NL 1994, S. 248 (NL 94/4/17)
VwGH 94/18/0082
Erkenntnis vom 24. März 1994
Verfolgung von nichtstaatlicher Seite wegen Religionszugehörigkeit
§ 37 FrG
Sachverhalt:
Der Asylantrag des Bf., eines nigerianischen Staatsbürgers, war am 3. Dezember
1991 rechtskräftig abgewiesen worden. Er hatte bei einem Überfall auf den
Supermarkt seiner Mutter, bei dem sie und sein Bruder von Moslems mißhandelt
worden waren, seine Familie verteidigt. Da er Katholik ist, sei er von Moslems
mit der Ermordung bedroht worden. Seinen Ausführungen
zufolge sei die Polizei in Nigeria nicht in der Lage, Auseinandersetzungen
zwischen Christen und Moslems zu unterbinden.
Von der Sicherheitsdirektion (SDir) Wien wurde festgestellt, daß bei der
Entscheidung seines Antrags zu berücksichtigen gewesen sei, daß in Nigeria die
Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit verfassungsrechtlich geschützt sei.
Christen würden wegen ihres Glaubens nicht verfolgt. Eine allfällige Bedrohung
des Lebens durch Moslems könne auch nicht als mittelbare staatliche Verfolgung
gewertet werden, da es sich um Übergriffe von Einzelpersonen oder Gruppen
handle, die sich nicht als vom Staat initiierte oder geduldete
Verfolgungshandlungen darstellten. Die bloße Behauptung, daß die nigerianische
Polizei nicht in der Lage gewesen sei, ihn zu schützen, sei nicht geeignet, eine
Bedrohung i.S.d. § 37 (1) oder (2) Fremdengesetz (FrG) darzutun.
Rechtsausführungen:
Gemäß § 54 (1) FrG hat eine SDir auf Antrag eines Fremden mit Bescheid
festzustellen, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß dieser
Fremde in einem von ihm bezeichneten Staat gemäß § 37 (1) oder (2) FrG bedroht
ist. Nach § 37 (1) FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung
eines Fremden in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die
Annahme bestehen, daß er Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder
Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Dasselbe gilt, wenn sein
Leben oder die Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner
Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
aufgrund seiner politischen Ansichten bedroht wäre.
Der Bf. meint, diesbezüglich sei es nicht relevant, daß diese sich nur als
mittelbare staatliche Verfolgung darstelle. Aber die Rechtsprechung des VwGH
setzt voraus, daß die im § 37 (1) und (2) FrG umschriebene Gefahr oder Bedrohung
für den Fremden vom Staat ausgeht. Eine Bedrohung, die - ohne Billigung durch
staatliche Stellen - nur von Privatpersonen ausgeht, ist nicht geeignet, diese
Tatbestände zu erfüllen (vgl. Erkenntnisse vom 11. März 1993, 93/18/0283 =
Newsletter 93/3/15-VW; vom 8. Juli 1993, 93/18/0283, 0284
und vom 25. November 1993, 93/18/0381).
Selbst wenn man im Sinn des Bf. den Fällen der vom Staat ausgehenden oder von
ihm gebilligten Bedrohung jene Fälle gleichstellt, in denen der Staat nicht in
der Lage ist, Verfolgungen einer bestimmten Gruppe durch andere zu verhindern
(vgl. das Erkenntnis vom 29. Jänner 1986, VwSlg 12.005/A) ist für
den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, weil Verhältnisse, wie sie dem
zitierten Erkenntnis zugrundegelegen sind, im Falle des Bf. nicht gegeben sind.
Da aus diesen Gründen nicht davon auszugehen ist, daß für den Bf. in seinem
Heimatland eine Gefahr oder Bedrohung i.S.d. § 37 (1) oder (2) FrG besteht, ist
die Beschwerde abzuweisen.
Das Erkenntnis im Originalwortlaut (pdf-Format).