NL 1994, S. 247 (NL 94/4/16)
VwGH 92/01/1094
Erkenntnis vom 27. Jänner 1994
Asylgewährung für religiöse Minderheiten aus dem Iran Asylgesetz 1991 (AsylG)
Sachverhalt:
Eine Staatsangehörige der islamischen Republik Iran stellte am 20. März 1992
einen Asylantrag. In ihrer niederschriftllchen Vernehmung gab sie an, daß sie
keiner politischen Organisation, jedoch der assyrischen Minderheit und dem
chaldäischen katholischen Glaubensbekenntnis angehöre. Sie schilderte, daß
Angehörige der assyrischen Minderheit ständig von Revolutionswächtern überwacht
würden, daher könnten sie ihren Glauben praktisch nicht ausüben. Sie unterliege
als Frau den strengen islamischen Bekleidungsvorschriften, eine hervorschauende
Haarlocke führte bereits zu Schwierigkeiten mit den Revolutionswächtern.
Überhaupt lebten die Angehörigen der Minderheiten im Iran unter ständiger
Beobachtung der Revolutionswächter und Kleinigkeiten führten immer wieder zu
Beanstandungen seitens dieser. Im Falle Ihrer Rückkehr würde sie mit Sicherheit
inhaftiert. Der Asylantrag wurde in beiden Instanzen abgelehnt. Dagegen erhob
die Antragstellerin Beschwerde an den VwGH.
Rechtsausführungen:
Die bestehende Verfassungsrechtslage im Iran ist - entgegen der Ansicht der
belangten Behörde - im allgemeinen nicht geeignet eine Verfolgungsgefahr
auszuschließen. Allerdings macht die Bf. lediglich allgemeine, alle Angehörigen
ihrer Volksgruppe und ihres Glaubens treffende Beeinträchtigungen als
Fluchtgründe geltend. Aus der Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen
Minderheit allein läßt sich nicht auf das Vorliegen einer Verfolgung i.S.d. § 1
Z. 1 AsylG schließen. Es liegt somit keine konkrete individuell gegen die Bf.
gerichtete Verfolgung vor. Ebensowenig bewirken die Verpflichtung zur Einhaltung
der islamisch-fundamentalistischen Bekleidungsvorschriften und die Hinweise auf
die allgemeine Lage der Minderheiten im Heimatland das Vorliegen von
Fluchtgründen i.S.d. Konvention. Hinweise auf die allgemeine Lage der
Minderheiten lassen zwar bei der Beurteilung der Frage nach asylrechtlich
relevanten Fluchtgründen Rückschlüsse auf die konkrete Situation des Asylwerbers
zu, das heißt allerdings nicht, daß aufgrund der allgemeinen Lage allein
anzunehmen ist, daß die Bf. einer individuell gegen sie gerichteten Verfolgung
unterliegt. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Das Erkenntnis im Originalwortlaut (pdf-Format).