nach dem Wegfall des § 10 (2) zweiter Satz GelVG gibt es keine sachliche Begründung mehr dafür, daß die Verpachtung der Ausübung des Taxigewerbes anders behandelt wird als jene der Ausübung anderer Gewerbe. Die angefochtene Bestimmung war somit als verfassungswidrig aufzuheben.

 

Das Erkenntnis im Originalwortlaut (pdf-Format).