NL 1994, S. 244 (NL 94/4/14)
VfGH G 33/93, G 34/93
Erkenntnis vom 20. Juni 1994
§ 131 (1) des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) - die Wortfolge "nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte" als verfassungswidrig aufgehoben
Sachverhalt:
Das Oberlandesgericht (OLG) Linz beantragte beim VfGH in zwei Fällen den
Ausspruch der Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "nach Vollendung des 60.
Lebensjahres, die Versicherte" in § 131 (1) des Bundesgesetzes vom 11. Oktober
1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig
Erwerbstätigen (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG), BGBI
1978/560 i.d.F. der 15. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBI
1988/750. Ein auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension bei langer
Versicherungsdauer am 26. Februar 1991 gestellter Antrag eines am 28. August
1932 geborenen Klägers war von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft ebenso abgewiesen worden wie ein weiterer Antrag vom 23. Oktober 1990
eines am 23. Dezember 1931 geborenen Klägers; das jeweils zuständige
Kreisgericht hatte diese Entscheidungen bestätigt, da die Kläger am jeweiligen
Stichtag (1. März 1991 und 1. November 1990) das 60. Lebensjahr noch nicht
vollendet hatten.
Rechtsausführungen:
§ 131 (1) GSVG i.d.F. der 15. Novelle zum GSVG enthält eine für Männer und
Frauen unterschiedliche Regelung: "Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei
langer Versicherungsdauer hat der Versicherte nach Vollendung des 60.
Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres". Mit dem
Sozialrechts-Änderungsgesetz 1991, BGBI 1991/157, wurde § 131 (1) GSVG zur Gänze
neu gefaßt, anwendbar auf Versicherungsfälle mit einem Stichtag nach dem 31.
März 1991; Art. 1 des Bundesgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von
männlichen und weiblichen Sozialversicherten normiert als Verfassungsbestimmung
die Zulässigkeit von gesetzlichen Regelungen, die unterschiedliche Altersgrenzen
von männlichen und weiblichen Versicherten der gesetzlichen Sozialversicherung
vorsehen, ist mit 1. Dezember 1991 in Kraft getreten. Beide Bestimmungen sind im
gegenständlichen Verfahren aufgrund der gegebenen Stichtage (1. März 1991 und 1.
November 1990) nicht anwendbar.
Mit seinem Erkenntnis VfSlg 12.568/90 hat der
VfGH sinngemäß gleichgelagerte Wortfolgen in insgesamt drei Paragraphen des ASVG
als verfassungswidrig aufgehoben; er ließ sich dabei von folgenden Überlegungen
leiten: Die Berücksichtigung unterschiedlicher Belastungen von Personen bzw.
-gruppen im Arbeitsleben bei der Gestaltung des Leistungsrechts der
Pensionsversicherung liegt im rechtspolitischen Gestaltungsfreiraum des
Gesetzgebers. Die angefochtenen Regelungen unterscheiden bloß nach dem
Geschlecht und stellen Frauen als eine einheitliche Gruppe Männern gegenüber.
Sie kommen vorwiegend jenen Frauen zugute, deren Rollenbild sich von jenem der
Männer nicht unterscheidet, während jene Frauen, die durch Haushaltsführung und
Obsorge für Angehörige besonders belastet sind, von solchen Regelungen in
wesentlich
geringerem Maße Gebrauch machen können. Das unterschiedliche Maß der Belastung
von Frauen und die tatsächliche körperliche Beanspruchung findet in derart
undifferenzierten Regelungen keinen Niederschlag. Solche Regelungen sind daher
ungeeignet, den aufgezeigten faktischen Besonderheiten Rechnung zu tragen. Der
Gesetzgeber kann allerdings, ohne gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen,
von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehend Nachteile, die Gruppen von Personen
im Arbeitsleben etwa durch erhöhte physische oder psychische Belastung
typischerweise erleiden, durch eine entsprechende Gestaltung des
Leistungsrechtes und dabei etwa auch durch Festlegung eines niedrigeren
Pensionsanfallsalters abgelten. Den angefochtenen - bloß nach dem Geschlecht
differenzierenden - Regelungen fehlt jedoch die sachliche Rechtfertigung. Sie
verletzen somit den Gleichheitsgrundsatz und sind damit aufzuheben.
Die im gegenständlichen Verfahren angefochtene Bestimmung beinhaltet ebenfalls
bloß eine allgemeine Unterscheidung nach dem Geschlecht; somit ist aufgrund o.a.
Überlegungen die Wortfolge "nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die
Versicherte" wegen Verstoßes gegen das auch den Gesetzgeber bindende
Gleichheitsgebot verfassungswidrig.