NL 1994, S. 249 (NL 94/4/18)

VwGH 94/18/0096

Erkenntnis vom 24. März 1994

 

Aufenthaltsverbot und Familienleben

 

 

Art. 8 EMRK

 

Sachverhalt:
    Ein tunesischer Staatsangehöriger hielt sich längere Zeit in Österreich auf. Ab April 1992 verließ er Österreich mehrmals kurzfristig. Zuletzt reiste er im Dezember 1992 mit dem Flugzeug von Tunis über Prag nach Österreich. Ab Dezember 1992 hätte sein Aufenthalt in Österreich nach Art. 2 des Notenwechsels über die Aufhebung der Sichtverrnerkspflicht zwischen Österreich und Tunesien, BGBI 1965/254, einen Sichtvermerk erfordert. Der Bf. unterließ es, die Erteilung eines Sichtvermerks zu beantragen. Am 8. April 1993 wies ihn die Bundespolizeidirektion (BPD) Linz aus dem Bundesgebiet aus. Am 26. April 1993 reiste der Bf. nach Tschechien aus, kehrte jedoch am selben Tag ins Bundesgebiet zurück. In der Folge verhängte die BPD gemäß §§ 18 (1) Z. 1, 19, 20 und 21 Fremdengesetz (FrG) ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot, da es durch diese kurze Ausreise zu keiner wirklichen Unterbrechung seines Aufenthalts im Bundesgebiet gekommen sei. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse ging die Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer ledig sei sowie starke familiäre Bindungen zu seinem seit 1990 in Österreich lebenden Bruder, mit dem er jedoch nicht in einem gemeinsamen Familienverband lebe, und enge freundschaftliche Beziehungen zu einer österreichischen Staatsangehörigen habe. Gegen die Erlassung des Aufenthaltsverbotes richtet sich die vorliegende Beschwerde an den VwGH.

Rechtsausführungen:
    Der Beschwerdeführer macht u.a. geltend, daß in Ansehung der Bestimmungen der §§ 19 und 20 FrG zum Schutz des Familien- und Privatlebens von einem Aufenthaltsverbot Abstand zu nehmen gewesen wäre.
    Dem kann nicht gefolgt werden. Die Beziehungen zu dem nicht mit ihm gemeinsam lebenden Bruder fallen nicht in den Schutzbereich des "Familienlebens". Auch die vom Bf. ins Treffen geführten "engen freundschaftlichen Beziehungen" werden nicht von § 19 FrG erfaßt, da es sich um keine Lebensgemeinschaft handelt. Damit erübrigt sich sowohl eine Prüfung, ob das Aufenthaltsverbot zur Erreichung der im Art. 8 (2) EMRK dringend geboten ist, wie auch eine Interessenabwägung nach § 20 (1) FrG. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

 

Das Erkenntnis im Originalwortlaut (pdf-Format).