NL 1994, S. 244 (NL 94/4/14)

VfGH G 33/93, G 34/93

Erkenntnis vom 20. Juni 1994

 

§ 131 (1) des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) - die Wortfolge "nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte" als verfassungswidrig aufgehoben

 

Sachverhalt:
   
Das Oberlandesgericht (OLG) Linz beantragte beim VfGH in zwei Fällen den Ausspruch der Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte" in § 131 (1) des Bundesgesetzes vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG), BGBI 1978/560 i.d.F. der 15. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBI 1988/750. Ein auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer am 26. Februar 1991 gestellter Antrag eines am 28. August 1932 geborenen Klägers war von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ebenso abgewiesen worden wie ein weiterer Antrag vom 23. Oktober 1990 eines am 23. Dezember 1931 geborenen Klägers; das jeweils zuständige Kreisgericht hatte diese Entscheidungen bestätigt, da die Kläger am jeweiligen Stichtag (1. März 1991 und 1. November 1990) das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten.

Rechtsausführungen:
    § 131 (1) GSVG i.d.F. der 15. Novelle zum GSVG enthält eine für Männer und Frauen unterschiedliche Regelung: "Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres". Mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 1991, BGBI 1991/157, wurde § 131 (1) GSVG zur Gänze neu gefaßt, anwendbar auf Versicherungsfälle mit einem Stichtag nach dem 31. März 1991; Art. 1 des Bundesgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten normiert als Verfassungsbestimmung die Zulässigkeit von gesetzlichen Regelungen, die unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Versicherten der gesetzlichen Sozialversicherung vorsehen, ist mit 1. Dezember 1991 in Kraft getreten. Beide Bestimmungen sind im gegenständlichen Verfahren aufgrund der gegebenen Stichtage (1. März 1991 und 1. November 1990) nicht anwendbar.

Mit seinem Erkenntnis VfSlg 12.568/90 hat der VfGH sinngemäß gleichgelagerte Wortfolgen in insgesamt drei Paragraphen des ASVG als verfassungswidrig aufgehoben; er ließ sich dabei von folgenden Überlegungen leiten: Die Berücksichtigung unterschiedlicher Belastungen von Personen bzw. -gruppen im Arbeitsleben bei der Gestaltung des Leistungsrechts der Pensionsversicherung liegt im rechtspolitischen Gestaltungsfreiraum des Gesetzgebers. Die angefochtenen Regelungen unterscheiden bloß nach dem Geschlecht und stellen Frauen als eine einheitliche Gruppe Männern gegenüber. Sie kommen vorwiegend jenen Frauen zugute, deren Rollenbild sich von jenem der Männer nicht unterscheidet, während jene Frauen, die durch Haushaltsführung und Obsorge für Angehörige besonders belastet sind, von solchen Regelungen in wesentlich geringerem Maße Gebrauch machen können. Das unterschiedliche Maß der Belastung von Frauen und die tatsächliche körperliche Beanspruchung findet in derart undifferenzierten Regelungen keinen Niederschlag. Solche Regelungen sind daher ungeeignet, den aufgezeigten faktischen Besonderheiten Rechnung zu tragen. Der Gesetzgeber kann allerdings, ohne gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen, von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehend Nachteile, die Gruppen von Personen im Arbeitsleben etwa durch erhöhte physische oder psychische Belastung typischerweise erleiden, durch eine entsprechende Gestaltung des Leistungsrechtes und dabei etwa auch durch Festlegung eines niedrigeren Pensionsanfallsalters abgelten. Den angefochtenen - bloß nach dem Geschlecht differenzierenden - Regelungen fehlt jedoch die sachliche Rechtfertigung. Sie verletzen somit den Gleichheitsgrundsatz und sind damit aufzuheben.
    Die im gegenständlichen Verfahren angefochtene Bestimmung beinhaltet ebenfalls bloß eine allgemeine Unterscheidung nach dem Geschlecht; somit ist aufgrund o.a. Überlegungen die Wortfolge "nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte" wegen Verstoßes gegen das auch den Gesetzgeber bindende Gleichheitsgebot verfassungswidrig.