NL 1994, S. 245 (NL 94/4/15)
VfGH G 92, 93/94-10
Erkenntnis vom 1. Juli 1994
§ 20 (2) Asylgesetz 1991 (AsylG) - das Wort "offenkundig" als verfassungswidrig aufgehoben
Sachverhalt:
Wie bereits im vorangegangenem Newsletter berichtet, hatte der VfGH von Amts
wegen ein Gesetzesprüfungsverfahren bezüglich des § 20 (2) Asylgesetz 1991, BGBI
1992/8 eingeleitet (vgl. die einzelnen Bedenken des VfGH im Newsletter 94/3/19-VF).
Rechtsausführungen:
Die Bundesregierung stellt dem folgende Einwendungen gegenüber:
Das gesamte Rechtsschutzsystem des B-VG ist so konstruiert, daß ausschließlich
fehlerhafte Entscheidungen der letzten Instanz der Kontrolle der Gerichtshöfe
des öffentlichen Rechtes unterliegen. Fehlerhafte Entscheidungen unterer
Instanzen werden somit "immunisiert" und können im Instanzenzug nicht mehr
releviert werden (dies trifft z.B. für die Geltendmachung der Unzuständigkeit
einer unteren Instanz vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes zu). Ebenso
sind Verfahrensfehler, deren Vermeidung zu keinem anderen Ergebnis geführt
hätte, in ihrer Rechtmäßigkeitskontrolle faktisch beschränkt. Schließlich ist
die Rechtmäßigkeitskontrolle überall dort eingeschränkt, wo der Behörde Ermessen
eingeräumt wird.
Letztendlich greifen das Neuerungsverbot und die - zulässige - Verkürzung des
Instanzenzuges wesentlich mehr in die Kontrollbefugnis der Gerichtshöfe des
öffentlichen Rechtes ein, als die in Rede stehende Norm. Beide sind jedoch mit
dem Rechtsstaatsgebot vereinbar. Hier müßte zumindest das Argument des
Größenschlusses überzeugen: Diese geringfügige Einschränkung kann keinen Bruch
des Verfassungsprinzips bewirken, wenn nicht einmal gravierendere
Einschränkungen diesen auslösen.
Im übrigen hat sich der Gesetzgeber des AsylG von prozeßökonomischen Erwägungen
leiten lassen. In diesem Zusammenhang sei auch auf § 41 (1)
Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) verwiesen, der ebenfalls bestimmt, daß der
VwGH, die angefochtene Entscheidung aufgrund des von der Behörde angenommenen
Sachverhaltes zu prüfen hat.
Das AsylG enthält viele - vom AVG abweichende - Verfahrensvorschriften zugunsten
der Asylwerber, so beispielsweise die besondere Manduktionspflicht nach § 16 (1)
leg. cit. oder die Sonderregelung bezüglich der Beiziehung von Dolmetschern nach
§ 18 leg. cit.
Demgegenüber hat der VfGH erwogen: Gerade die "Immunisierung" von
Verfahrensfehler der Unterinstanzen gegenüber der verwaltungsgerichtlichen
Kontrolle führt dazu, daß solche Fehler ohne jede rechtliche Kontrolle bleiben,
wenn sie auch von der Berufungsbehörde nicht aufgegriffen werden können. Der
Umstand, daß nur "relevante" Verfahrensfehler aufgegriffen werden können,
bewirkt keine Schlechterstellung der Position der Parteien im Verfahren. Das
Neuerungsverbot zwingt die Parteien zwar zur effektiven Mitarbeit, beraubt sie
aber nicht der Möglichkeit, Fehler der Behörde aufzugreifen. Ermessen wiederum
muß gesetzlich determiniert sein und darf nur im Rahmen der Gesetze ausgeübt
werden und unterliegt in diesem Bereich sehr wohl der rechtlichen Kontrolle. In
keinem der von der Regierung angeführten Beispiele geht der Rechtsschutz gegen
rechtswidriges Handeln der Behörde verloren.
Eine Entscheidung, die ohne Dazwischenschaltung eines Instanzenzuges oder in
einem verkürzten Instanzenzug ergeht, unterliegt der vollen Kontrolle des VwGH.
Ein Instanzenzug in dem unterinstanzliche Verfahrensmängel von der
Rechtsmittelinstanz nicht mehr aufgegriffen werden können, verhindert auch deren
Aufgreifen durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes. Gerade das Wort
"offenkundig" in § 20 (2) AsylG zieht diese Wirkung nach sich.
§ 41 (1) VwGG verstärkt diese Wirkung sogar noch. Nach dieser Vorschrift legt
der VwGH den im letztinstanzlichen Verfahren festgestellten Sachverhalt nur dann
seiner Entscheidung zugrunde, wenn er in rechtlich einwandfreier Weise - also
ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften - ermittelt wurde. Eine Beschränkung
der letztinstanzlichen Behörde auf "offenkundige" Verfahrensmängel beseitigt die
Möglichkeit der unbeschränkten Überprüfung der Rechtmäßigkeit des
Verwaltungshandelns auch durch den VwGH. Es ermöglicht den erstinstanzlichen
Behörden sanktionslos Verfahrensfehler, die nicht den Grad der Willkür
erreichen, zu begehen und somit in einem Teilbereich nicht "auf Grund der
Gesetze" (Art. 18 B-VG) vorzugehen. Diese Rechtswidrigkeit ist aber entgegen
Art. 130 (1) und 131 (1) Z. 1 B-VG der Kontrolle des VWGH entzogen.
Wenn verfahrensrechtliche Bestimmungen eine Besserstellung der Asylwerber
bewirken, so können diese aber nicht Einschränkungen des von der Verfassung
vorgegebenen Systems des letztendlich von den Gerichtshöfen des öffentlichen
Rechts zu wahrenden Rechtsschutzes rechtfertigen.
Aus diesen Gründen ist das Wort "offenkundig' in § 20 (2) AsylG 1991 wegen
Verletzung des Rechtsstaatsprinzips aufzuheben. (Bei diesem Ergebnis erübrigt
sich das Eingehen auf die Frage, ob diese Bestimmung auch Art. 11 (2)
B-VG widerspricht.)
Das Erkenntnis im Originalwortlaut (pdf-Format).