NL 1994, S. 245 (NL 94/4/15)

VfGH G 92, 93/94-10

Erkenntnis vom 1. Juli 1994

 

§ 20 (2) Asylgesetz 1991 (AsylG) - das Wort "offenkundig" als verfassungswidrig aufgehoben

 

Sachverhalt:
    Wie bereits im vorangegangenem Newsletter berichtet, hatte der VfGH von Amts wegen ein Gesetzesprüfungsverfahren bezüglich des § 20 (2) Asylgesetz 1991, BGBI 1992/8 eingeleitet (vgl. die einzelnen Bedenken des VfGH im Newsletter 94/3/19-VF).

Rechtsausführungen:
    Die Bundesregierung stellt dem folgende Einwendungen gegenüber:
    Das gesamte Rechtsschutzsystem des B-VG ist so konstruiert, daß ausschließlich fehlerhafte Entscheidungen der letzten Instanz der Kontrolle der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes unterliegen. Fehlerhafte Entscheidungen unterer Instanzen werden somit "immunisiert" und können im Instanzenzug nicht mehr releviert werden (dies trifft z.B. für die Geltendmachung der Unzuständigkeit einer unteren Instanz vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes zu). Ebenso sind Verfahrensfehler, deren Vermeidung zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte, in ihrer Rechtmäßigkeitskontrolle faktisch beschränkt. Schließlich ist die Rechtmäßigkeitskontrolle überall dort eingeschränkt, wo der Behörde Ermessen eingeräumt wird.
    Letztendlich greifen das Neuerungsverbot und die - zulässige - Verkürzung des Instanzenzuges wesentlich mehr in die Kontrollbefugnis der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ein, als die in Rede stehende Norm. Beide sind jedoch mit dem Rechtsstaatsgebot vereinbar. Hier müßte zumindest das Argument des Größenschlusses überzeugen: Diese geringfügige Einschränkung kann keinen Bruch des Verfassungsprinzips bewirken, wenn nicht einmal gravierendere Einschränkungen diesen auslösen.
    Im übrigen hat sich der Gesetzgeber des AsylG von prozeßökonomischen Erwägungen leiten lassen. In diesem Zusammenhang sei auch auf § 41 (1) Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) verwiesen, der ebenfalls bestimmt, daß der VwGH, die angefochtene Entscheidung aufgrund des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes zu prüfen hat.
    Das AsylG enthält viele - vom AVG abweichende - Verfahrensvorschriften zugunsten der Asylwerber, so beispielsweise die besondere Manduktionspflicht nach § 16 (1) leg. cit. oder die Sonderregelung bezüglich der Beiziehung von Dolmetschern nach § 18 leg. cit.
    Demgegenüber hat der VfGH erwogen: Gerade die "Immunisierung" von Verfahrensfehler der Unterinstanzen gegenüber der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle führt dazu, daß solche Fehler ohne jede rechtliche Kontrolle bleiben, wenn sie auch von der Berufungsbehörde nicht aufgegriffen werden können. Der Umstand, daß nur "relevante" Verfahrensfehler aufgegriffen werden können, bewirkt keine Schlechterstellung der Position der Parteien im Verfahren. Das Neuerungsverbot zwingt die Parteien zwar zur effektiven Mitarbeit, beraubt sie aber nicht der Möglichkeit, Fehler der Behörde aufzugreifen. Ermessen wiederum muß gesetzlich determiniert sein und darf nur im Rahmen der Gesetze ausgeübt werden und unterliegt in diesem Bereich sehr wohl der rechtlichen Kontrolle. In keinem der von der Regierung angeführten Beispiele geht der Rechtsschutz gegen rechtswidriges Handeln der Behörde verloren.
    Eine Entscheidung, die ohne Dazwischenschaltung eines Instanzenzuges oder in einem verkürzten Instanzenzug ergeht, unterliegt der vollen Kontrolle des VwGH. Ein Instanzenzug in dem unterinstanzliche Verfahrensmängel von der Rechtsmittelinstanz nicht mehr aufgegriffen werden können, verhindert auch deren Aufgreifen durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes. Gerade das Wort "offenkundig" in § 20 (2) AsylG zieht diese Wirkung nach sich.
    § 41 (1) VwGG verstärkt diese Wirkung sogar noch. Nach dieser Vorschrift legt der VwGH den im letztinstanzlichen Verfahren festgestellten Sachverhalt nur dann seiner Entscheidung zugrunde, wenn er in rechtlich einwandfreier Weise - also ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften - ermittelt wurde. Eine Beschränkung der letztinstanzlichen Behörde auf "offenkundige" Verfahrensmängel beseitigt die Möglichkeit der unbeschränkten Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns auch durch den VwGH. Es ermöglicht den erstinstanzlichen Behörden sanktionslos Verfahrensfehler, die nicht den Grad der Willkür erreichen, zu begehen und somit in einem Teilbereich nicht "auf Grund der Gesetze" (Art. 18 B-VG) vorzugehen. Diese Rechtswidrigkeit ist aber entgegen Art. 130 (1) und 131 (1) Z. 1 B-VG der Kontrolle des VWGH entzogen.
    Wenn verfahrensrechtliche Bestimmungen eine Besserstellung der Asylwerber bewirken, so können diese aber nicht Einschränkungen des von der Verfassung vorgegebenen Systems des letztendlich von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu wahrenden Rechtsschutzes rechtfertigen.
    Aus diesen Gründen ist das Wort "offenkundig' in § 20 (2) AsylG 1991 wegen Verletzung des Rechtsstaatsprinzips aufzuheben. (Bei diesem Ergebnis erübrigt sich das Eingehen auf die Frage, ob diese Bestimmung auch Art. 11 (2) B-VG widerspricht.)

 

Das Erkenntnis im Originalwortlaut (pdf-Format).