NL 1994, S. 248 (NL 94/4/17)

VwGH 94/18/0082

Erkenntnis vom 24. März 1994

 

Verfolgung von nichtstaatlicher Seite wegen Religionszugehörigkeit

 

 

§ 37 FrG

 

Sachverhalt:
    Der Asylantrag des Bf., eines nigerianischen Staatsbürgers, war am 3. Dezember 1991 rechtskräftig abgewiesen worden. Er hatte bei einem Überfall auf den Supermarkt seiner Mutter, bei dem sie und sein Bruder von Moslems mißhandelt worden waren, seine Familie verteidigt. Da er Katholik ist, sei er von Moslems mit der Ermordung bedroht worden. Seinen Ausführungen zufolge sei die Polizei in Nigeria nicht in der Lage, Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems zu unterbinden.
    Von der Sicherheitsdirektion (SDir) Wien wurde festgestellt, daß bei der Entscheidung seines Antrags zu berücksichtigen gewesen sei, daß in Nigeria die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit verfassungsrechtlich geschützt sei. Christen würden wegen ihres Glaubens nicht verfolgt. Eine allfällige Bedrohung des Lebens durch Moslems könne auch nicht als mittelbare staatliche Verfolgung gewertet werden, da es sich um Übergriffe von Einzelpersonen oder Gruppen handle, die sich nicht als vom Staat initiierte oder geduldete Verfolgungshandlungen darstellten. Die bloße Behauptung, daß die nigerianische Polizei nicht in der Lage gewesen sei, ihn zu schützen, sei nicht geeignet, eine Bedrohung i.S.d. § 37 (1) oder (2) Fremdengesetz (FrG) darzutun.

Rechtsausführungen:
    Gemäß § 54 (1) FrG hat eine SDir auf Antrag eines Fremden mit Bescheid festzustellen, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß dieser Fremde in einem von ihm bezeichneten Staat gemäß § 37 (1) oder (2) FrG bedroht ist. Nach § 37 (1) FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß er Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Dasselbe gilt, wenn sein Leben oder die Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund seiner politischen Ansichten bedroht wäre.
    Der Bf. meint, diesbezüglich sei es nicht relevant, daß diese sich nur als mittelbare staatliche Verfolgung darstelle. Aber die Rechtsprechung des VwGH setzt voraus, daß die im § 37 (1) und (2) FrG umschriebene Gefahr oder Bedrohung für den Fremden vom Staat ausgeht. Eine Bedrohung, die - ohne Billigung durch staatliche Stellen - nur von Privatpersonen ausgeht, ist nicht geeignet, diese Tatbestände zu erfüllen (vgl. Erkenntnisse vom 11. März 1993, 93/18/0283 = Newsletter 93/3/15-VW; vom 8. Juli 1993, 93/18/0283, 0284 und vom 25. November 1993, 93/18/0381).
    Selbst wenn man im Sinn des Bf. den Fällen der vom Staat ausgehenden oder von ihm gebilligten Bedrohung jene Fälle gleichstellt, in denen der Staat nicht in der Lage ist, Verfolgungen einer bestimmten Gruppe durch andere zu verhindern (vgl. das Erkenntnis vom 29. Jänner 1986, VwSlg 12.005/A) ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, weil Verhältnisse, wie sie dem zitierten Erkenntnis zugrundegelegen sind, im Falle des Bf. nicht gegeben sind.
    Da aus diesen Gründen nicht davon auszugehen ist, daß für den Bf. in seinem Heimatland eine Gefahr oder Bedrohung i.S.d. § 37 (1) oder (2) FrG besteht, ist die Beschwerde abzuweisen.

 

Das Erkenntnis im Originalwortlaut (pdf-Format).