NL 1994, S. 247 (NL 94/4/16)

VwGH 92/01/1094

Erkenntnis vom 27. Jänner 1994

 

Asylgewährung für religiöse Minderheiten aus dem Iran Asylgesetz 1991 (AsylG)

 

Sachverhalt:
    Eine Staatsangehörige der islamischen Republik Iran stellte am 20. März 1992 einen Asylantrag. In ihrer niederschriftllchen Vernehmung gab sie an, daß sie keiner politischen Organisation, jedoch der assyrischen Minderheit und dem chaldäischen katholischen Glaubensbekenntnis angehöre. Sie schilderte, daß Angehörige der assyrischen Minderheit ständig von Revolutionswächtern überwacht würden, daher könnten sie ihren Glauben praktisch nicht ausüben. Sie unterliege als Frau den strengen islamischen Bekleidungsvorschriften, eine hervorschauende Haarlocke führte bereits zu Schwierigkeiten mit den Revolutionswächtern. Überhaupt lebten die Angehörigen der Minderheiten im Iran unter ständiger Beobachtung der Revolutionswächter und Kleinigkeiten führten immer wieder zu Beanstandungen seitens dieser. Im Falle Ihrer Rückkehr würde sie mit Sicherheit inhaftiert. Der Asylantrag wurde in beiden Instanzen abgelehnt. Dagegen erhob die Antragstellerin Beschwerde an den VwGH.
 

Rechtsausführungen:
    Die bestehende Verfassungsrechtslage im Iran ist - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - im allgemeinen nicht geeignet eine Verfolgungsgefahr auszuschließen. Allerdings macht die Bf. lediglich allgemeine, alle Angehörigen ihrer Volksgruppe und ihres Glaubens treffende Beeinträchtigungen als Fluchtgründe geltend. Aus der Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit allein läßt sich nicht auf das Vorliegen einer Verfolgung i.S.d. § 1 Z. 1 AsylG schließen. Es liegt somit keine konkrete individuell gegen die Bf. gerichtete Verfolgung vor. Ebensowenig bewirken die Verpflichtung zur Einhaltung der islamisch-fundamentalistischen Bekleidungsvorschriften und die Hinweise auf die allgemeine Lage der Minderheiten im Heimatland das Vorliegen von Fluchtgründen i.S.d. Konvention. Hinweise auf die allgemeine Lage der Minderheiten lassen zwar bei der Beurteilung der Frage nach asylrechtlich relevanten Fluchtgründen Rückschlüsse auf die konkrete Situation des Asylwerbers zu, das heißt allerdings nicht, daß aufgrund der allgemeinen Lage allein anzunehmen ist, daß die Bf. einer individuell gegen sie gerichteten Verfolgung unterliegt. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

 

Das Erkenntnis im Originalwortlaut (pdf-Format).