NL 1994, S. 249 (NL 94/4/18)
VwGH 94/18/0096
Erkenntnis vom 24. März 1994
Aufenthaltsverbot und Familienleben
Art. 8 EMRK
Sachverhalt:
Ein tunesischer Staatsangehöriger hielt sich längere Zeit in Österreich auf. Ab
April 1992 verließ er Österreich mehrmals kurzfristig. Zuletzt reiste er im
Dezember 1992 mit dem Flugzeug von Tunis über Prag nach Österreich. Ab Dezember
1992 hätte sein Aufenthalt in Österreich nach Art. 2 des Notenwechsels über die
Aufhebung der Sichtverrnerkspflicht zwischen Österreich und Tunesien, BGBI
1965/254, einen Sichtvermerk erfordert. Der Bf. unterließ es, die Erteilung
eines Sichtvermerks zu beantragen. Am 8. April 1993 wies ihn die
Bundespolizeidirektion (BPD) Linz aus dem Bundesgebiet aus. Am 26. April 1993
reiste der Bf. nach Tschechien aus, kehrte jedoch am selben Tag ins Bundesgebiet
zurück. In der Folge verhängte die BPD gemäß §§ 18 (1) Z. 1, 19, 20 und 21
Fremdengesetz (FrG) ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot, da es
durch diese kurze Ausreise zu keiner wirklichen Unterbrechung seines Aufenthalts
im Bundesgebiet gekommen sei. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse ging
die Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer ledig sei sowie starke familiäre
Bindungen zu seinem seit 1990 in Österreich lebenden Bruder, mit dem er jedoch
nicht in einem gemeinsamen Familienverband lebe, und enge freundschaftliche
Beziehungen zu einer österreichischen Staatsangehörigen habe. Gegen die
Erlassung des Aufenthaltsverbotes richtet sich die vorliegende Beschwerde an den
VwGH.
Rechtsausführungen:
Der Beschwerdeführer macht u.a. geltend, daß in Ansehung der Bestimmungen der §§
19 und 20 FrG zum Schutz des Familien- und Privatlebens von einem
Aufenthaltsverbot Abstand zu nehmen gewesen wäre.
Dem kann nicht gefolgt werden. Die Beziehungen zu dem nicht mit ihm gemeinsam
lebenden Bruder fallen nicht in den Schutzbereich des
"Familienlebens". Auch die vom Bf. ins Treffen geführten "engen
freundschaftlichen Beziehungen" werden nicht von § 19 FrG erfaßt, da es sich um
keine Lebensgemeinschaft handelt. Damit erübrigt sich sowohl eine Prüfung, ob
das Aufenthaltsverbot zur Erreichung der im Art. 8 (2) EMRK dringend geboten
ist, wie auch eine Interessenabwägung nach § 20 (1) FrG. Die Beschwerde ist
daher als unbegründet abzuweisen.
Das Erkenntnis im Originalwortlaut (pdf-Format).